BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/09 vom 17. Juni 2009 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO (EGVVO) Artt. 34, 45 Abs. 2; AVAG 247 22 Abs. 2 Zur Vollstreckbarkeit eines 366sterreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Br374ssel I-VO). BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2009 einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerkl344rung von Unterhaltsent-scheidungen 366sterreichischer Gerichte. 1 Der Antragsgegner ist der Vater des im September 1984 geborenen An-tragstellers. Beide Parteien sind deutsche Staatsangeh366rige. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 3. September 1992 wurde dem Antragsgeg-ner aufgegeben, an den Antragsteller bis zur Vollj344hrigkeit monatlichen Unter-halt in H366he von 738 DM zu zahlen. Der Unterhalt wurde in der Folgezeit ein-vernehmlich auf monatlich 630 DM (= 322,11 200) herabgesetzt. Der Beklagte zahlte den danach geschuldeten Unterhalt bis auf den Unterhaltsbetrag f374r Au-gust 2002. 2 - 3 - Im Jahre 1999 zog der Antragsteller mit seiner Mutter nach 326sterreich. Nach bestandener Abitur-Pr374fung im Juni 2002 studiert er seit September 2002. Mit seiner am 30. April 2003 eingegangenen Klage begehrte der Antragsteller erh366hten Unterhalt f374r die Zeit ab Mai 2000. Am 16. September 2003 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Purkersdorf einen Teilvergleich, worin sich der Antragsgegner verpflichtete, an den Antragsteller einen r374ckst344ndigen Un-terhalt in H366he von insgesamt 2.400 200 sowie monatlichen Unterhalt ab Oktober 2003 in H366he von 200 200 zu zahlen. Diesen Unterhalt hat der Antragsgegner - bis auf einen Restbetrag f374r den Monat September 2005 in H366he von 100 200 - erf374llt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 30. Dezember 2005 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller 374ber die aus dem Teilvergleich geschuldeten Betr344ge hinaus f374r die Zeit von Mai 2000 bis Sep-tember 2003 r374ckst344ndigen Unterhalt in H366he von 8.148,59 200 nebst Zinsen so-wie laufenden monatlichen Unterhalt f374r die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 in H366he von 130,30 200, im Jahr 2004 in H366he von 155,30 200 und ab Januar 2005 in H366he von 280,30 200 zu zahlen. Auf das Rechtsmittel des Antragsgeg-ners 344nderte das Landesgericht St. P366lten mit Beschluss vom 30. Juni 2006 das angefochtene Urteil hinsichtlich des Unterhaltsr374ckstands bis September 2003 ab und reduzierte diesen auf insgesamt 6.705,21 200 nebst Zinsen. Auf die Revision des Antragsgegners hob der Oberste Gerichtshof der Republik 326ster-reich mit Teilurteil vom 15. November 2006 die Instanzurteile auf, soweit 374ber den Unterhaltsanspruch f374r die Zeit ab Oktober 2005 entschieden war. Insoweit hat es das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erst-instanzliche Gericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen (Unterhaltszeitraum bis Sep-tember 2005) hat es die angefochtenen Entscheidungen als Teilurteil aufrecht-erhalten. 3 Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht den nach dem Teilur-teil geschuldeten Unterhalt insgesamt f374r in der Bundesrepublik Deutschland 4 - 4 - vollstreckbar erkl344rt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht nach fast vollst344ndiger Erf374llung des nach dem Teilvergleich geschuldeten Unterhalts die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit abge344ndert und die Vollstreckbarkeit nur noch wegen des nicht bereits erf374llten Teils des ge-schuldeten Unterhalts angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin vollst344ndige Abweisung des Antrags begehrt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt dieser nunmehr die einst-weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Be-schluss. II. Der nach 247 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausf374hrung zwischenstaatlicher Vertr344ge und zur Durchf374hrung von Verordnungen der Europ344ischen Gemein-schaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Han-delssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausf374hrungsgesetz - AVAG) zul344ssige Antrag ist in der Sache unbegr374ndet. 5 1. Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Antrags-gegner in zweiter Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach 247 22 Abs. 2 AVAG gestellt hat, wie es grunds344tzlich zu verlangen ist. Denn mit der Begr374ndung seiner Beschwerde hatte der Antragsgegner bereits eine einstwei-lige Einstellung der Zwangsvollstreckung - notfalls gegen Sicherheitsleistung - beantragt. Das Oberlandesgericht hat 374ber diesen Antrag allerdings nicht ent-schieden. Mit seinem Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren geht der Antrags-gegner nicht 374ber diesen Antrag im Beschwerdeverfahren hinaus (zum Vorrang des Einstellungsantrags in zweiter Instanz vgl. Senatsbeschluss vom 4. M344rz 2009 - XII ZR 198/08 - juris Tz. 4). 6 - 5 - 2. Der Antrag ist dennoch zur374ckzuweisen. 7 8 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 22 Abs. 2 AVAG kommt im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (zur Revision und zur Nichtzulas-sungsbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO und Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtli-che Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO; im Folgenden: Br374ssel I-VO) ergibt sich weder aus der Antragsbegr374ndung noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Nach Art. 45 Abs. 2 Br374ssel I-VO darf die zu vollstreckende ausl344ndische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgepr374ft werden. Im Be-schwerdeverfahren darf die Vollstreckbarerkl344rung nur aus einem der in den Artt. 34 und 35 der Br374ssel I-VO aufgef374hrten Gr374nde versagt oder aufgehoben werden. Solche Gr374nde liegen hier nicht vor. 9 a) Die vollstreckbare 366sterreichische Entscheidung ist insbesondere nicht unvereinbar mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 3. September 1992. Zwar 374berschneiden sich die Entscheidungen teilweise in zeitlicher Hinsicht, weil der deutsche Unterhaltstitel bis zur Vollj344hrigkeit des Antragstellers, also bis September 2002 galt, w344hrend die vollstreckbaren 366s-terreichischen Entscheidungen auch r374ckst344ndigen Unterhalt f374r die Zeit ab Mai 2000 zugesprochen haben. Zutreffend weist der Oberste Gerichtshof der Repu-blik 326sterreich in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (9 Ob 121/06V) aber darauf hin, dass der Wechsel des gew366hnlichen Aufenthalts des An- 10 - 6 - tragstellers von Deutschland nach 326sterreich gem344337 Art. 4 des Haager 334ber-einkommens 374ber das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HU334 73) zu einem Wechsel des anwendbaren materiellen Unterhaltsrechts gef374hrt hat. Denn insoweit ist auf den gew366hnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten abzustellen, der nach dem Umzug in 326sterreich lag (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 9 Rdn. 1, 10 f.). Allein dieser Wechsel des anwendbaren Rechts, der auch nach dem Vortrag des Antragsgegners zu einer deutlich h366heren Unterhalts-pflicht f374hrt, erm366glicht auch nach deutschem Prozessrecht eine Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels. Ob dies in einem f366rmlichen Ab344nderungs-verfahren (nach deutschem Prozessrecht gem344337 247 323 ZPO) oder in Form ei-ner Nachtragsklage erfolgt, ist f374r den Umfang des dann geschuldeten Unter-halts unerheblich (vgl. Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichter-lichen Praxis 7. Aufl. 247 10 Rdn. 158 d). Ein Versagungsgrund im Sinne von 247 34 Nr. 1 und 3 Br374ssel I-VO liegt schon deswegen nicht vor, weil die vollstreckbare 366sterreichische Entscheidung den rechtskr344ftig feststehenden Unterhaltstitel mit einbezogen und von dem nach 366sterreichischem Recht geschuldeten Unterhalt abgesetzt hat. b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verst366337t die vollstreck-bare Entscheidung der 366sterreichischen Gerichte auch nicht deswegen gegen den deutschen ordre public (Art. 34 Nr. 1 Br374ssel I-VO) weil sie auf die am 30. April 2003 eingegangene Klage r374ckst344ndigen Unterhalt ab Mai 2000 zuge-sprochen hat. Zwar ist r374ckwirkender Unterhalt aus Gr374nden des Vertrauens-schutzes nach deutschem materiellen Recht nur begrenzt geschuldet. So sieht 247 1613 Abs. 1 BGB vor, dass Verwandtenunterhalt regelm344337ig erst ab dem Zeitpunkt geschuldet wird, in dem der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Gel-tendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, 374ber seine Ein-k374nfte und sein Verm366gen Auskunft zu erteilen, er sich in Verzug befindet oder 11 - 7 - der Unterhaltsanspruch rechtsh344ngig geworden ist. Eine r374ckwirkende Inan-spruchnahme sieht das deutsche materielle Unterhaltsrecht aber auch im Falle eines Sonderbedarfs (247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder dann vor, wenn der Un-terhaltsberechtigte aus rechtlichen Gr374nden (247 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB) oder aus tats344chlichen Gr374nden aus dem Verantwortungsbereich des Unterhalts-pflichtigen (247 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB) an der Geltendmachung des Unter-haltsanspruchs gehindert war. Das ist etwa auch bei einem Anspruch nach 247 1607 Abs. 3 BGB der Fall (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 zum Scheinvaterregress). Dem ordre public unterliegt insoweit allenfalls der hinter der Regelung des 247 1613 BGB stehende Gedanke des Vertrauensschutzes. Dieser ist allerdings auch durch die Entscheidungen der 366sterreichischen Gerichte gewahrt. Denn dem Antragsgegner war bewusst, dass sein im September 1984 geborener Sohn nach wie vor unterhaltsberech-tigt und nach 326sterreich verzogen war. Darauf, dass sich nach 366sterreichi-schem Recht ein h366herer Unterhaltsanspruch ergeben konnte als zuvor vor dem Amtsgericht Bad Bramstedt zugesprochen worden war, konnte der An-tragsgegner sich - auch im Hinblick auf sein Einkommen als Oberstudiendirek-tor - einstellen. c) Auch soweit das 366sterreichische Recht f374r die Zeit ab Vollj344hrigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes - abweichend vom deutschen materiellen Recht - keine gemeinsame Barunterhaltspflicht der Eltern vorsieht, verst366337t dies nicht gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 der Br374s-sel I-VO. Nach deutschem Recht endet mit dem Eintritt der Vollj344hrigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil davon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende - Personensorge (247 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbe-darfs ein erh366hter Barunterhaltsbedarf. Damit entf344llt nach dem Gesetz die Grundlage f374r eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (247 1606 12 - 8 - Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne R374cksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein vollj344hri-ges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erh344lt. Vom Eintritt der Vollj344hrigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barun-terhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldren-te zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil 374ber Eink374nfte verf374gt, die ihm die Zahlung von Unterhalt erm366glichen (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100). Versorgungsleistungen, die das vollj344hrige Kind ab diesem Zeitpunkt von einem Elternteil entgegennimmt, sind deswegen von ihm mit dem von beiden Eltern erhaltenen Barunterhalt zu finan-zieren. Allerdings sieht auch das deutsche Recht in 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Privilegierungen vollj344hriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vor, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Wenn das 366sterreichische Recht im Gegensatz dazu wegen noch fortdauernder Betreuungsleistungen durch das Zusammenleben mit einem Elternteil 374ber die Vollendung der Vollj344hrigkeit hin-aus zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt unterscheidet und einem Elternteil die volle Barunterhaltspflicht auferlegt, ist dies im Vollstreckungsver-fahren nach Art. 45 Abs. 2 der Br374ssel I-VO hinzunehmen. Ein Versto337 gegen den deutschen ordre public ist darin nicht zu erblicken (vgl. 326sterreichischer OGH - Teilurteil vom 15. November 2006 - 9 Ob 121/06V - ver366ffentlicht im In-ternet bei ). Insbesondere liegt darin kein Versto337 gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG. Denn der aus Art. 45 Abs. 2 der Br374ssel I-VO folgenden grunds344tzlichen Bindung an das ausl344ndische materielle Recht im Rahmen der Vollstreckbarerkl344rung f374r die Bundesrepublik Deutschland ist eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung gleich gelagerter Sachverhalte imma-nent. Der Grund f374r die unterschiedliche Beurteilung liegt darin, dass ein inter-national zust344ndiges Gericht nach dem auf der Grundlage des HU334 73 an- - 9 - wendbaren Recht entscheidet. Dieses richtet sich nach dem st344ndigen Aufent-halt des unterhaltsberechtigten Kindes. Die unterschiedliche Behandlung ge-gen374ber rein innerdeutschen Unterhaltssachverhalten hat deswegen seinen Grund in dem Aufenthalt des Antragstellers, der wiederum ebenso behandelt wird wie andere in 326sterreich wohnende vollj344hrige Kinder. Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2008 - 7 O 9/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2009 - 16 W 149/08 -
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