BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/10 vom 15. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 78 Abs. 2; ZPO 247 127 Abs. 2; RVG VV Nr. 3335, 3502 Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollm344chtigten im Rahmen der bewilligten Ver-fahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Ver-sagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsa-che. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - OLG D374sseldorf AG Oberhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Fol-genden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangs-recht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschl374ssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfah-renskostenhilfe bewilligt; die weiteren Antr344ge auf Beiordnung eines Rechtsan-walts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsan-walts zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen. 1 Den Streitwert f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Senat auf 3.000 200 festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des Vaters, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 200 erstrebt. 2 - 3 - II. 3 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Festsetzung des Streit-werts nicht zu beanstanden ist. 4 Nach 247 45 Abs. 1 FamFG betr344gt der Streitwert in einer Kindschaftssa-che, die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betrifft, 3.000 200. Von diesem Wert war auch hier auszugehen. 1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdef374hrers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. 5 F374r das erstinstanzliche Verfahren 374ber die Bewilligung der Verfahrens-kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach 247 124 Nr. 1 ZPO bestimmt 247 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Verg374tungs-verzeichnisses ausdr374cklich den Wert der Hauptsache als ma337geblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen w374rde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Be-schwerdef374hrers diesem Kosteninteresse entspricht. Dies ist etwa bei einer Be-schwerde allein gegen die H366he der Raten oder im nachtr344glichen Aufhebungs-verfahren nach 247 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. VV 3335 Rdn. 18). 6 Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Verfahrenskos-tenhilfe entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelm344337ig dem Wert der Hauptsache (VGH M374nchen NJW 2007, 861; zum fr374heren Recht vgl. OLG Koblenz JurB374ro 1993, 423; LG Hannover MDR 1993, 391; OLG Frankfurt MDR 1992, 524; BayObLG JurB374ro 1990, 1640). Der Grund daf374r liegt darin, dass 7 - 4 - die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers notwen-dig ist, um das Verfahren 374berhaupt f374hren zu k366nnen. Ist die beantragte Ver-fahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund daf374r ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ge-ringer sein sollte (a.A. VGH Baden-W374rttemberg NJW 2009, 1692 und VGH M374nchen RVGreport 2009, 397). 2. Nichts anderes gilt dann, wenn dem Antragsteller die begehrte Verfah-renskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Beschwerde oder Rechtsbe-schwerde allein gegen die abgelehnte Beiordnung eines Verfahrensbevollm344ch-tigten richtet. 8 - 5 - Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach 247 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforder-lich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst f374hren kann (Se-natsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.). Auch dann entspricht sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bei-ordnung dem Interesse der Hauptsache. 9 Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 21.12.2009 - 55 F 1415/09 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.01.2010 - II-8 WF 11/10 -
Full & Egal Universal Law Academy