BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82 /11 vom 19. September 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Gru pp und die Richterin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Januar 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert de s Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 7 aF InsO, Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unz u- lässig. Weder hat die Rechtssache grund sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs du rch das Beschwerdegericht besteht nicht. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht b e- 1 2 - 3 - handelt hat, ist dieser Mangel in der Rechtsmittelinstanz geheilt worden (vgl. BVerfGE 5, 9, 10; 62, 392, 397 ; 73, 322, 326 f). Da der Antrag erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode gestellt worden ist, richtet sich das dahingehende Verfahren nach § 300 Abs. 1 InsO und nicht nach § 296 Abs. 2 InsO. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO anzustellenden wirtschaftlichen Vergleichsberec h- nung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12; vom 24. Juni 2010 IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4; vom 20. Ja - nuar 2011 IX ZB 8/10, VuR 2011, 30 9 Rn. 4 jeweils mwN) im Falle der Verle t- zung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner die in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf die Höhe des tatsächlich geleisteten U n- terhalt s (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 9 4/06, WM 2007, 1420 Rn. 11 ff ; vom 23. September 2010 VII ZB 23/09, WM 2010, 2231 Rn. 11 ) zu kürzen sind , stellt sich nicht. Bei Bestimmung des hypothetisch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erzielende n Tilgungsbetrag s ist zu unterste l- len, dass der S chuldner seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre . Dies wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur bisher in Zweifel gezogen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 18.10.2010 - 47 IN 31/02 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.01.2011 - 3 T 85/10 - 4
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