BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/04 vom 12. April 2006 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Dresden vom 16. M344rz 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller beantragte am 18. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seiner bei der Antragsgegne-rin lebenden Tochter. Das Umgangsverfahren endete durch eine familienge-richtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 23. Dezember 2003. Be-reits am 15. Oktober 2003 hatte die Antragsgegnerin f374r das Verfahren die Be-willigung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 13. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Fa-miliengericht - den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Bed374rftigkeit 1 - 3 - zur374ckgewiesen. Der am 9. Februar 2004 durch die Antragsgegnerin eingeleg-ten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abge-holfen. Mit Beschluss vom 16. M344rz 2004, ver366ffentlicht in FamRZ 2005, 1188 f., hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verwor-fen. 2 Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegne-rin ihr Prozesskostenhilfegesuch weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 3 Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-gen 374ber die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-kostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-natsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier aber der Fall, da die Antragsgegnerin geltend macht, die sofortige Beschwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt zu haben. 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 5 - 4 - a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin sei versp344tet. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: F374r die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zwei-Wochen-Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG ma337geblich. Zwar seien nach 247 14 FGG die Vorschriften der ZPO 374ber die Prozesskostenhilfe entsprechend anwendbar. Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschlie337lich auf die nach 247 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels. F374r die Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen Zwei-Wochen-Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, da die in 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe. Der Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - sei der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt worden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 9. Februar 2004 sei des-halb die Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bereits abgelaufen gewesen. 6 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 b) Die Rechtsprechung und der Gro337teil des Schrifttums sehen wie das Oberlandesgericht in 247 14 FGG eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO he-ranzuziehen sind. Die Zwei-Wochen-Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdr344nge auch bei der sofortigen Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen eine entsprechende An-wendung der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) zum 1. Januar 2002 eingef374hrten Monatsfrist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (OLG Zweibr374cken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden FamRZ 2005, 1188, 1189 und 2004, 1979 f.; OLG Saarbr374cken OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle FGPrax 2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; Zimmermann Festschrift f374r Musielak 2004, 729, 737; Demharter NZM 2002, 233, 236 und 8 - 5 - BGH-Report 2004, 840; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. 247 14 Rdn. 4, 34 a; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. 247 14 FGG Rdn. 7; a.A.: Decker NJW 2003, 2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145, 1146; differenzierend Phi-lippi, NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 60, 61 f.). Zur Begr374ndung wird ange-f374hrt, trotz der Verweisung in 247 14 FGG bleibe das PKH-Bewilligungsverfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Dresden FamRZ 2004, 1979; OLG Saarbr374cken aaO S. 451). Mit der Beschr344nkung der Verweisung auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung m366glich, welche Regelungen des FGG durch abweichende Regelungen der ZPO verdr344ngt w374rden (OLG Dresden, aaO, 1979; Demharter aaO, 233, 235), was den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspre-che (OLG Dresden, aaO, 1979). c) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beurtei-lung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Prozess-kostenhilfeentscheidungen heranzuziehen. Zwar l344sst 247 14 FGG die Verfah-rensart unber374hrt. Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. R374thers Rechts-theorie 2. Aufl. Rdn. 132). Sie nimmt auf das gesamte Prozesskostenhilferecht Bezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die 247247 114 bis 127 a ZPO sinngem344337 heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenhei-ten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu tragen ist (vgl. Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982 S. 458 f.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 244). Das Prozesskostenhilferecht ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so umzugestalten, dass es ohne Systembruch dem allgemeinen Teil des FGG ent-spricht (OLG Zweibr374cken NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW 1967, 1237; Jansen FGG 2. Aufl. Vorb. 247 19 Rdn. 22; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). 9 - 6 - Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des 247 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde re-gelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Ge-richtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits BGH Beschluss vom 31. M344rz 1970 - III ZB 63/68 - NJW 1970, 1273, 1274). Eine Beschr344nkung des 247 14 FGG auf die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels l344sst sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten 247247 114 bis 127 a ZPO, weshalb das Prozesskostenhilferecht insgesamt der 334berpr374-fung unterliegt, ob eine sinngem344337e, den Grunds344tzen der freiwilligen Gerichts-barkeit entsprechende Anwendung m366glich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es da-bei unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln au337erhalb des FGG zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des FGG vorgehen (in dieser Allgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; Decker NJW 2003, 2291, 2292; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. 247 14 Rdn. 87). 10 d) 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zul344ssigkeit der soforti-gen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts (Decker NJW 2003, 2291, 2292; Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen Monat verl344ngerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die Rechtsmittelfrist im PKH-Verfahren abweichend von der Zwei-Wochen-Frist nach 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden Rechtsmittelfristen der 247247 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bed374rftige soll nicht schlechter gestellt werden als die verm366gende Partei, denn f374r den bed374rftigen Antragsteller hat die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ann344hernd vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks. 14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne System- 11 - 7 - bruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 374bertragbar. Eine An-gleichung der Rechtsmittelfristen von Hauptsache- und PKH-Verfahren kann auch dort - ohne den Grunds344tzen des FGG zu widersprechen - zum Schutze der bed374rftigen Partei geboten sein. 12 e) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der Hauptsache (Decker NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die ma337gebliche Frist f374r die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung zu bestimmen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache oftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags. Hier kommt eine Ankn374pfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht (vgl. Zimmermann Festschrift f374r Musielak 2004, 729, 737), denn die Annahme einer dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im PKH-Verfahren weder nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar. Zu weit ginge es auch, 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristen-regelung zu sehen (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). In FGG-Verfahren mit zweiw366chiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betr374ge die Frist zur An-fechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat. Es besteht aber kein Bed374rfnis daf374r und entspricht nicht dem Willen des Gesetz-gebers, die arme Partei in diesem Fall besser zu stellen als die Verm366gende. Im Sinne der Begr374ndung des Gesetzgebers zur Einf374hrung des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist f374r das PKH-Verfahren nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bei zwei Wochen zu belassen (vgl. f374r das WEG-Verfahren BGH Beschluss vom 11. M344rz 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838, 839 f.). f) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdr344ngt 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender An-wendung die Zwei-Wochen-Frist des 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn andernfalls 13 - 8 - die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung k374rzer w344re als die ausdr374ck-lich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungs-frist in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten FGG-Familiensachen der Fall, denn hier werden nach 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfris-ten entsprechend 247 517 und 247 548 ZPO bestimmt. Dem System der FGG-Fami-liensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht fremd. 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im PKH-Verfahren mit den in 247247 517, 548 ZPO geregelten Rechtsmittelfristen harmonisieren wollte (BT-Drucks. 14/4722, 76) und die genannten Vorschriften s344mtlich in Familiensachen der freiwilligen Ge-richtsbarkeit 374ber 247 14 FGG bzw. 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung finden, muss der hinter der einmonatigen Frist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderenfalls w344re die bed374rftige Partei im FGG-Verfahren mit einer nur zweiw366chigen Beschwerdefrist gegen PKH-Entscheidungen schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl s344mtliche Familiensachen in der Hauptsache innerhalb der Frist von einem Mo-nat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der Rechtsmittelfristen in isolier-ten FGG- und ZPO-Familiensachen der Intention des Gesetzgebers entspricht. g) Zu keiner anderen Beurteilung f374hrt der Einwand, eine von 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im PKH-Verfahren, die sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, widerspre-che den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). Die Feststellung der ma337geblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumutbar und 14 - 9 - wegen der Regelung in 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei m366glich (Decker NJW 2003, 2291, 2293). Da 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO 374ber 247 14 FGG im Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur entspre-chende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche Anfechtbarkeit von PKH-Entscheidungen in isolierten FGG-Familiensachen und sonstigen FGG-Verfahren, z.B. in WEG-Verfahren, auch nicht der Systematik des Prozesskos-tenhilferechts (so aber Zimmer, aaO, 2004, 1145, 1146). 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt wor-den. Mithin hat sie die am 9. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben. 15 Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, das zu pr374-fen haben wird, ob die Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erf374llt und die beabsichtigte Verfah-rensf374hrung hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (247 114 ZPO). Der Be-willigung steht grunds344tzlich nicht entgegen, dass das Verfahren bereits seit dem 23. Dezember 2003 abgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat den Be-willigungsantrag nebst den erforderlichen Anlagen bereits am 15. Oktober 2003, 16 - 10 - mithin mehr als zwei Monate vor dem am 23. Dezember 2003 erfolgten Verfah-rensabschluss, gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367). Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Mei337en, Entscheidung vom 02.01.2004 - 6 F 650/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 21 WF 191/04 -
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