ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB82.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 82/16 vom 22. Juni 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 78 Abs. 1 a) Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Au f hebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen. b) Das Insolvenzgericht darf nur dann auf Antrag den Beschluss der Gläubigerve r- sammlung, den Betrieb des Schuldners einzustellen, aufheben, wenn eine or d- nungsgemäße Fortführungsplanung eindeutig bessere Quotenaussichten dur ch die Betriebsfortführung ergibt BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 82/16 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Rich terin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Juni 2017 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden die B e- schlüsse der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. September 2016 und des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Februar 2016 aufgehoben. Der Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 15. Dezember 2015 wird als unzulä s- sig verworfen, d ie Anträge der weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubig erversammlung vom 15. Dezember 2015 werden zurückgewiesen . Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 - 3 - Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. November 2015 unter Anordnung der Eigenverwaltung und Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Sachwalter das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zur ersten Gläubigerve r- sammlun g meldeten 21 Gläubiger Forderungen in Höhe von 1.795.758,54 Tabelle an, allein die weitere Beteiligte zu 2 eine rechtskräftig titulierte Ford e- rung über 1.210.930,85 Die Gläubigerversammlung beschloss auf Antrag der weitere n Beteiligten zu 2 gegen die Stimmen der we i- teren Beteiligten zu 3 bis 10, den Betrieb der Schuldnerin einzustellen. Darau f- hin beantragte n die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10, diesen Beschluss nach § 78 Abs. 1 InsO aufzuheben. Dur ch Beschluss vom 16. Februar 2016 hat das Insolvenzgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Betrieb der Schuldnerin einzuste l- len, aufgehoben, wobei es von zulässigen Anträgen der weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 ausgega ngen ist, weil der Beschlu ss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die sofortige Beschwerde der weiteren Bete i- ligten zu 2 ha t keinen Erfolg gehabt . Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte zu 2 die Aufhebun g der von ihr angefochtenen Beschlüsse und die Einstellung des Betriebs der Schuldnerin erreichen. 1 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Beschlüsse. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass jedenfalls die weit e- ren Beteiligten zu 3 und 4 einen wirksamen Aufhebungsantrag gestellt hätten, und im Übrigen ausgeführt: Der Beschluss der Gläubigerversammlung, den Geschäftsbetrieb der Gläubigerin stillzulegen, widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolven zgläubiger. Denn während bei einer sofortigen Stilllegung des Geschäftsbetriebs die Gläubiger mit keiner Quote rechnen könnten, stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass eine quotale B efriedigung der Insolven z- gläubiger nur erreicht werden könne, wenn d er Betrieb fortgeführt werde. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a ) Das Insolvenzgericht durfte eine Entscheidung nach § 78 Abs. 1 InsO treffen, weil die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 wirksame A ufhebungsa nträge ge stellt haben. aa) Die Schuldnerin war nicht befugt, einen A ufhebungsa ntrag nach § 78 Abs. 1 InsO zu stellen. In der Regelung ist sie nicht - auch nicht für den Fall der Eigenverwaltung - als Antragsberechtigte genannt. Weder ergibt sich ihr A n- tragsrech t aus den Regelungen zur Eigenverwaltung noch ist § 78 Abs. 1 InsO erweiternd dahin auszulegen, dass in der Eigenverwaltung sie an Stelle des Insolvenzverwalters den entsprechenden Antrag stellen darf. In den Regelu n- gen zur Eigenverwaltung nach §§ 270 ff I nsO wird die Rechtsstellung des e i- genverwaltenden Schuldners von der Rechtsstellung des Sachwalters abg e- 3 4 5 6 7 - 5 - grenzt. Dabei erfolgt die Abgrenzung in der Weise , dass der eigenverwaltende Schuldner die laufenden Geschäfte führt (§ 270 Abs. 1 Satz 1, § 279 InsO) u nd der Sachwalter einerseits diese Geschäftsführung kontrolliert und unterstützt (§ 274 Abs. 2, § 279 InsO) und andererseits die besonderen Aufgaben wah r- nimmt, die dem Insolvenzverwalter in erster Linie im Interesse der Gläubiger übertragen sind (vgl. § 27 0 Abs. 3 InsO). Nach diesen Grundsätzen ist die Au f- teilung der Befugnisse zwischen Schuldner und Sachwalter auch in den Fällen vorzunehmen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind ( vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 223 zu § 331; MünchKomm - InsO/Tetzlaff/Ker n, 3. Aufl., § 274 Rn. 42; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl ., § 270c Rn. 3). Deswegen ist alle n- falls der Sachwalter befugt, an Stelle des Insolvenzverwalters den Antrag nach § 78 Abs. 1 InsO zu stellen, weil dieser die Interessen der Insolvenzgläubiger zu wahren hat (vgl. Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 78 Fn. 65 zu Rn. 18 ; Ehri c ke, Festschrift Kübler, S. 119, 127), nicht jedoch der eigenverwa l- tende Schuldner . bb ) Antragsbefugt waren die weiteren Beteiligten zu 3 bis 10 als Inso l- venzglä ubiger. Sie waren durch den Beschluss der Gläubigerversammlung j e- denfalls beschwert, weil sie gegen ihn gestimmt haben und überstimmt worden sind. Sie haben den Aufhebungsantrag über ihre Bevollmächtigten innerhalb der Gläubigerversammlung gestellt , die de n von ihnen angefochtenen B e- schluss erlassen hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Gläubigerve r- sammlung. D enn d ort ist die Antragstellung ausdrücklich festgehalten . Über § 4 InsO findet § 165 ZPO Anwendung (Uhlenbruck/Knof, InsO, 14. Aufl., § 76 Rn. 18 ; HK - InsO/Riedel , 8. Aufl., § 76 Rn. 3 ). Nach dieser Bestimmung kann die Einhaltung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen und dieser Beweis nur durch den Nachweis der Fä l- schung entkräftet werden. Da zu gehört auch die Frage, ob ein Antrag gestellt 8 - 6 - worden ist (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; MünchKomm - ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 165 Rn. 3). Die weitere Beteiligte zu 2 hat eine solche Fälschung weder behauptet noch nachgewiesen . Auf ihre Angriffe zu den Umständen der Antragstellung kommt es deswegen nicht an. cc ) Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wurden wirksam durch ihren Ve r- fahrensbevollmächtigten in der Gläubigerversammlung vertreten. Ob dieser, der Mitglied derselben Sozietät war wie der Verfah rensbevoll mächtigte der Schul d- nerin im ersten und zweiten Rechtszug, durch die Vertretung der Interessen der Gläubiger in der Gläubigerversammlung entgegen § 43a Abs. 4 BRAO wide r- streitende Interessen vertreten hat (vgl. dazu LG Hamburg, NZI 2007, 415; AG Duisburg, NZI 2007, 728; MünchKomm - InsO/Ehri c ke, 3. Aufl., § 76 Rn. 23) , kann dahin stehen. Denn ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozess - und Verfahren s- vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozess - und Verfahrens handlungen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 Rn. 9 ; aA LG Hamburg, aaO; AG Duisburg, aaO; MünchKomm - InsO/Ehri c ke, aaO ) . Auch ist unerheblich, ob der Geschäftsführer der Schuldn e- rin die weiteren Beteiligten zu 5 bis 10 in der Gläubigerversammlung vertreten durfte , was im Hinblick auf § 4 InsO , § 79 Abs. 2 ZPO zweifelhaft erscheint . Doch sind Verfahrens handlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmäc h- tigten nach § 4 InsO, § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam, bis er durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen ist. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. b ) In der Sache hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand . Nach § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht einen B e- schluss de r G läubiger versammlung aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzg läubiger widerspricht. Dieses ist auf die bestmögliche 9 10 - 7 - und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet (BGH, Be schluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, NZI 2008, 49 0 Rn. 9 ). Hieraus folgt ein gemei n- sames Interesse an einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Inform a- tions - und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidu ng ( so LG Hamburg, ZInsO 2015, 209 , 211 ; Hiebert, ZInsO 2015, 212 , 213 ) , sondern allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerve r- sammlung . Nachträgliche Änderungen der Beurteilungsgrundlage bleiben unb e- rücksichtigt. Zur Feststellun g des Widerspruchs ist die zur Verteilung ste hende Insolvenzmasse , wie sie sich unter Berücksichtigung des angefochtenen B e- schluss es der Gläubigerversammlung entwickeln wird , der Insolvenzmasse g e- genüberzustellen, wie sie sich ohne den angefochtenen Beschl uss darstellen wird ( vgl. LG Saarbrücken, ZVI 2011, 56; LG Konstanz, ZInsO 2013, 2318 , 2320 ). aa) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Betriebsfor t- führung mittelfristig zu einer erheblichen Erhöhung der von den Insolvenzglä u- bigern z u erwartenden Quote führt. (1) Es ist allerdings streitig, ob das Insolvenzgericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 7 8 Abs. 1 InsO nur dann aufheben darf, wenn die Insolvenzgläubiger infolge der Betriebsfortführung eine erhebliche Quote n- erhöhung erwarten können, oder ob es ausreicht, dass bei Fortführung des U n- ternehmens des Schuldners zumindest mit einer geringen Quote nverbesserung zu rechnen ist . Nach der überwiegende n Meinung in Rechtsprechung und Lit e- ratur sind als Eingriff in die Gl äubigerautonomie strenge Voraussetzungen an eine Aufhebung zu stellen. § 78 Abs. 1 InsO sei eng auszulegen . G efordert werden deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße ( vgl. KG, NZI 2001, 310 , 11 12 - 8 - 312 ; AG Bremen, ZInsO 2010, 583 , 584 ; LG Wuppertal, Beschluss v om 6. Juni 2011 - 6 T 287/11, nv juris - Rn. 16; LG Konstanz, ZInsO 2013, 2318 , 2320 ; LG Hamburg, ZInsO 2015, 209 , 211 ; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 78 Rn. 13; MünchKomm - InsO/Ehri c ke, 3. Aufl., § 78 Rn. 20 ; aA AG Neubrandenburg, ZInsO 2000, 111 ). Diese Mei nung ist richtig. Die Befugnisse der Gläubigerve r- sammlung zur Gestaltung des Verfahrensablaufs sind aus dem Grundsatz der Gläubigerautonomie abgeleitet. Diese würden ausgehöhlt werden, wenn dem Gericht zu weitgehende Eingriffsrechte gewährt würden . Daraus folgt, dass das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an der bestmöglichen Befried i- gung durch den Beschluss der Gläubigerversammlung deutlich und erheblich verletzt sein muss (BT - Drucks. 12/2443 S. 134 ; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 7 8 Rn. 9 f ). (2) Sollte die Annahme der Schuldnerin zutreffen, bei einer Betriebsfor t- führung auf die Insolvenzforderungen bis Ende des Jahres 2018 eine Quote in Höhe von 10 v.H. zahlen zu können, würde der durch das Insolvenzgericht au f- gehobene Beschlu ss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspre chen. Denn durch den Beschluss , den Betrieb einzustellen, würde die Möglichkeit einer zumindest mittelfristig eintretenden wesentlichen Vergrößerung der Masse vereitelt. Das Berufungsgericht geht, ohne dass dies von der weiteren Beteiligten zu 2 in Frage gestellt wird, davon aus, dass bei einer sofortigen Einstellung des Betriebes die Insolvenzgläubiger mit keiner Quote rechnen können. Dann aber stellt die Vereitelung eine r Qu o- tenerhöhung auf 10 v.H. einen eindeutigen und erheblichen Verstoß dar. Das Beschwerdegericht hat sich aber nicht davon überzeugt, dass diese Annahme der Schuldnerin realistisch ist. Es konnte sich mit einer hinreichende n Sicherheit nur davon über zeugen, dass eine quotale Befriedigung der Gläubiger 13 14 - 9 - nur dann erreichbar sein werde, wenn der Betrieb der Schuldnerin fortgesetzt werde. Damit aber hat sich das Gericht noch nicht einmal davon überzeugt, dass die Betriebsfortführung überhaupt zu einer Quot enverbesserung für die Insolvenzgläubiger führe. Dies aber reicht nicht aus, um einen Widerspruch des Beschlusses der Gläubigerversammlung gegen das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger begründen zu können. bb) Die Aufhebungsentscheidung kann a uch nicht an die bloße Behau p- tung einer Quotenerhöhung durch die überstimmten Gläubiger geknüpft we r- den. Das Insolvenzgericht darf vielmehr den Beschluss der Gläubigerversam m- lung, den Betrieb einzustellen, nur dann aufheben, wenn aus einer ordnung s- gemäßen Fortführungsplanung hervorgeht, dass die Betriebsfortführung zu ei n- deutig besseren Quotenaussichten führen würde als die Betriebseinstellung. (1) Bei der Entscheidung, ob die Chancen einer Quotenverbesserung für die ungesicherten Insolvenzgläubiger be i einer Betriebseinstellung oder einer Betriebsfortführung mittelfristig besser stehen, handelt es sich um eine auf die Zukunft bezogene Prognoseentscheidung . Das Risiko der Betriebsfortführung muss mit dem eventuellen Nutzen einer Betriebsfortführung abge wogen werden (Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016 , § 78 Rn. 9 f) . Solche Entscheidu n- gen müssen stets unter Unsicherheit getroffen werden; sie sind immer risik o- reich. In der Marktwirtschaft muss grundsätzlich das Urteil derjenigen Personen maßgeblich sein, deren Vermögenswerte auf dem Spiel stehen und die deshalb die Folgen von Fehlern zu tragen haben ( vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 80) . Die E ntscheidung zur Betriebsfortführung und Betriebseinstellung ist deswegen durch das Insolvenzgericht nur eingeschr änkt überprüfbar ( vgl. Uhle n- bruck/Knof, InsO, 14. Aufl., § 78 Rn. 14 ). Dieses kann den Beschluss der Glä u- bigerversammlung nur aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Fortführung s- 15 16 - 10 - planung eindeutig bessere Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung ergibt (Kü bler aaO ; Uhlenbruck/Knof, aaO Rn. 11). (2) Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht haben a n- hand einer Liquiditäts - , Ertrags - und Fortführungs planung die Chancen und R i- siken einer Betriebsfortführung gegenüber den Chancen und Risiken ein er B e- triebseinstellung abgewogen . Ein en Insolvenzplan, der die erforderlichen Za h- len enthalten müss te , hat die Schuldnerin nicht eingereicht. Sie hat zwar b e- hauptet, einen solchen Plan bereits entworfen zu haben, hat den Entwurf aber weder den Gläubigern n och dem Insolvenzgericht vorgestellt . In ihrem Bericht zur Gläubigerversammlung hat die Schuldnerin keine nachvollziehbare n Zahlen mitgeteilt . Der Gläubigerversammlung und den Gerichten lagen deswegen nur die Berichte des Sachwalters vor, um die Prognoseen tscheidung zu treffen, die allerdings ebenfalls keine belastbaren Zahlen enthielten. Aufgrund dieser B e- richte hat sich d as Beschwerdegericht nur davon überzeugen können , dass die Insolvenzgläubiger eine Aussicht auf eine Quote allenfalls bei einer Betriebs for t- führung ha ben. Der Frage, w ie realistisch diese Aussicht ist, hat sich das B e- schwerdegericht nicht gestellt. Aus den Berichten des Sachwalters ergibt sich keine realistische Au s- sicht der Insolvenzgläubiger, bei einer Betriebsfortführung teilweise befriedigt zu werden . Ausweislich seines Bericht s vom 3. Februar 2016 sind die Möglichke i- ten einer Wertschöpfung bei der Schuldnerin nur eingeschränkt vorhanden und würden durch die Kosten des Verfahrens weiter verringert, weil es sich b ei der Schuldnerin um eine kleine Kapitalgesellschaft mit einem kleineren Geschäft s- betrieb handele . Der Sachwalter hatte Bedenken, ob ein Insolvenzplan übe r- haupt zu realisieren sein werde , hat aber darauf verwiesen, dass dies abschli e- ßend erst beurteilt werden könne, wenn d er Plan vorgelegt werde. Die Berichte 17 18 - 11 - des Sachwalters belegen daher nur eine vage Hoffnung auf eine Quotenve r- besserung in ungewisser Höhe durch die Betriebsfortführung. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden , dass der Beschluss der Gläubigerversam m- l ung, den Betrieb sofort einzustellen, dem gemeinsamen Interesse wider spricht. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 16.02.2016 - 145 IN 574/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2016 - 16 T 126/16 -
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