BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2006 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer (i.F. Beschwerdef374hrer) wurde mit Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vor-l344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdef374hrers zum end-g374ltigen Insolvenzverwalter. 1 Der Beschwerdef374hrer hat urspr374nglich beantragt, seine Bruttoverg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 200 zuz374glich Auslagen nebst 2 - 3 - hierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Be-rechnungsmasse von 3.203.102,51 200 ausgegangen. Diesen Antrag ab344ndernd hat er sodann eine Bruttoverg374tung in H366he von 184.720,21 200 nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf 3.683.887,31 200 durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses f374r das von der Schuldnerin angemietete Gesch344ftshaus erh366ht. Mit Beschluss vom 14. April 2003 hat das Amtsgericht Verg374tung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 200 (Bruttoverg374tung 106.501,98 200) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdef374hrer zuletzt eine Bruttoverg374tung in H366he von 391.774,52 200 beansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit 5.769.417,60 200 angesetzt und in die Berechnungsgrundlage (insgesamt 8.972.520,11 200) aufgenommen hat. Ferner hat er den f374r die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten Zuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdef374h-rers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Januar 2006 (IX ZB 101/04) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss erneut zur374ckgewiesen. II. Die gem344337 247 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun-desgerichtshofs erfordert (247 4 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO). 3 - 4 - 1. In erster Linie kommt die Rechtsbeschwerde auf die bereits im fr374he-ren Rechtsmittelverfahren vertretene Auffassung des Beschwerdef374hrers zu-r374ck, das Landgericht habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der mit einem Aussonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst habe. Demgegen374ber hatte der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532. z.V.b. in BGHZ 165, 266) entschieden, dass die Bearbeitung von Aussonderungsrech-ten durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter f374r dessen Verg374tung nur relevant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, n344mlich 374ber das gew366hnliche Ma337 hin-aus in Anspruch genommen hat. Unter Hinweis auf die an dieser Entscheidung ge374bte Kritik im Schrifttum h344lt der Beschwerdef374hrer die Frage f374r rechts-grunds344tzlich, ob trotz der Neufassung des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV an dieser Entscheidung festzuhalten ist. 4 Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beschwerdef374hrer nicht 374bersieht - das Insolvenzverfahren bereits am 1. November 2002 und damit vor dem In-krafttreten des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. er366ffnet. Die unter Hinweis auf die Neufassung dieser Vorschrift an der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2005 ge374bte Kritik betrifft den vorliegenden Fall daher nicht. Insoweit ist die Frage, ob und wie die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vor-l344ufigen Insolvenzverwalter bei dessen Verg374tung zu ber374cksichtigen ist, durch die Entscheidung vom 14. Dezember 2005 gekl344rt. Im 334brigen hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, z.V.b. in BGHZ) auch f374r die Zeit nach Inkrafttreten des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. an seiner Auffassung festgehalten. 5 - 5 - 2. Soweit das Landgericht dem Beschwerdef374hrer erneut f374r die Vorfi-nanzierung des Insolvenzgeldes einen Zuschlag von 6,25 % zugebilligt hat, liegt ebenfalls kein Zul344ssigkeitsgrund im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO vor. Das Landgericht hat einen Zuschlag in dieser H366he f374r angemessen gehalten und dies mit den Umst344nden des vorliegenden Einzelfalles begr374ndet. Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen seine Bindung an die die Aufhebung seiner ersten Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des Senats versto337en. Denn der Senat hat lediglich die vom Landgericht fr374her allein gegebene Begr374ndung beanstandet, es k366nne einen h366heren Zuschlag als den vom Amtsgericht zuerkannten Prozentsatz nicht be-willigen, weil der Beschwerdef374hrer insoweit nicht beschwert sei. Damit hat der Senat das Landgericht nicht angehalten, einen h366heren Zuschlag als 6,25% festzusetzen. Erst recht war das Landgericht nicht daran gebunden, dass das Amtsgericht m366glicherweise von einem Zuschlag in H366he von 25 % ausgegan-gen ist und diesen mit Blick auf die T344tigkeit des Beschwerdef374hrers als vorl344u-figer Insolvenzverwalter auf ein Viertel (6,25 %) reduziert hat. F374r das Vorliegen von Willk374r fehlt jeder Anhaltspunkt. 6 3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die weitere von der Rechtsbeschwerde angegriffene Begr374ndung des Landgerichts, der Beschwer- 7 - 6 - def374hrer habe durch seinen urspr374nglichen Verg374tungsantrag auf einen h366he-ren Zuschlag verzichtet, rechtlichen Bedenken begegnet. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 521/03 (062) -
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