BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/02 vom 17. Juli 2002 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.669,68 Eu ro (1.697,34 Euro abzüglich 27,66 Euro) festgesetzt. Gründe: Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugela s - senen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die Schuldnerinnen Vollstreckungskosten festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeins a - men Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Za h - lungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsg e - bühr gemäß § 57 BRA GO nur einmal anfallen und außerdem seien die Vol l - streckungskosten hier nicht notwendig gewesen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. - 3 - Auf die Frage, ob die Zwangsvollstre ckung gegen eine Mehrheit von Schuldnern mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57, 58 BRAGO darstellt oder nur eine einzige, kommt es nicht an. Jedenfalls die zweite Begrndung - die Vollstreckungskosten seien hier nicht notwendig gewesen - trgt den a ngefochtenen Beschluû. Ob eine Zwangsvollstreckungsmaûnahme notwendig war, Kosten somit erstattungsf - hig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Glubigers zu dem Zei t - punkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaûnahme verursacht wu r - den. Wesentlich ist, ob der Glubiger die Maûnahme damals objektiv fr erfo r - derlich halten durfte. Verursacht wurden die Kosten durch das Aufforderung s - schreiben der Glubigerin vom 28. Mai 2001. Da die Glubigerin seinerzeit davon ausging, nicht ohne eigene Sicherheitsleistung aus dem fr vorlufig vollstreckbar erklrten Urteil gegen die Schuldnerinnen vollstrecken zu können und die Sicherheit zeitgleich mit dem Aufforderungsschreiben bei diesen ei n - ging, war dessen Absendung verfrht. Das Aufforderungsschreiben der G lubigerin vom 28. Mai 2001 war aber auch bei einer rein objektiven Betrachtungsweise seinerzeit noch nicht vera n - laût. Zwar war das fr vorlufig vollstreckbar erklrte Urteil gegen die Schul d - nerinnen bereits mit Ablauf des 25. Mai 2001 rechtskrftig gewor den (der 24. Mai war ein Feiertag), so daû die Glubigerin keine Sicherheit mehr stellen muûte, wenn sie aus dem Urteil vollstrecken wollte. Indes ist eine Zwangsvol l - streckungsmaûnahme, die an den Eintritt der Rechtskraft des zu vollstrecke n - den Titels anknpft, erst erforderlich, wenn der Schuldner einen angemess e - nen Zeitraum zur freiwilligen Erfllung der titulierten Forderung hat verstre i - - 4 - chen lassen. Vor Ablauf des 25. Mai 2001 muûten die Schuldnerinnen keine s - falls mit Zwangsvollstreckungsmaûnahmen rechnen. Der 26. und 27. Mai war ein W o chenende. Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser
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