BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/08 vom 11. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Dezember 2007 abge344ndert. Die von der Beklagten aufgrund des vor dem Ober-landesgericht Frankfurt am Main am 5. Oktober 2007 geschlosse-nen Vergleichs an den Kl344ger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,93 200 festgesetzt nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 aus 1.318,33 200 und seit dem 13. November 2007 aus 1.042,60 200. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 164,23 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die H366he der von der Beklagten dem Kl344ger zu erstattenden Kosten. 1 Das Landgericht Hanau hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. De-zember 2007 die zu erstattenden Kosten auf 2.196,70 200 festgesetzt. Dabei hat es die vom Kl344ger f374r seine Prozessbevollm344chtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgeb374hr nur in H366he einer 0,65-fachen Geb374hr ber374cksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgeb374hr hat es mit der Begr374ndung abgelehnt, die nach Angabe des Kl344gers f374r die vorgerichtliche T344tigkeit seiner Prozessbevollm344chtigten angefallene Gesch344ftsgeb374hr sei ge-m344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG h344lftig auf die Verfahrensge-b374hr anzurechnen. 2 Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Ober-landesgericht zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl344ger die uneingeschr344nkte Ber374cksichti-gung der geltend gemachten Verfahrensgeb374hr. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. An die Zulassung der Rechtsbeschwer-de ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 5 a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einf374hrung des 247 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470). Der VIII. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 ff) entschieden, dass die Verfahrensgeb374hr im Kosten-festsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur gek374rzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil der Ge-sch344ftsgeb374hr festgesetzt werden k366nne. Mehrere Zivilsenate des Bundesge-richtshofs haben sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; v. 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurB374ro 2008, 529 f; v. 14. August 2008 - I ZB 103/07, AGS 2008, 574; v. 25. September 2008 - VII ZB 93/07, RVGreport 2008, 468). Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte streitig geworden, ob diese Norm auch f374r die Beurteilung von so genannten Altf344llen von Bedeutung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09, OLGR 2009, 930). Die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass 247 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht ge344ndert hat, sondern sie lediglich klarstellt (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, AGS 2010, 54). Der erkennende Senat schlie337t sich dieser Rechtsprechung an. Die von ver-schiedenen Oberlandesgerichten angef374hrten Gegenargumente sind im Be-schluss des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 er366rtert und f374r nicht durch-greifend erachtet worden. Auch f374r Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser 6 - 5 - Norm gilt daher, dass die Anrechnung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grunds344tzlich nur das Innenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfah-ren regelm344337ig nicht auswirkt. Damit weicht der Senat von der genannten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate ab. Die Abweichung ist jedoch die Folge einer gesetzlichen Kl344rung und setzt deshalb keine Entscheidung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen voraus (247 132 Abs. 2 GVG). b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfah-rensgeb374hr zu Unrecht gek374rzt. Ein Ausnahmefall nach 247 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur End-entscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei un- 7 - 6 - gek374rzter Ber374cksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Verfah-rensgeb374hr mit dem Betrag von jeweils 985,40 200 errechnet sich der von der Be-klagten dem Kl344ger zu erstattende Betrag mit 2.360,93 200. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 O 628/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 18 W 62/08 -
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