BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bestellung eines Notanwalts f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Verfahrenser366ffnung best344tigt worden ist, erscheint aussichtslos. 1 Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Landgericht aus-dr374cklich bezogen hat, ist gekl344rt, dass die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Er366ffnung (Er366ffnungsstunde) voraus-setzt und dessen nachtr344glicher Wegfall nur im Verfahren des 247 212 InsO gel-tend gemacht werden kann (BGHZ 169, 17, 25; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 32/07). Dies hat der Senat neben anderen Erw344gungen auch daraus hergeleitet, dass in der Er366ffnungsentscheidung nach 247 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Stunde der Er- 2 - 3 - 366ffnung anzugeben ist und hierdurch jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden soll, wann die Wirkungen der mit der Er366ffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte des Schuldners und in die Rechte Dritter eintreten. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist daher gem344337 247 17 InsO auch die Zahlungsunf344higkeit des Schuld-ners festzustellen (BGHZ aaO S. 20 ff). Am 21. Juli 2006, 13.10 Uhr (Er366ffnungsstunde) war die durch Vers344um-nisurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2004 titulierte Forderung der beteiligten Gl344ubigerin 374ber insgesamt mehr als 88.000 200 (Hauptforderung und Zinsen) weder erf374llt noch gestundet. Dies rechtfertigt den Insolvenzantrag der Gl344ubigerin (247 14 Abs. 1 InsO). Die von der Schuldnerin erw344hnte Erkl344rung der Gl344ubigerin vom 25. Juli 2006, wonach der Betrag zwischenzeitlich gezahlt worden sei, bezieht sich auf eine 334berweisung, die ausweislich der von der Schuldnerin vorgelegten Kontounterlagen erst am 25. Juli 2006 und mithin nach der Verfahrenser366ffnung ausgef374hrt worden ist. Der offene Betrag war der Schuldnerin zur Er366ffnungsstunde auch nicht gestundet. 3 - 4 - Angesichts der H366he dieser von der Gl344ubigerin eingeforderten und mehr als zwei Jahre offenen Forderung kommt es auf weiteres nicht mehr an. Im 334brigen sind keine Zul344ssigkeitsgr374nde im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO er-sichtlich. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 67c IN 255/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 326 T 77/06 -
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