ECLI:DE:BGH:2015:121115BIXZB82.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 82 /14 vom 12. November 2015 in de r Familiensache - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr . Schoppmeyer am 12. November 2015 beschlossen: Der Antrag des Antragsteller s auf Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abg e- lehnt . Gründe: I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem im April 2011 erö ffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes (nachfolgend: Schul d- ner) der Antragsgegnerin. Die Eheleute hatten im Jahr 2006 einen notariell b e- urkundeten Vertrag geschlossen, mit dem der Schuldner seinen hälftigen Mite i- gentumsanteil an einem g emeinschaftlichen Grundstück unentgeltlich auf die Antragsgegnerin übertrug. Nach dem Vertrag hatte der Schuldner das Recht, im Fall der Scheidung die Rückübertragung des Grundstückanteils Zug - um - Zug gegen die Erstattung von Verwendungen der Übernehmerin a uf das Grundstück zu verlangen. Am 15. April 2011 wurde der Scheidungsantrag der Antragsge g- nerin rechtshängig. Anschließend nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin 1 - 3 - auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Insolvenzmasse in Anspruch . Das Familien gericht hat die Antragsgegnerin zur Abgabe der Rückübe r- tragungserklärung Zug - um - Zug gegen Zahlu ng von 37.291,71 Auf die dagegen gerichtete Beschwerde beider Beteiligten hat das Beschwerdeg e- richt den Antrag insgesamt abgewiesen . I n dem Beschluss hat es zur höchs t- richterlichen Entscheidung über das Vorliegen und die Auswirkungen einer ei n- geschränkten Pfändbarkeit des nicht akzessorischen Gestaltungsrechts bei e i- ner ehebedingten Zuwendung analog § 852 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhi l- fe für die Durchführung des Rec htsbeschwerdeverfahrens. II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe li e- gen nicht vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers ist mutwillig ( § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 2 ZPO). 1. Der Insolvenzverwalter als Partei kra ft Amtes erhält auf Antrag Pr o- zesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Ve r- mögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufz u- brin gen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt über die Verweisungsvo r- schrift des § 76 Abs. 1 FamFG auch für die Bewilligung von Verfahrenskoste n- hilfe in eine r sonstige n Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG, in welcher der Insolvenzverwalter Betei ligter ist. Wie jede andere Partei auch kann 2 3 4 - 4 - de r Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe oder Verfahren s- kostenhilfe in Anspruch nehmen , wenn sei ne Rechtsverfolgung oder Rechtsve r- teidigung nicht mutwillig ist. Würde eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsp rechende Rechtsverfolgung oder Rechts verteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten , wenn diese Rechtsverfolgung oder - verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend w ä- re, ist auch dem Insol venzverwalter Prozess - /Verfahrenskostenhilfe zu vers a- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; MünchKomm - ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, Z P O, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31 . Au fl., § 114 Rn. 30) . I n- soweit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Anfechtungskl a- ge nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO ist , wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit ang e zeigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Fe b- ruar 2008 - IX ZB 147/07, ZI nsO 2008, 378 ). Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs jedoch nicht dazu g e- eignet, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolven z- verwalter in Fällen der Massekostenarmut Proze sskostenhilfe versagt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZInsO 2013, 249 Rn. 10; vom 17. April 2013 - IX ZB 63/12, Rn. 6). 2. An der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 da r- gelegten Unzulänglichkeit der Inso lvenzmasse, die derzeit einen Fehlbestand von 2.553,56 zu dem Ergebnis käme, dass entgegen der Entscheidung des Beschwerdeg e- richts die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 2 ZPO nicht auf die G e l- tendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks entspr e- chend anzuwenden ist. Denn die Insolvenzmasse wäre nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Dieser wäre nach den Feststellungen 5 - 5 - des Familiengerichts nur Zug - um - Zug g egen Zahlung von 37.291,71 l- len, die von der Insolvenzmasse, die nach der Darstellung des Antragstellers über keine Barmittel verfügt, nicht auf gebracht werden können. Zwar wird seitens der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das B e- schwerdegericht hätte der Beschwerde des Antragstellers stattgeben müssen, weil die Beschwerdegegnerin entgegen der Würdigung der Beweisaufnahme durch das Fa miliengericht hinsichtlich der Verwendungen auf das Grundstück beweisfällig gewesen sei. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält aber i n- sowe it nur abweichende Würdigungen, welche die überzeugende Beweiswürd i- gung des Familiengerichts nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. zur Zulä s- sigkeit einer eingeschränkten Beweisantizipation im Prozesskostenhilfepr ü- fungsverfahren BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW 2010, 288; MünchKomm - ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZOI, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31 . Aufl., § 114 Rn. 26) . Ein Erfolg der Rechtsbeschwerde des Antrags tellers, der allenfalls zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht führen würde, könnte an der Situation nichts ändern, dass der Antragsteller nicht die erforde r- lichen Mittel hat, um die Entscheidung des Familiengerichts durchzusetzen. Ei n verständige r Beteiligte r , welche r die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen 6 - 6 - kann, würde unter diesen Voraussetzungen von der weiteren Durchführung des Verfahrens absehen. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dippoldiswalde, Entscheidung vo m 28.02.2014 - 5 F 145/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2014 - 21 UF 456/14 -
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