BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/04 vom 12. Juli 2007 in dem Nachlassinsolvenzer366ffnungsverfahren 374ber den Nachlass des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 13 Abs. 1, 247 317 Der Er366ffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zul344ssig, wenn er eine 334ber-schuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schl374ssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. M344rz 2004 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 2. Februar 2004 auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Insolvenzgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.260 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das zust344ndige Nachlassgericht hat den Antragsteller mit Beschluss vom 6. Juni 2002 als Nachlasspfleger f374r die unbekannten Erben des verstorbenen 1 - 3 - D. bestellt. Als Wirkungskreis wurde die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestimmt. Die Ehefrau, die Tochter, die Eltern sowie der Bruder des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschlagen. Mit einem am 27. November 2003 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber den Nachlass des Verstorbenen wegen 334berschuldung beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, der Nachlass bestehe aus Wohnungseinrichtungsgegen-st344nden, die die Ehefrau 374bernommen habe, sowie aus dem Erl366s dreier 344lterer Kraftfahrzeuge in H366he von 1.260 200 abz374glich Verwertungskosten. Demgegen-374ber beliefen sich die Verbindlichkeiten des Erblassers auf 28.097,89 200, 5.259,49 200 und 4.109,98 200 bei drei verschiedenen Kreditinstituten. 2 Das Insolvenzgericht hat nach Beiziehung der Nachlassakten den An-tragsteller mit Verf374gung vom 22. Januar 2004 darauf hingewiesen, ein Er366ff-nungsgrund sei nicht hinreichend dargetan. Es fehle insbesondere an einer ordnungsgem344337en Nachlass374bersicht. Auch sei es erforderlich, die n344heren beruflichen und pers366nlichen Lebensumst344nde des Erblassers in den letzten Jahren darzustellen, soweit sie f374r die Beurteilung der Verm366gensverh344ltnisse bedeutsam sein k366nnen. Hierauf teilte der Antragsteller mit, er habe in seinem Insolvenzantrag bereits eine vollst344ndige Nachlass374bersicht gegeben. N344here berufliche und pers366nliche Lebensumst344nde seien nicht bekannt. 3 Mit Beschluss vom 2. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers f374r sachlich unbegr374ndet erachtet. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - II. Die gem344337 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, nach 247 317 Abs. 1 InsO k366nne ein Nachlasspfleger die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Hierbei seien die Voraussetzungen des Insolvenzgrundes von dem Antragsteller auch im Falle des Antrags auf Er366ffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach-vollziehbar darzustellen. Diesen Anforderungen gen374ge der Antrag nicht. Es fehle insbesondere an einer Darstellung der n344heren Lebensumst344nde des Verstorbenen, der Art der Auffindung des Nachlasses sowie der Bem374hungen des Antragstellers zur vollst344ndigen Erfassung des Nachlasses. Auch habe der Antragsteller davon abgesehen, nachvollziehbare Angaben zu Bankkonten und etwaigen regelm344337igen Eink374nften des Verstorbenen zu machen. 6 2. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. 7 a) F374r das allgemeine Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass der Schuldner entsprechend 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 4 InsO einen Er366ff-nungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen hat. Erforder-lich - aber auch gen374gend - ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die we-sentlichen Merkmale eines Er366ffnungsgrundes im Sinne von 247247 17 f InsO er-kennen lassen. Die tats344chlichen Angaben m374ssen die Finanzlage des Schuld-ners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechts- anwendung schon das Vorliegen eines Er366ffnungsgrundes ergeben muss; eine Schl374ssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen. Der Schuldner 8 - 5 - muss - wie sich im Umkehrschluss aus 247 14 Abs. 1 InsO ergibt - den Er366ff-nungsgrund nicht glaubhaft machen (BGHZ 153, 205, 207; HK-InsO/Kirchhof 4. Aufl. 247 13 Rn. 20). Im Zulassungsverfahren besteht noch keine Amtsermitt-lungspflicht gem344337 247 5 InsO. Diese greift erst ein, wenn ein zul344ssiger Er366ff-nungsantrag vorliegt (BGHZ 153, 205, 207; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Gen374gt ein Antrag den vorstehend angef374hr-ten Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf - und muss - es den Antrag als unzul344ssig zur374ckwei-sen (BGHZ 153, 205, 207 f; HK-InsO/Kirchhof aaO; HambKomm-InsO/Wehr 247 13 Rn. 10). b) Diese Grunds344tze finden auch auf die Antragstellung eines Nachlass-pflegers gem344337 247 317 Abs. 1 InsO Anwendung, wenn diesem die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses obliegt. 9 aa) 247 317 InsO bestimmt die Antragsberechtigten f374r die Er366ffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. F374r die Einzelheiten der Antragstellung gelten die Grundregeln der 247247 13 und 14 InsO (K374bler/Pr374tting/Kemper, InsO 247 317 Rn. 3), wie auch im 334brigen die Sonderregelungen des Nachlassinsolvenzver-fahrens durch die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung zur Regelin-solvenz erg344nzt werden (Graf-Schlicker/Messner, InsO vor 247247 315 bis 331 Rn. 2; M374nchKomm-InsO/Siegmann vor 247247 315 bis 331 Rn. 1; HambKomm-InsO/B366hm Vorbem. zu 247247 315 ff Rn. 1; Uhlenbruck/L374er, InsO 12. Aufl. 247 315 Rn. 1). 10 bb) Wird der Nachlasspfleger allgemein mit der Sicherung und Verwal-tung betraut, geh366rt es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu er- 11 - 6 - halten und zu verwalten und die Verm366gensinteressen der noch festzustellen-den Erben wahrzunehmen. Dazu hat er namentlich kraft Amtes den Nachlass an sich zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. 247 1960 Rn. 13). Um diesen Auf-gaben ordnungsgem344337 nachzukommen, muss sich der Nachlasspfleger zuvor einen allgemeinen 334berblick 374ber die n344heren Lebens- und Einkommensver-h344ltnisse des Erblassers verschaffen. Nur aufgrund der dabei gewonnenen Er-kenntnisse ist er in der Lage, den Nachlass vollst344ndig zu erfassen. Der Nach-lasspfleger ist demnach, ebenso wie der Schuldner, regelm344337ig imstande, die Verm366gensverh344ltnisse in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen. c) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller hinreichende Tatsachen vor-getragen, welche die wesentlichen Merkmale des Er366ffnungsgrundes der 334ber-schuldung erkennen lassen. 12 Aus den Angaben in der Antragsschrift ergibt sich, dass der Erblasser mit Ausnahme der zwischenzeitlich ver344u337erten Kraftfahrzeuge und des von seiner Ehefrau 374bernommenen Hausrats 374ber keine nennenswerten Verm366gensge-genst344nde verf374gt hat. Der Gesamterl366s f374r die Kraftfahrzeuge betrug lediglich 1.800 200 und stimmte, wie sich aus den weiteren Angaben in der Nachlassakte, die das Insolvenzgericht zu Recht beigezogen hatte, mit den vom Antragsteller in der Antragsschrift angef374hrten PKW-Wertgutachten 374berein. Dem Nettobe-trag von 1.260 200 hat der Antragsteller Bankverbindlichkeiten von insgesamt 37.468,36 200 gegen374bergestellt. Hieraus sowie aus dem weiter vom Antragstel-ler mitgeteilten Hinweis, dass die bisher bekannten Erben die Erbschaft ausge-schlagen haben, was durch die angef374hrte Nachlassakte best344tigt wird, erga-ben sich hinreichende Anzeichen daf374r, dass der Nachlass 374berschuldet ist. Bei diesem Verfahrensstand war die Schwelle vom Zulassungs- zum Er366ffnungs- 13 - 7 - verfahren bereits 374berschritten (vgl. BGHZ 153, 205, 208; K374bler/Pr374tting, InsO 247 20 Rn. 34). Daher durfte das Insolvenzgericht den gestellten Antrag nicht als unzul344ssig zur374ckweisen, was auch das Beschwerdegericht nicht hinreichend beachtet hat. d) Wenn das Insolvenzgericht gleichwohl die Voraussetzungen eines Er-366ffnungsgrundes noch nicht als gegeben ansieht, hat es in Aus374bung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nunmehr eigenst344ndig aufzukl344ren, ob der Er366ffnungsantrag begr374ndet ist (vgl. BGHZ 153, 205, 208). Dazu stehen ihm gegebenenfalls die Mittel des 247 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247247 97, 98, 101 InsO zur Verf374gung. Insoweit ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass f374r die vom Insolvenzgericht verlangte Glaubhaftmachung des Er366ff-nungsgrundes bei einem Antrag durch den Nachlasspfleger kein Raum ist (vgl. BGHZ 153, 205, 207). 14 - 8 - e) Der Senat h344lt es f374r angezeigt, die Zur374ckverweisung in die erste In-stanz auszusprechen (BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 743, 744; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, ZVI 2006, 29, 30). 15 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 02.02.2004 - 62 IN 398/03 - LG Duisburg, Entscheidung vom 09.03.2004 - 7 T 50/04 -
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