BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/06 vom 30. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516 a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollm344chtigte unabh344ngig vonein-ander Berufung ein und nimmt einer von ihnen sp344ter "die Berufung" ohne einschr344nken-den Zusatz zur374ck, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels. b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollm344chtigten kann der Widerruf der Bestellung eines fr374heren Bevollm344chtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollm344chtigte anstelle des fr374heren bestellt werden soll (Festhal-tung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollm344chtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschlie337lich sich selbst als Prozessbevollm344chtigten be-zeichnet, der erstinstanzlich t344tige Prozessbevollm344chtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600). c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungs-vermerk des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle eine Datumsangabe enth344lt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgren-zung zu BGH, Beschluss vom 18. M344rz 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956). d) Auch wenn ein Prozessbevollm344chtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zur374ckgenommen hat, kann f374r eine erneut, aber versp344tet eingelegte Be-rufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew344hrt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446). BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007- XII ZB 82/06 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2007 durch die Vorsitzen-de Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, dem Kl344ger am 2. Februar 2006 zugestellten Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 5.500 200 Gr374nde: I. Gegen das dem Kl344ger am 12. September 2005 zugestellte klagabwei-sende Urteil des Landgerichts legte Rechtsanwalt P. (Soziet344t Dr. M. und Kollegen) "namens und in Vollmacht des Kl344gers" am 12. Ok-tober 2005 um 10.37 Uhr per Fax Berufung ein. Dem Original dieser Beru-fungsschrift, das am Folgetag beim Oberlandesgericht einging, war eine Voll-macht des Kl344gers beigef374gt. 1 Ebenfalls am 12. Oktober 2005 ging um 14.56 Uhr per Fax eine weitere, von der erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers (Rechtsanw344ltin A. , Soziet344t S. und Partner) "namens und im Auftrage" des Kl344-gers gefertigte Berufungsschrift ein. Auch deren Original ging am 13. Oktober 2005 ein. 2 - 3 - Keine der beiden Berufungsschriften enth344lt einen Hinweis darauf, dass der Kl344ger im Berufungsverfahren auch von der jeweils anderen Soziet344t vertre-ten werde. 3 4 Mit Fax vom 27. Oktober 2005 beantragte Rechtsanwalt P. , die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 12. Dezember 2005 zu verl344ngern, weil er als alleiniger Sachbearbeiter die Begr374ndung u.a. wegen Urlaubs nicht fr374her fertigen k366nne. Am 28. Oktober 2005 ging ein Schriftsatz der Rechtsanw344ltin A. vom 27. Oktober 2005 mit der Erkl344rung ein, namens und im Auftrage des Beru-fungskl344gers werde "die gegen das am 07.09.2005 verk374ndete Urteil des Land-gerichts Bremen eingelegte Berufung zur374ckgenommen". Dieser Schriftsatz wurde (auch) Rechtsanwalt P. zugestellt, und zwar am 4. November 2005. 5 Mit Verf374gung vom 31. Oktober 2005 gab der Vorsitzende des Beru-fungssenats dem Antrag auf Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Beru-fung statt. 6 Mit am 12. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 9. Dezem-ber 2005 begr374ndete Rechtsanwalt P. die Berufung. 7 Mit Verf374gung vom 21. Dezember 2005, die Rechtsanwalt P. am 28. Dezember 2005 zuging, wies der Vorsitzende des Berufungssenats darauf hin, infolge der von Rechtsanw344ltin A. erkl344rten R374cknahme der Berufung sei der Kl344ger dieses Rechtsmittels verlustig, was der Senat durch Beschluss nach 247 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszusprechen gedenke. 8 Mit am 9. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Januar 2006 erkl344rte Rechtsanwalt P. namens des Kl344gers den Widerruf der R374ck- 9 - 4 - nahmeerkl344rung vom 27. Oktober 2005, legte unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende Berufungsbegr374ndung erneut Berufung ein und machte unter ande-rem geltend, die Frist zur Einlegung der Berufung habe noch nicht zu laufen begonnen, weil das dem Kl344ger zugestellte erstinstanzliche Urteil mit einem undatierten Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle versehen gewesen sei; vorsorglich beantragte er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die andernfalls vers344umte Frist zur (erneuten) Einle-gung der Berufung. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2006, 1186 f. und OLGR Bremen 2006, 418 ff. ver366ffentlicht ist, erkl344rte den Kl344ger des mit Schrifts344tzen vom 12. Oktober 2005 eingelegten Rechtsmittels f374r verlustig, wies das Wiedereinsetzungsgesuch (in den Gr374nden) zur374ck und verwarf die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 eingelegte Berufung als unzul344ssig. 10 Gegen diesen undatierten Beschluss des Berufungsgerichts, dem inso-weit lediglich zu entnehmen ist, dass er aufgrund der Beratung vom 13. Januar 2006 gefasst wurde, richtet sich die (vom Berufungsgericht hinsichtlich der Ver-lustigkeitserkl344rung zugelassene) Rechtsbeschwerde des Kl344gers, mit der er den Fortgang des Berufungsverfahrens erstrebt. 11 Das vom Kl344ger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 ausweislich des Eingangsstempels ("Anlagen: 1") eingereichte Original der dem Kl344ger zuge-stellten Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils befindet sich - ebenso wie die der Berufungsschrift der Rechtsanw344ltin A. beigef374gte Ablichtung - nicht mehr bei den Akten. 12 - 5 - II. 13 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der (mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 eingelegten) Berufung richtet, ist sie gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung des Wiedereinset-zungsgesuchs richtet. Sie ist ferner gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, soweit sie sich gegen den Verlustigkeitsbeschluss richtet, da das Berufungsge-richt sie insoweit zugelassen hat (vgl. Z366ller/Gummer/He337ler ZPO 26. Aufl. 247 516 Rdn. 29; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. 247 516 Rdn. 25). Sie ist jedoch insgesamt unzul344ssig, weil es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Ein solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Senats-beschluss BGHZ 155, 21, 22). 14 1. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der st344ndigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge Wiedereinsetzung f374r eine nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Be-rufung nicht mit R374cksicht darauf gew344hrt werden kann, dass die zun344chst ein-gelegte Berufung - auch irrt374mlich oder weisungswidrig - zur374ckgenommen wor-den sei (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446 und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839; BVerwG NVwZ 1997, 1210, 1211; vgl. auch Z366ller/Gummer/He337ler aaO 247 516 Rdn. 17). 15 2. Auch im 334brigen hat die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 16 - 6 - Denn s344mtliche von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits h366chstrichterlich im Sinne der angefochtenen Entscheidung gekl344rt; ein ver-meintlicher Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, den das Berufungsgericht zum Anlass genommen hat, die Rechtsbeschwerde ge-gen die nach 247 516 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kl344ger auch nicht den Zu-gang zur Berufungsinstanz aufgrund 374berspannter Anforderungen versagt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 f.). a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass auch durch mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels nur ein einziges Rechtsmittel-verfahren anh344ngig werden kann (vgl. BGHZ 45, 380, 382 f.). 17 Soweit das Berufungsgericht die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 er-neut eingelegte Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen hat, k344me es folglich auf die Frage, ob die R374cknahmeerkl344rung vom 27. Oktober 2005 die am 12. Oktober 2005 zweifach per Fax eingelegte Berufung insgesamt mit der Rechtsfolge aus 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfasste, dann nicht an, wenn auch die sp344tere Berufungsschrift vom 6. Januar 2006 noch innerhalb der Berufungs-frist eingegangen w344re. Denn dann h344tte die mit ihr eingelegte Berufung in kei-nem Fall verworfen werden d374rfen. War die erste Berufungseinlegung n344mlich mangels wirksamer R374cknahme der Berufung noch wirksam, so war die sp344tere Berufungseinlegung mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 wegen des Schwebens der ersten Berufung wirkungslos (vgl. BGHZ 24, 179, 180) und konnte nicht Gegenstand einer auf sie bezogenen Verwerfungsentscheidung sein. Aber auch dann, wenn der Berufungskl344ger des am 12. Oktober 2005 eingelegten Rechtsmittels durch dessen wirksame R374cknahme verlustig gegangen w344re, h344tte er - sofern die R374cknahme nicht zugleich mit einem Rechtsmittelverzicht verbunden war - nicht das Recht auf Berufung als solches verloren. Vielmehr 18 - 7 - kann er innerhalb offener Einlegungsfrist erneut Berufung einlegen (vgl. BGHZ 124, 305, 309 m.N.). 19 Bei Eingang der erneuten Berufungsschrift am 9. Januar 2006 war die Berufungsfrist jedoch abgelaufen, weil das erstinstanzliche Urteil dem Kl344ger am 12. September 2005 - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - wirksam zugestellt worden war. Auch soweit die dem Kl344ger zugestellte Ausfer-tigung der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist, weil sie offenbar sowohl im Original als auch in der Ablichtung entweder nicht zur Akte genommen oder daraus wieder entfernt wurde, hat die Rechtsbeschwerde keine Umst344nde aufzuzeigen vermocht, die geeignet w344ren, die Wirksamkeit der Zustellung in Zweifel zu ziehen. Denn soweit dem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle das Datum der Ausfertigung nicht zu entnehmen ist, stellt dies gerade keinen Fall dar, der jenem vergleichbar w344re, 374ber den der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. M344rz 1993 (- VII ZB 8/92 -, NJW-RR 1993, 956) zu befinden hatte. In jenem Fall hatte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit der Zustellung verneint, weil sich aus der Angabe des Datums des Ausfertigungsvermerks und dem aus der Ausfertigung zugleich ersichtlichen sp344teren Datum der Urteilsver-k374ndung ergab, dass der Ausfertigungsvermerk unter Versto337 gegen 247 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorzeitig gefertigt worden war und deshalb seine Funktion, die 334bereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils zu beurkun-den, nicht erf374llen konnte. Denn im Zeitpunkt der Ausfertigung existierte noch kein Urteil, sondern lediglich dessen Entwurf. 20 Ein solcher aus der Urkunde selbst ersichtlicher und die beurkundete 334bereinstimmung zugleich widerlegender Widerspruch besteht hier gerade nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu be- 21 - 8 - anstanden, wenn der Ausfertigungsvermerk nicht mit einem Datum versehen ist. Die Angabe des Tages der Ausfertigung mag bei den Instanzgerichten zwar 374blich sein (vgl. Z366ller/St366ber aaO 247 169 Rdn. 15); bei den Gesch344ftsstellen des Bundesgerichtshofes ist sie es jedenfalls nicht. Sie ist auch nicht erforderlich. Das Gesetz stellt f374r den Ausfertigungsvermerk keine 374ber die Mindestanforde-rungen des 247 317 Abs. 4 ZPO (Unterschrift, Gerichtssiegel) hinausgehenden Erfordernisse auf (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 1969 - III ZR 178/67 - VersR 1969, 709, 710). Auch f374r notarielle Ausfertigungen sieht 247 49 Abs. 2 Satz 1 BeurkG die Angabe des Tages ihrer Erteilung lediglich als Sollvorschrift vor. Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle braucht deshalb keine Datumsangabe zu enthalten (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503). Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, das der erstinstanzlichen Pro-zessbevollm344chtigten vom Landgericht f374r die Zustellung des Urteils vom 7. September 2005 zugesandte vorbereitete Empfangsbekenntnis sei auf den 2. September 2005 datiert, 344ndert daran nichts. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dies gebe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der zeitlichen Abfolge von Verk374ndung und Ausfertigung des Urteils, kann dem schon deshalb nicht ge-folgt werden, weil es nicht un374blich ist und auch rationeller Arbeitsweise ent-spricht, dass die Kanzlei des Gerichts bei der Reinschrift des Urteilsentwurfs zugleich die erforderlichen Empfangsbekenntnisse vorbereitet. Daraus einen Schluss auf eine verfr374hte Anbringung des Ausfertigungsvermerks zu ziehen, liegt schon deshalb fern, weil dieser nicht von der Kanzlei, sondern vom Ur-kundsbeamten der Gesch344ftsstelle unterzeichnet und mit dem Siegel des Ge-richts versehen wird. Darauf kommt es letztlich aber nicht an, weil die mit dem Ausfertigungsvermerk versehene Urteilsausfertigung als 366ffentliche Urkunde im Sinne des 247 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis f374r den darin beurkundeten Vorgang erbringt, hier also die 334bereinstimmung mit der Urschrift des Urteils und somit 22 - 9 - auch deren Existenz im Zeitpunkt der Ausfertigung belegt. Einen nach 247 415 Abs. 2 ZPO m366glichen Gegenbeweis hat der Kl344ger nicht angetreten. 23 Das Berufungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 und somit nach Ablauf der Einlegungsfrist des 247 517 ZPO eingelegte Berufung des Kl344gers folglich zu Recht als unzul344ssig verworfen, wenn das rechtzeitig mit Berufungsschriften vom 12. Oktober 2005 eingeleitete Berufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtsh344ngig war. Das ist hier wegen der am 28. Oktober 2005 eingegangenen R374cknahmeerkl344rung der Fall: b) Da nur ein Berufungsverfahren anh344ngig war, konnte jeder der nach 247 84 ZPO einzeln vertretungsberechtigten Prozessbevollm344chtigten es durch R374cknahme beenden, auch soweit es durch Erkl344rungen des anderen Prozess-bevollm344chtigten begr374ndet worden war (vgl. BFH BFH/NV 1988, 453). 24 aa) Haben zwei Prozessbevollm344chtigte unabh344ngig voneinander Beru-fung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen - wie hier - "die Berufung" ohne weitere Beschr344nkung zur374ck, so bewirkt dies regel-m344337ig den Verlust des Rechtsmittels (vgl. BSG NJW 1998, 2078; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. 247 515 Rdn. 19; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. 247 515 Rdn. 7; Z366ller/Gummer/He337ler aaO 247 516 Rdn. 4; Musielak/Ball aaO 247 516 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 27. Aufl. 247 516 Rdn. 5). 25 Zwar braucht eine Beschr344nkung der R374cknahme - etwa dahingehend, dass sie hier nur die von Rechtsanw344ltin A. selbst vorgenommene Prozess-handlung betreffen solle und sie sich somit f374r ihre Person aus dem Berufungs-verfahren zur374ckziehe - nicht notwendigerweise aus der R374cknahmeerkl344rung selbst hervorzugehen; sie kann sich auch aus den sie begleitenden Umst344nden ergeben (vgl. OLG M374nchen MDR 1979, 403). Denn auch R374cknahmeerkl344run- 26 - 10 - gen sind als verfahrensrechtliche Erkl344rungen frei zu w374rdigen; dabei ist erfor-derlichenfalls unter Heranziehung aller f374r das Berufungsgericht erkennbaren Umst344nde und unter Beachtung der durch die gew344hlte Formulierung beste-henden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen, welcher Sinn ihnen aus objek-tiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZB 38/05 - NJW-RR 2006, 862, 863 m.N.). Hier begegnet die Auslegung der R374cknahmeerkl344rung durch das Beru-fungsgericht jedoch keinen Bedenken. Deren Wortlaut bezieht sich eindeutig auf das anh344ngige Rechtsmittel und nicht etwa nur auf die von Rechtsanw344ltin A. selbst abgegebene Prozesserkl344rung. Ein anderer objektiver Erkl344rungs-inhalt ergibt sich auch aus den Umst344nden der Erkl344rung nicht mit der Eindeu-tigkeit, die erforderlich ist, weil das Prozessrecht klare Verh344ltnisse verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, 2310). 27 Zwar mag der etwa zeitgleiche Eingang zweier Berufungsschriften und insbesondere der Antrag von Rechtsanwalt P. auf Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist, der ebenso wie die R374cknahmeerkl344rung der Rechts-anw344ltin A. vom 27. Oktober 2005 datierte, aber vor der R374cknahme bei Gericht einging, die Vermutung nahelegen, dass die beiden Prozessbevoll-m344chtigten von den jeweiligen Prozesserkl344rungen des anderen nichts gewusst oder diese zumindest nicht miteinander abgestimmt haben k366nnten. Eine derar-tige Vermutung reicht aber nicht aus, der R374cknahmeerkl344rung entgegen ihrem Wortlaut einen anderen Sinn beizulegen. Denn die M366glichkeit, dass Rechts-anw344ltin A. von einer Aufspaltung des Rechtsmittels ausgegangen sein und sich lediglich 374ber die Tragweite ihrer R374cknahmeerkl344rung geirrt haben k366nn-te, ist hierdurch nicht ausger344umt. Ein solcher Irrtum w344re aber unbeachtlich, weil Prozesserkl344rungen nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen sind (vgl. 28 - 11 - BFH BFH/NV 1988, 453) und ein blo337er Motivirrtum auf die Wirksamkeit einer Prozesshandlung im Interesse der Rechtssicherheit keinen Einfluss haben kann (vgl. OLG M374nchen MDR 1979, 409, 410). 29 bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde zur Begr374ndung ihrer Auffassung, Rechtsanw344ltin A. sei im Zeitpunkt der von ihr erkl344rten Beru-fungsr374cknahme bereits nicht mehr bevollm344chtigt gewesen, Prozesserkl344run-gen f374r den Kl344ger abzugeben, auf die Rechtsprechung des Bundessozialge-richts (NJW 1990, 600). Der zitierten Entscheidung entnimmt die Rechtsbe-schwerde, dass eine Rechtsmittelschrift, in deren Rubrum ein Anwalt aus-schlie337lich sich selbst als Prozessbevollm344chtigten des Rechtsmittelf374hrers be-zeichne, stets zugleich den Widerruf der Prozessvollmacht eines fr374her t344tig gewordenen anderen Prozessbevollm344chtigten enthalte. Dabei 374bersieht die Rechtsbeschwerde allerdings, dass diese - zu 247 73 SGG ergangene - Entschei-dung eine andere Fallkonstellation betraf. Im Ausgangspunkt hat sich das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (NJW 2001, 1598 f.) inhaltlich und mit im entscheidenden Punkt wortgleichem Leitsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats an-geschlossen, derzufolge in der Bestellung eines neuen Prozessbevollm344chtig-ten - wegen der M366glichkeit, mehrere Bevollm344chtigte zur Vertretung der Partei zu erm344chtigen, 247 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines fr374heren Bevollm344chtigten nur dann gesehen werden kann, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollm344chtigte anstelle des fr374heren bestellt werden soll (Se-natsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, 2310; vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ 2004, 865; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1023 f.; OLG Frankfurt RPfleger 1986, 391 f.; Nieders. FG DStRE 2004, 1381 f.). 30 - 12 - Mit seiner Entscheidung in NJW 1990, 600 hat es diese Voraussetzung in einem Fall als erf374llt angesehen, in dem zun344chst der erstinstanzliche Pro-zessbevollm344chtigte Berufung eingelegt hatte und erst zwei Tage sp344ter die Berufungsschrift eines weiteren Rechtsanwalts einging, der darin ausschlie337lich sich selbst als Prozessbevollm344chtigten bezeichnet hatte. 31 32 Ob dem zu folgen ist, kann indes dahinstehen. Denn der hier zu beurtei-lende Sachverhalt unterscheidet sich davon in einem wesentlichen Punkt. Als am Vormittag des 12. Oktober 2005 die (erste) Berufungsschrift einging, in der Rechtsanwalt P. ausschlie337lich die Soziet344t, der er selbst angeh366rte, als Prozessbevollm344chtigte angab, lag noch keine weitere Berufungsschrift eines anderen Anwalts vor. Schon deshalb stellte sich die Frage, ob Rechtsanwalt P. sich neben einem weiteren Prozessbevollm344chtigten oder aber an des-sen Stelle f374r das Berufungsverfahren bestelle, zu diesem Zeitpunkt nicht, so dass dem Umstand, dass er ausschlie337lich sich als Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers f374r das Berufungsverfahren bezeichnete, kein dar374ber hinausge-hender Erkl344rungswert zukam, auch nicht dergestalt, einem weiteren Bevoll-m344chtigten werde vorsorglich schon jetzt die Prozessvollmacht f374r den Fall ent-zogen, dass er sich nachtr344glich ebenfalls f374r das Berufungsverfahren bestelle. Denn dem Berufungsgericht lagen zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die erstinstanzlichen Akten vor, aus denen es h344tte ersehen k366nnen, dass der Kl344-ger in erster Instanz von anderen Prozessbevollm344chtigten vertreten worden war. F374r die Annahme, mit diesem Schriftsatz werde zugleich die Bestellung eines anderen Bevollm344chtigten widerrufen, bestand daher um so weniger An-lass, als aus der Sicht des Berufungsgerichts auch die Annahme m366glich er-schien, Rechtsanwalt P. habe den Kl344ger bereits in erster Instanz vertre-ten. - 13 - Folgt man der Auffassung BSG NJW 1990, 600, w344re diese vielmehr auf die zweite, von Rechtsanw344ltin A. eingereichte Berufungsschrift anzuwen-den mit der Folge, dass damit zugleich Rechtsanwalt P. die Vollmacht entzogen worden w344re. 33 34 cc) Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass der Vorsitzende des Senats dem Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist mit Verf374-gung vom 31. Oktober 2005 - mithin nach der Klager374cknahme - stattgegeben hat. Abgesehen davon, dass die Auslegung der R374cknahmeerkl344rung durch den Berufungssenat nicht durch die Auslegung durch dessen Vorsitzenden pr344-judiziert werden kann, besagt die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht einmal, dass dieser ungeachtet der R374cknahmeerkl344rung von einem noch anh344ngigen Berufungsverfahren ausgegangen w344re. Die Belastung der Gerich-te bringt es mit sich, dass Begr374ndungsfristen h344ufig routinem344337ig auf Antrag verl344ngert werden, ohne dass die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels zuvor ab-schlie337end gepr374ft werden konnte. Aber auch dann, wenn das Gericht das Rechtsmittel als unzul344ssig oder bereits zur374ckgenommen ansieht, kann die Begr374ndungsfrist verl344ngert werden, um dem Rechtsmittelf374hrer Gelegenheit zu geben, die Zul344ssigkeit seines Rechtsmittels darzulegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist durch den Vorsitzenden daher nicht entnommen werden, der Berufungssenat habe die R374cknahmeerkl344rung als offensichtliches Verse-hen erkannt. 35 dd) Dem Kl344ger ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch verwehrt, die Berufungsr374cknahme wegen eines angeblichen Versehens zu widerrufen. Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht darlegt, welche Vorstellungen Rechtsanw344ltin A. bei ihrer R374cknahmeerkl344rung hat- 36 - 14 - te, kann die R374cknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht wegen Irr-tums angefochten oder widerrufen werden (vgl. Senatsbeschl374sse vom 13. De-zember 2006 - XII ZB 71/04 - FamRZ 2006, 375 und vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496). Nur ganz ausnahmsweise, n344mlich dann, wenn die R374cknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittel-f374hrers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollm344chtigten bei Abgabe der R374cknahmeerkl344rung f374r das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist, kann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die R374cknahme zu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496; BGH, Be-schluss vom 21. M344rz 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574). Diese Vorausset-zung ist hier nicht gegeben, zumindest aber ein Irrtum nicht dargelegt. ee) Auch auf einen Wiederaufnahmegrund kann der Kl344ger den von ihm erkl344rten Widerruf der R374cknahmeerkl344rung nicht st374tzen. Zwar l344sst die Rechtsprechung einen derartigen Widerruf ausnahmsweise unter den Voraus-setzungen der 247247 580, 581 ZPO (Restitutionsklage) zu, wenn die R374cknahme durch eine strafbare Handlung erschlichen wurde (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 33, 73, 75 f.). Einen solchen Restitutionsgrund tr344gt der Kl344ger jedoch nicht vor. Er macht vielmehr geltend, die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gem344337 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO h344tten hier vorgelegen, weil er im Berufungsverfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei, denn Rechtsanw344ltin A. habe die R374cknahme der Berufung erkl344rt, ohne hierzu von ihm bevoll-m344chtigt gewesen zu sein. Es fehle an einer Prozessvollmacht im Sinne des 247 80 ZPO, die sie durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht h344tte nachweisen m374ssen. 37 Auch damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die R374cknahme eines Rechtsmittels auch dann wider- 38 - 15 - rufen werden kann, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens (247 578 Abs. 1 ZPO) nicht im Wege der Restitutionsklage nach 247 580 f. ZPO, sondern im Wege der Nichtigkeitsklage nach 247 579 ZPO statthaft w344re. Denn auch deren Voraus-setzungen liegen nicht vor. Der Kl344ger war im Berufungsverfahren ordnungs-gem344337 vertreten. Insbesondere war Rechtsanw344ltin A. nach 247 81 ZPO im Verh344ltnis zu Gericht und Gegner zu allen den vorliegenden Rechtsstreit betref-fenden Prozesshandlungen befugt. Dazu geh366rte auch die R374cknahme der Be-rufung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496). Soweit der Kl344ger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungs-widrig gehandelt, w344re eine derartige Beschr344nkung ihrer Vollmacht im vorlie-genden Anwaltsprozess nach 247 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegen374ber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839). ff) Die Rechtsanw344ltin A. unstreitig erteilte Prozessvollmacht war im Zeitpunkt ihrer R374cknahmeerkl344rung auch nicht wirksam widerrufen. F374r den Widerruf der Bestellung gegen374ber dem Gericht gilt 247 87 ZPO sinngem344337. Da-nach muss gegen374ber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, dass die Pro-zessvollmacht erloschen ist. Da die im Anwaltsprozess weiterhin erforderliche Bestellung eines anderen Anwalts f374r sich allein noch nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des fr374heren Prozessbevollm344chtigten enth344lt (vgl. Se-natsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, 2310), war die Rechtsanw344ltin A. erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Eingangs ih-rer R374cknahmeerkl344rung bei Gericht diesem gegen374ber - wie oben unter II 2 b bb dargelegt - noch nicht erloschen. 39 gg) Auch dann, wenn man entgegen dem Wortlaut des 247 88 Abs. 1 ZPO nicht nur eine vom Gegner, sondern auch von der vertretenen Partei selbst er- 40 - 16 - hobene R374ge des Mangels der Vollmacht zul344sst (vgl. dazu Tho-mas/Putzo/H374337tege aaO 247 88 Rdn. 5), bedurfte es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht der Vorlage einer auf Rechtsanw344ltin A. oder deren Soziet344t lautenden schriftlichen Vollmacht. 41 Zwar hatte Rechtsanw344ltin A. entgegen 247 80 Abs. 1 ZPO zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht zu den Akten gereicht. Mit seinem Vor-trag, ihre Vollmacht sei (erst) durch die von Rechtsanwalt P. eingereichte Berufungsschrift erloschen, r344umt der Kl344ger aber eine ihr urspr374nglich erteilte Vollmacht ein. Nach 247 89 Abs. 2 ZPO muss die Partei die Prozessf374hrung ge-gen sich gelten lassen, wenn sie auch nur m374ndlich Vollmacht erteilt hat. Denn 247 80 Abs. 1 ZPO betrifft nicht die Erteilung der Vollmacht, sondern lediglich de-ren Nachweis. Hier war eine m374ndlich - stillschweigend - erteilte Vollmacht des Kl344gers sp344testens aktenkundig geworden, als der Kl344ger im erstinstanzlichen Verfahren in der m374ndlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 und erneut in der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 zusammen mit Rechtsanw344ltin A. erschien und zur Sache verhandelte. - 17 - Auch der angefochtene Verlustigkeitsbeschluss des Berufungsgerichts mit der darin ausgesprochenen Kostenfolge nach 247 516 Abs. 3 ZPO erweist sich daher als zutreffend. 42 Hahne Sprick RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne V351zina Dose Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2005 - 7 O 23/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2006 - 4 U 37/05 -
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