ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/17 vom 12. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Grupp, die Richterin Möhring und d en Richter Dr. Schoppmeyer am 12. Dezember 201 7 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23 . Oktober 201 7 wird auf Ko s- ten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rech tsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwe r- fen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urte i- le, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschi eden worden ist, die Revision nicht statt. Diese Vorschrift gilt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Rechtsb e- schwerde entsprechend . Daher findet gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Arrests keine Rechtsbeschwerde statt . D ie Rechtsbeschw erde des Antragstellers ist unabhängig hiervon auch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln , Entscheidung vom 29.9.2017 - 32 O 327/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2017 - 7 W 44/17 - 1 2
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