ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB82.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/15 vom 22. September 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und D r. Schopp - meyer am 22. September 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 8. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsb eschwerdeverfahrens wird auf 706,98 festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 19. September 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbrau cherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteili g- te beantragte, eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in 1 - 3 - richt hat die Vergütung auf 1.408,66 e- wiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht - Einzelrichter - durch Beschluss vom 8. Oktober 2015 zurückgewiesen; es hat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der V o- raussetzungen zur Vornahme von Abschlägen bei der Insolvenzverwalterverg ü- tung grundsätzliche Bedeutung habe. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerd egericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwe r- de unterliegt d ie Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden du rfte, sondern das Verfa h- ren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin ve r- sagt (BGH, B eschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 2 3 - 4 - mwN). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des geset zlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3; vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4; vom 16. April 201 5 - IX ZB 93/12, ZInsO 2015, 1103 Rn. 4). Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit den von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen erh o- benen Einwendungen auseinanderzusetzen. Sodann wird das Beschwerdeg e- richt zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Ve r- gütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV vorliegen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die Annahme n des Beschwerdegerichts, eine Zahl von vier Gläubigern sei gering und die Vermögens verhältnisse d es Schuldners sei en überschaubar, weil er lediglich regelmäßige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und später Arbeitslosengeld erzielt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind . Die 4 - 5 - Bemessung eines etwa vorzunehmenden Abschlags ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ludw igshafen am Rhein, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3e IK 416/14 Sp - LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.10.2015 - 1 T 284/15 -
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