BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/07 vom 15. August 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 B, Fc, 520 Abs. 2 a) Wird die Frist zur Begr374ndung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert und f344llt der letzte Tag der urspr374nglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verl344ngerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des n344chstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Be-schluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700). b) Hat das Berufungsgericht die Begr374ndungsfrist hingegen bis zu einem kon-kret bezeichneten Tag verl344ngert, kommt es auf den Beginn der verl344ngerten Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverl344ngerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gest374tzte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374ndungsfrist nur aus-nahmsweise bei einem Versto337 gegen die Anforderungen an ein faires Ver-fahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785). BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2007 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Beschwerdewert: 650 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Klage auf R374ckzahlung der geleisteten Anzah-lung auf einen Mietzins abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kl344ger am 3. August 2006 zugestellt. Dagegen legte der Kl344ger rechtzeitig Berufung ein. Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 beantragte der Kl344ger, "die am 04.10.2006 ablaufende Berufungsbegr374ndungsfrist um ei-nen Monat bis zum 06. November 2006 zu verl344ngern". Das Landgericht ver-l344ngerte die Begr374ndungsfrist mit Verf374gung vom 5. Oktober 2006, die dem Kl344ger mit Telefax vom 6. Oktober 2006 374bermittelt wurde, bis zum 3. Novem-ber 2006 und f374hrte erg344nzend aus: 1 - 3 - "Eine weitere Fristverl344ngerung konnte nicht gew344hrt werden, da die Frist des 247 520 II ZPO am 3.11.2006 endet (Zustellung des Urteils am 3.8.2006)." 2 Die Berufungsbegr374ndung ging am 6. November 2006 (Montag) per Te-lefax beim Berufungsgericht ein. Nachdem der Kl344ger auf die versp344tet einge-gangene Berufungsbegr374ndung hingewiesen worden war, beantragte er mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 20. November 2006 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist. Das Landgericht hat den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-l344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts der 5 - 4 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn einer vom Berufungsge-richt verl344ngerten Frist nicht widerspricht. 6 a) Zwar h344tte das Berufungsgericht die Begr374ndungsfrist nach 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 4. November 2006 bzw., weil dies ein Samstag war, bis zum 6. November 2006 (Montag) verl344ngern d374rfen, sodass die Berufungs-begr374ndung dann rechtzeitig eingegangen w344re. Denn weil das erstinstanzliche Urteil dem Kl344ger am 3. August 2006 zu-gestellt worden war, w344re die Berufungsbegr374ndungsfrist nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 3. Oktober 2006 abgelaufen, wenn dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag gewesen w344re. So aber lief sie nach 247 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des n344chsten Werktages am 4. Oktober 2006 ab. Wenn das Berufungsgericht die Begr374ndungsfrist - wie grunds344tzlich nach 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO m366g-lich - um einen Monat verl344ngert h344tte, h344tte der verl344ngerte Teil der Frist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit Ablauf des dem Feiertag folgenden n344chsten Werktages, hier also mit Ablauf des 4. Oktober 2006 begonnen (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700) und w344re deswegen erst am Montag, dem 6. November 2006 abgelaufen. 7 b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil das Berufungsgericht die Be-gr374ndungsfrist nicht um eine bestimmte Zeitspanne, sondern bis zum Ablauf eines konkret bezeichneten Tages, n344mlich des 3. November 2006 (Freitag), verl344ngert hat. Dann kommt es auf die Rechtsprechung zum Beginn der verl344n-gerten Frist nicht an, weil das Ende der Frist konkret feststeht. Die Entschei-dung des Berufungsgerichts widerspricht deswegen dieser Rechtsprechung nicht. Weil die Berufungsbegr374ndung nicht innerhalb dieser konkret bestimmten Frist bis zum Ablauf des 3. November 2006, sondern erst am 6. November 8 - 5 - 2006 eingegangen ist, war die Begr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. 9 2. Auch soweit das Berufungsgericht dem Kl344ger die beantragte Wieder-einsetzung in den vorigen Stand versagt hat, vermag die Rechtsbeschwerde keine Zulassungsgr374nde im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO aufzuzeigen. Die an-gefochtene Entscheidung 374berspannt insbesondere nicht die Sorgfaltsanforde-rungen an die Verpflichtung eines Prozessbevollm344chtigten zur Kontrolle lau-fender Rechtsmittelbegr374ndungsfristen. a) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass ein Rechtsanwalt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-s344tzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat stattgegeben wird, wenn die Vor-aussetzungen des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind (BVerfG NJW 1989, 1147; Senatsbeschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788; BGH Beschl374sse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785, vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051, 3052, vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 und vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140). 10 Dieser Vertrauensschutz gilt aber nur so lange, bis das Gericht 374ber den Verl344ngerungsantrag entschieden hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier - bereits 374ber den Verl344ngerungsantrag entschieden und ihm nur teilweise statt-gegeben, kann die Partei nicht mehr auf eine antragsgem344337e Verl344ngerung vertrauen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gerichtliche Entscheidung 374ber den Verl344ngerungsantrag eindeutig ist, aus ihr zweifelsfrei deutlich wird, dass dem weitergehenden Antrag nur teilweise stattgegeben wurde, und noch aus-reichend Zeit f374r die Berufungsbegr374ndung verbleibt. Die Grundrechte des Be- 11 - 6 - rufungskl344gers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren k366nnen allenfalls dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung 374ber den Ver-l344ngerungsantrag so unbestimmt ist, dass sie geeignet ist, den Berufungsf374hrer in die Irre zu leiten, und die Verl344ngerung der Frist dadurch ihren Sinn verliert (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785). Solches war hier allerdings nicht der Fall, weil der Vorsitzende den Kl344-ger ausdr374cklich auf den Tag des Fristablaufs und zus344tzlich darauf hingewie-sen hatte, dass dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben werde. Die Ver-f374gung des Gerichts vom 5. Oktober 2006 ist dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers auch so rechtzeitig zugegangen, dass er sich auf den darin mitgeteilten Fristablauf am 3. November 2006 hinreichend einstellen konnte. 12 b) Danach ist die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf ein dem Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Pro-zessbevollm344chtigten zur374ckzuf374hren. 13 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherstellen, dass Fristvers344umnisse m366glichst vermieden werden. Die Einhaltung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zus344tzlich durch eine ausrei-chende Vorfrist sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 m.w.N.). 14 Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht stets sofort bearbeiten, weil er grunds344tzlich frei darin ist, ob er die Begr374n-dungsfrist vollst344ndig ausnutzen m366chte (BGH Beschl374sse vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366 und vom 9. M344rz 1999 - VI ZB 3/99 - 15 - 7 - NJW 1999, 2048, 2049). Der Rechtsanwalt kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zur374ckgeben, wenn er sich nach sorgf344ltiger Pr374fung davon 374berzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegr374ndung noch rechtzeitig innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht werden kann (BGH Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826). Die mit der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den f374r die Bearbei-tung der Rechtsmittelbegr374ndung erforderlichen Zeitraum zu gew344hrleisten, verlangt dann keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, sich die Sache f374r den letzten Tag der sorgf344ltig gepr374ften Begr374ndungsfrist erneut vorlegen zu lassen. bb) Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann eine erneute Pr374fung der Begr374ndungsfrist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696), weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Berufungsbegr374ndung rechtzeitig erstellt und dem Gericht 374bermittelt wird. Das gilt hier schon deswegen, weil der Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers eine Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist beantragt hatte und deswegen zun344chst lediglich eine vorl344ufige Frist eingetragen werden konnte, die sich aus dem Verl344ngerungsantrag ergab. In solchen F344llen ist der endg374ltige Fristablauf nach Gew344hrung der Verl344ngerung stets erneut zu 374berpr374fen und neu in den Fristenkalender einzutragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Handakte nicht zu einer hypothetischen, sondern zu einer wirklichen Frist vor-gelegt und diese eingehalten wird. Das gilt unabh344ngig davon, ob die Fristver-l344ngerung erst am Tag des Ablaufs der regul344ren Begr374ndungsfrist oder schon einige Zeit zuvor beantragt wird. In jedem Fall ist durch geeignete Ma337nahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist festgestellt und eingetragen wird (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663). Diese Pflicht zur 334berpr374fung der tat- 16 - 8 - s344chlich gew344hrten Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist hat der Prozessbevoll-m344chtigte des Kl344gers schuldhaft nicht erf374llt, was dem Kl344ger zuzurechnen ist. 17 c) Dieses Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers ist f374r die Vers344umung der Frist urs344chlich geworden, so dass es auf ein gerichtliches Mitverschulden bei der Bewilligung der Fristverl344ngerung nicht entscheidend ankommt (BGH Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515). Sprick Wagenitz Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 01.08.2006 - 29 C 465/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 S 173/06 -
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