ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB82.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/18 vom 4. Juli 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Ausk unft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (im Anschluss an Senatsbeschlüs se vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982). b) Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelb a- ren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch best e- h ende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhi n- dern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 13 4/15 - FamRZ 2017, 368). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - OLG Brandenburg AG Luckenwalde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 4. Juli 2018 durch den Vorsitzen den Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilli ng und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. S enats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 500 Gründe: I. Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftse r- teilung in der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich. Die Beteiligten begehren in einem aus dem Scheidungsverbund abg e- trennten Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, dem A n- tragsteller näher spezifizierte Auskunft über ihr Anfangsvermögen, ihr Verm ö- gen zum Trennungszeitpunkt und ihr Endvermögen zu erteilen. Die dagegen ge richtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verwo r- fen ; h iergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde is t nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, dass die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über e- schwerdegegenstands für den zur Auskunftserteilung Verpflichteten sei dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Au s- kunft erfordere, wobei zur Bewertung des Zeitaufwands auf die Stundensätz e nach §§ 20 ff. JVEG zurückgegriffen werden könne. Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Auskünfte innerhalb von maximal 30 Stunden ihrer Freizeit zu leisten, habe sie nicht dargelegt. Damit sei der zei t- liche Aufwand g Dass die Antrag s- gegnerin sich im Zugewinnausgleichsverfahren auf einen anderweitigen Tre n- nungszeitpunkt berufen möchte, vermöge keine weitergehende Beschwer zu begründen. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. 3 4 5 - 4 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die B e- schwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach seinem Int e- resse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich auf den Au fwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Au s- kunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands ist dabei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. JVEG erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstau s- fall erleidet. Regelmäßig ist insoweit davon auszugehen, dass die zur Au s- kunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Fr eizeit erbracht werden kö n- nen ( vgl . etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5 ff. ). Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist dabei nur auf d en unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhi n- dern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen ( vgl . Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 8; BGHZ - GSZ - 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350). D as vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts der B e- schwer ausgeübte tatrichterliche Ermessen ka nn im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ( vgl . Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 R n. 6 mwN). 6 7 8 - 5 - b) Derartige Ermessensfehler vermag die Rechtsbeschwe rde nicht au f- zuzeigen. Dass der vorliegend für die Auskunftserteilung erforderliche A ufwand von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt es auch nicht zu e i- ner Erhöhung ihrer Beschwer, dass sie im Zugewinnausg leichsverfahren einen abweichenden Trennungszeitpunkt behauptet , der nach ihrer Auffassung zu einer Verringerung des gegen sie geltend gemachten Zugewinnausgleichsa n- spruchs führen soll . Denn d ies es Vorbringen betrifft ausschließlich die Abwehr des Hauptans pruchs und bleibt für die Wertbemessung damit unberücksichtigt ( vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN ) . Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 13.07.2017 - 31 F 8/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2018 - 15 UF 145/17 - 9 10 11
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