BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/03 vom 12. Juli 2007 in dem Verbraucherinsolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.783 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer war von 6. August 2000 bis 8. November 2001 als vorl344ufiger Treuh344nder im Verfahren zur Er366ffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners bestellt. Nach der An-ordnung des Insolvenzgerichts bedurften Verf374gungen des Schuldners der Zu-stimmung des Rechtsbeschwerdef374hrers. Im 334brigen war er angewiesen, die pf344ndbaren Arbeitseink374nfte und sonstigen Forderungen des Schuldners f374r die Insolvenzmasse zu sichern; dem Schuldner war die Einziehung des pf344ndbaren Teils seiner Arbeitseink374nfte untersagt. 1 - 3 - Nach Abschluss seiner T344tigkeit beantragte der Rechtsbeschwerdef374h-rer, seine Verg374tung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.941,13 DM fest-zusetzen. Dabei vertrat er die Ansicht, dass s344mtliche von ihm vereinnahmten Arbeitseink374nfte des Schuldners in H366he von 35.971,95 DM einschlie337lich der darin enthaltenen unpf344ndbaren Betr344ge in H366he von 25.336,15 DM zur Be-rechnungsgrundlage geh366rten. Als Verg374tungssatz seien 35 v.H. des verwalte-ten Verm366gens angemessen, weil ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet ge-wesen sei und die Auseinandersetzung mit einem der Arbeitgeber, gleichzeitig der Vermieter des Schuldners, sowie die lange Dauer des Verfahrens einen Zuschlag von 10 v.H. auf den Regelsatz erfordere. Die Auslagenpauschale be-anspruchte der Rechtsbeschwerdef374hrer mit 500 DM je angefangenem Monat in H366he des geltend gemachten Verg374tungssatzes von 35 v.H. 2 Die Vorinstanzen haben nur den pf344ndbaren Einkommensanteil in die Berechnungsgrundlage der Verg374tung des vorl344ufigen Treuh344nders einbezogen und zu ihrer Bemessung einen Verg374tungssatz von 25 v.H. f374r angemessen erachtet. Die Auslagenpauschale von 15 v.H. f374r das erste und 10 v.H. f374r das zweite Jahr haben sie als Jahrespauschale gew344hrt. 3 Der Rechtsbeschwerdef374hrer verfolgt mit seinem Rechtsmittel den ab-gewiesenen Teil seines Verg374tungsantrags weiter. 4 II. Die gem344337 247247 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwer-de ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. 5 - 4 - 1. Der Bundesgerichtshof hat in anderer Sache nach Einlegung und Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde klargestellt, dass der in 247 8 Abs. 3 InsVV ge-regelte pauschale Auslagenerstattungsanspruch nur einmal j344hrlich entsteht (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Diese Rechtsauffassung liegt auch der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zugrunde. Ein Zul344ssigkeitsgrund f374r die hiernach im Auslagenpunkt aussichtslose Rechtsbeschwerde ergibt sich daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 6 2. Hinsichtlich eines weitergehenden Verg374tungsanspruchs ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzul344ssig, weil die entscheidungserheblichen Rechtsgrunds344tze keiner (weiteren) Kl344rung bed374rfen und die Vorinstanzen im Grunds344tzlichen nicht von anderen Beschwerdeentscheidungen abgewichen sind. 7 a) Das Amt des vorl344ufigen Treuh344nders im Verbraucherinsolvenzer366ff-nungsverfahren ist in 247 306 Abs. 2 Satz 1 InsO nur indirekt erw344hnt. Schon w344hrend des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, welches dem vereinfachten Insolvenzverfahren vorausgeht, k366nnen danach Sicherungsma337-nahmen angeordnet werden. In dieser Erm344chtigung liegt eine Analogverwei-sung auf die 247247 21, 22 InsO. Sie setzt die Existenz eines dem vorl344ufigen Insol-venzverwalter des Regelinsolvenzverfahrens entsprechenden Amtes voraus. Dementsprechend ist auch im Gesetzgebungsverfahren an die M366glichkeit ge-dacht worden, dass das Insolvenzgericht einen vorl344ufigen Treuh344nder zu bestellen habe (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 8 - 5 - 19. April 1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 191 zu 247 357c). Dieser vorl344ufige Treu-h344nder wird in der Praxis zu Recht weitgehend anerkannt. b) Zu den Verg374tungsgrundlagen f374r den vorl344ufigen Treuh344nder, die normativ nicht bestimmt sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten: 9 Nach einer Meinung soll der vorl344ufige Treuh344nder eine Verg374tung in H366he eines Teils der dem Treuh344nder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu-stehenden Verg374tung (247 13 InsVV) erhalten (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 31. August 2001 - 1 T 290/00, juris; LG Heilbronn Rpfleger 2005, 106; AG Hal-le-Saalkreis DZWiR 2002, 527 f; Keller, Verg374tung und Kosten in Insolvenzver-fahren 2. Aufl. Rn. 611). Nach anderer Auffassung ist der vorl344ufige Treuh344nder in H366he eines Bruchteils der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters (247 11 Abs. 1 Satz 2, 247 2 Abs. 1 InsVV) zu entlohnen (AG K366ln NZI 2000, 143 f; AG Rosenheim ZInsO 2001, 218; Haarmeyer/Wutzke/F366rster InsVV 4. Aufl. 247 13 Rn. 17; Eickmann, Verg374tungsrecht 2. Aufl. 247 13 InsVV Rn. 9; Fuchs ZInsO 2000, 429, 432). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen. Sie ist auch f374r das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfah-ren nicht entscheidungserheblich. 10 Die Vorinstanzen sind der f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer g374nstigeren Ansicht gefolgt, nach welcher die Verg374tung des vorl344ufigen Treuh344nders ent-sprechend 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aus dem Staffelsatz gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV abzuleiten ist. Hiervon kann der Senat im Ergebnis schon wegen des Verschlechterungsverbotes (vgl. BGHZ 159, 122, 124) nicht zum Nachteil des Rechtsbeschwerdef374hrers abweichen. 11 - 6 - aa) Die Vorinstanzen haben dem Rechtsbeschwerdef374hrer als Verg374tung 10 v.H. der von ihm angesammelten pf344ndbaren Lohnanteile des Schuldners zugebilligt. Ein h366herer Verg374tungssatz als 2/3 der Regelverg374tung des Treu-h344nders im vereinfachten Insolvenzverfahren k366nnte aus 247 13 Abs. 1 InsVV a.F. f374r den vorl344ufigen Treuh344nder trotz der langen T344tigkeitsdauer hier nicht abge-leitet werden. 12 bb) Auch bei entsprechender Anwendung von 247 11 Abs. 1 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung kommt hier ein h366herer Satz als 25 v.H. der Verg374tung eines (fiktiven) Insolvenzverwalters nicht in Betracht. 13 Die Rechtsbeschwerde gr374ndet den geforderten Verg374tungssatz von 35 v.H. sowohl auf den gem344337 247 306 Abs. 2 Satz 1, 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an-geordneten Zustimmungsvorbehalt und die Dauer des Verfahrens als auch auf den konkreten Aufwand des vorl344ufigen Treuh344nders in der Auseinanderset-zung mit dem zweiten Arbeitgeber und Vermieter des Schuldners. 14 Eine generelle Erh366hung der Regelverg374tung des vorl344ufigen Insolvenz-verwalters infolge der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes ist nicht ge-rechtfertigt; es kommt nach 247 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. auf den konkreten T344tigkeitsumfang an (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Diese Rechtsfrage ist gekl344rt. Dazu hat der Rechtsbeschwer-def374hrer trotz mitgeteilter Bedenken des Amtsgerichts nichts weiter vorgetra-gen. Auch im 334brigen l344sst die tatrichterliche W374rdigung der Vorinstanzen zu Art, Dauer und Umfang der T344tigkeit des Rechtsbeschwerdef374hrers als vorl344u-figer Treuh344nder die Anwendung eines unrichtigen Ma337stabes zu seinem Nach-teil nicht erkennen. 15 - 7 - c) Offensichtlich verfehlt ist die Ansicht des Rechtsbeschwerdef374hrers, zur Berechnungsgrundlage seiner Verg374tung geh366re auch der unpf344ndbare Teil der Arbeitsl366hne des Schuldners, die er von den Arbeitsgebern eingezogen und an den Schuldner weitergeleitet habe. Zwar billigt auch 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter eine Verg374tung zu, deren Berechnungsgrundlage das Ver-m366gen sein soll, auf welches sich die Verwaltert344tigkeit w344hrend des Er366ff-nungsverfahrens erstreckt hat. Da diese Einkunftsteile nach 247 36 Abs. 1 InsO nicht zur Haftungsmasse geh366rten, konnten sie die dem Treuh344nder zustehen-de Verg374tung nicht beeinflussen. Dieses Verst344ndnis des Verg374tungsrechts ist so eindeutig, dass es einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht bedarf. 16 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 06.05.2002 - 38 IK 12/00 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 766/02 -
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