BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/10 vom 23. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 10 Abs. 4, 17 Abs. 2, 39, 114 Abs. 2 a) Auch die Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen kann nach 247 114 Abs. 2 FamFG wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. b) Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach 247 39 FamFG muss neben der Bezeich-nung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das f374r die Entge-gennahme zust344ndige Gericht und dessen vollst344ndige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben. Dazu geh366rt auch die Information 374ber einen bestehenden Anwaltszwang. Sie muss mit die-sem zwingenden Inhalt aus sich heraus verst344ndlich sein. c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender oder unzurei-chender Rechtsbehelfsbelehrung nach 247 17 Abs. 2 FamFG setzt eine Kau-salit344t zwischen dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristver-s344umung voraus. Sie kann entfallen, wenn der Beteiligte wegen vorhande-ner Kenntnis 374ber seine Rechtsmittel, etwa bei anwaltlicher Vertretung, kei-ner Unterst374tzung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. d) Auch wenn die Fristvers344umung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - OLG D374sseldorf AG Oberhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: 1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Streitwert: 3.000 200 Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Fol-genden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um das Umgangs-recht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschl374ssen vom 22. Dezember 2009 hat das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrens-kostenhilfe bewilligt; die weiteren Antr344ge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters ge-gen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zu-r374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde dem Vater am 28. Januar 2010 zugestellt. Mit einem am 25. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollm344chtigten hat er dagegen Rechts-beschwerde eingelegt. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 1. M344rz 2010, der dem Vater am 3. M344rz 2010 zugegangen ist, hat er mit einem am 17. M344rz 2010 eingegangenen Schriftsatz seiner am Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollm344chtigten erneut Rechtsbeschwerde eingelegt, diese be-gr374ndet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde bean-tragt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zu-gelassen hat. Daran ist der Senat gem344337 247 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Sie ist aber unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerde-frist des 247 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und dem Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits wirksam innerhalb der Monats-frist des 247 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt worden. 4 a) Nach 247 114 Abs. 2 FamFG, der den Anwaltszwang in Familiensachen regelt und insoweit eine Spezialregelung gegen374ber der allgemeinen Vorschrift des 247 10 Abs. 4 FamFG enth344lt (vgl. Pr374tting/Helms FamFG 247 114 Rdn. 22), m374ssen sich die Beteiligten vor dem Bundesgerichtshof grunds344tzlich durch 5 - 4 - einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Soweit 247 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG im Einklang mit der allgemeinen Regelung des 247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG davon eine Ausnahme f374r das Verfahren 374ber die Verfahrenskostenhilfe vorsieht, gilt dies zun344chst nur f374r das Verfahren 374ber die Verfahrenskostenhilfe innerhalb der jeweiligen Instanz. Entsprechend der Regelung zur Prozesskostenhilfe kann auch die Verfahrenskostenhilfe f374r die jeweilige Instanz von der Partei pers366nlich beantragt werden, ohne dass sie sich durch einen an dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertre-ten lassen muss. b) Dar374ber hinaus unterf344llt auch die Beschwerde gegen einen Be-schluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangen ist, nicht dem An-waltszwang. Nach 247 76 Abs. 2 FamFG sind insoweit die Vorschriften 374ber die sofortige Beschwerde nach den 247247 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO entspre-chend anwendbar. Gem344337 247 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO kann die Beschwerde - wie nach 247 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Prozesskostenhilfeantrag - zu Protokoll der Gesch344ftsstelle erkl344rt werden. Nach 247 78 Abs. 3 ZPO gilt f374r Prozesshandlun-gen, die vor dem Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle vorgenommen werden k366nnen, der Anwaltszwang nicht. Von dieser Regelung im Zivilprozess wollte der Gesetzgeber mit dem FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I 2586) nicht abweichen, was die ausdr374ckliche Verweisung in 247 76 Abs. 2 FamFG verdeutlicht. 6 c) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann auch in Prozess-kostenhilfesachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung allerdings wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164 Tz. 7). Daran hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des famili-engerichtlichen Verfahrens durch das FamFG nichts 344ndern wollen (vgl. 7 - 5 - BT-Drucks. 16/9733 S. 291). 247 76 FamFG sieht deswegen f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Ausnahme von der allgemeinen Regelung f374r Familiensachen vor. Soweit die Rechtsbeschwerde zu Fragen der Verfahrens-kostenhilfe 374berhaupt wirksam zugelassen werden kann (vgl. zur Prozesskos-tenhilfe Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.), richtet sich die Zul344ssigkeit also nach den Vorschriften der 247247 70 ff. FamFG. Die notwendige Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ergibt sich ebenfalls aus der f374r alle Familiensa-chen geltenden Vorschrift des 247 114 Abs. 2 FamFG. Der rechtzeitig am 25. Februar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegan-gene Schriftsatz des Vaters erf374llt diese Voraussetzungen nicht, weil er nur von seinem zweitinstanzlichen Verfahrensbevollm344chtigten unterzeichnet ist. Die von seinem am Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollm344chtigten eingereichte Rechtsbeschwerde ist erst am 17. M344rz 2010 eingegangen und hat die Monatsfrist des 247 71 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt. 8 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ist abzuweisen, weil der Antragsteller diese Fristen nicht schuldlos vers344umt hat. 9 a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung von Rechtsmittelfristen in Familiensachen kommt nach 247 17 Abs. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne sein Verschulden vers344umt hat. Auch wenn die Fristvers344umung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Das gilt auch f374r einen Irrtum 374ber die Form eines zul344ssigen Rechtsbehelfs. 10 Bei einem rechtsunkundigen Beteiligten kann ein Verschulden insbeson-dere dann entfallen, wenn ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist 11 - 6 - (vgl. Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 17 Rdn. 24 ff.; Pr374tting/Helms/Ahn-Roth aaO 247 17 Rdn. 24 jeweils m.w.N.). Nach 247 17 Abs. 2 FamFG wird deswegen ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unter-blieben oder fehlerhaft ist. Wenn der Beteiligte allerdings anwaltlich vertreten ist, ist der Rechtsirrtum regelm344337ig verschuldet und verhindert eine Wiederein-setzung (Pr374tting/Helms/Ahn-Roth FamFG 247 17 Rdn. 25). Mit der Neuregelung des 247 39 FamFG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungsei-gentumssachen aufgegriffen (BGHZ 150, 390, 396 = NJW 2002, 2171, 2173). Zugleich hat der Gesetzgeber aber auf die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zu 247 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen urs344chlichen Zusam-menhang zwischen Belehrungsmangel und Frists344umnis fordert (BGH Be-schluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00 - NStZ 2001, 45 und BGHZ 150, 390, 399 = NJW 2002, 2171, 2174). Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen F344llen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhan-dener Kenntnis 374ber seine Rechtsmittel keiner Unterst374tzung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbed374rftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen (BT-Drucks. 16/6308 S. 183; Keidel/Sternal aaO 247 17 Rdn. 37; Dose Einstweili-ger Rechtsschutz in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 370). Danach scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorlie-genden Fall aus. Der Antragsteller war bereits in den Vorinstanzen anwaltlich vertreten, und die angefochtene Entscheidung ist auch seinem verfahrensbe-vollm344chtigten Rechtsanwalt zugestellt worden. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt zul344ssig ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165) und auf den Umstand, dass die Neuregelung durch das FamFG daran nichts ge344ndert hat, 12 - 7 - h344tte der Rechtsanwalt wissen m374ssen, dass er selbst keine zul344ssige Rechts-beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen kann. 13 b) Hinzu kommt, dass der angefochtene Beschluss eine Rechtsbehelfs-belehrung enth344lt, in der auf die zul344ssige Rechtsbeschwerde "gem344337 247247 71 und 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG" hingewiesen ist. 14 Allerdings muss die nach 247 39 FamFG zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das f374r die Entgegennahme zust344ndige Gericht und dessen vollst344ndige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben. Dazu geh366rt auch die Information 374ber einen bestehenden Anwalts-zwang (Keidel/Meyer-Holz aaO 247 39 Rdn. 13 und Bahrenfuss/R374ntz FamFG 247 39 Rdn. 7). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verst344ndlich sein. Ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbeleh-rung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen (BT-Drucks. 16/6308 S. 196; Pr374tting/Helms/Abramenko aaO 247 39 Rdn. 8; Keidel/Meyer-Holz aaO 247 39 Rdn. 12 f.; Bahrenfuss/R374ntz aaO 247 39 Rdn. 5 ff.; FamVerf/Gutjahr 247 1 Rdn. 426 f.). Diesen Anforderungen an eine aus sich heraus verst344ndliche Rechtsbe-helfsbelehrung gen374gt die Belehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht, weil sie auf die 247247 71 und 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG verweist und nur bei Kennt-nis dieser Vorschriften verst344ndlich ist. Gegen374ber einem rechtsunkundigen Beteiligten w344re deswegen nach 247 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschul-dens zu vermuten. Dies gilt aber nicht, wenn der Beteiligte - wie hier - anwaltlich vertreten ist. Dann ist die Vermutung widerlegt, dass dieser Belehrungsmangel kausal f374r den Rechtsirrtum geworden ist. Denn wegen der vorhandenen 15 - 8 - Kenntnisse des Rechtsanwalts ist ihm gegen374ber ein vollst344ndiger und zutref-fender Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen des zul344ssigen Rechtsmittels ausreichend (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 183). Dem Rechtsanwalt ist das Ge-setz bekannt und er kann anhand der mitgeteilten Vorschriften unschwer Frist und Form des zul344ssigen Rechtsbehelfs ermitteln. 16 Selbst wenn das Oberlandesgericht hier zu Unrecht auf die allgemeine Vorschrift zum Anwaltszwang nach 247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG und nicht auf die spezielle Regelung in 247 114 Abs. 2 FamFG hingewiesen hat, scheidet ein un-verschuldeter kausaler Irrtum f374r die Fristvers344umung aus. Denn die spezielle Regelung f374r Familiensachen in 247 114 Abs. 2 FamFG und die allgemeine Rege-lung in 247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterscheiden sich insoweit nicht. Auf der Grundlage der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss musste der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers also wissen, dass die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen am Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Antragsteller das Verschulden seines Verfahrensbevollm344chtigten auch zuzurechnen. 17 Nach 247 9 Abs. 4 FamFG steht das Verschulden eines gesetzlichen Ver-treters dem Verschulden eines Beteiligten gleich. F374r Verfahrensbevollm344chtig-te sieht 247 11 Satz 5 FamFG eine entsprechende Anwendung des 247 85 Abs. 2 ZPO vor, der auch das Verschulden eines Bevollm344chtigten dem Verschulden des Beteiligten gleichstellt. Die Neuregelung durch das FamFG hat den Grund-satz der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens also nicht aufgegeben (Bah-renfuss aaO 247 17 Rdn. 7; Pr374tting/Helms/Ahn-Roth aaO 247 17 Rdn. 15 f.; Keidel/Sternal aaO 16. Aufl. 247 17 Rdn. 30; Bork/Jacoby/Schwab/L366hnig FamFG 247 17 Rdn. 8; Horndasch/Viefhues/Reinken FamFG 247 17 Rdn. 5 ff.). 18 - 9 - Weil dem Antragsteller das Verschulden seines Verfahrensbevollm344ch-tigten somit zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. 19 Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 21.12.2009 - 55 F 1415/09 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.01.2010 - II-8 WF 11/10 -
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