BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/02 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Ka y ser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. D e - zember 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 105.734,32 (206.798,36 DM) fes t - gesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt wegen schuldhafter Ver- letzung seiner vertraglichen Pflichten auf Schadensersatz in Höhe von 206.798,36 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abg e - wiesen. Der Kläger hat gegen das am 13. August 2001 zugestellte Urteil am 10. September 2001 mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage Berufung eingelegt und die Berufung durch einen am 15. Oktober 200 1 bei G e richt eingegangenen Schriftsatz begründet. - 3 - Der Klger hat fristgerecht Wiedereinsetzung begehrt und zur Begr n - dung vorgetragen: In der Kanzlei seiner Prozeûbevollmchtigten erfolge die Fristberechnung und -berwachung durch die seit ca. 25 Jahren als Rechtsa n - waltsfachangestellte ttige Frau H. -K . Seine Prozeûbevollmc h - tigte habe auf dem fr die Einlegung der Berufung bestimmten Schriftsatz die Angestellte mit der Verfgung "F! VF vier Tage!" angewiesen, die Berufung s - begrndungsfrist einzutragen. Fristsachen wrden in der Kanzlei in eine g e - sonderte als "Fristlauf" bezeichnete Rubrik im Terminkalender eingetragen. Frau H. -K. habe den Fristenkalender, wie regelmûige Kontrollen der Rechtsanwltin e r geben htten, bisher fehlerfrei gefhrt. Im vorliegenden Falle habe Frau H. -K. in eigener Initiative am 10. September den Berufungsschriftsatz vorab per Telefax an das Gericht gesandt. Aufgrund der Eingangsbesttigung des Oberlandesgerichts vom 11. September habe sie versehentlich als Fristbeginn nicht den 10. September, sondern den 13. September, den Tag des Eingangs der gerichtlichen Mitte i - lung, vermerkt. Demzufolge habe sie als Tag des Fristablaufs der Berufung s - begrndungsfrist den 15. Oktober 200 1 (Montag) sowie die viertgige Vorfrist auf den 11. Oktober 2001 eingetragen. An diesem Tage habe die Rechtsa n - wltin bei Vorlage der Akte den Fehler bemerkt. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ve r - sagt und die Berufung als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die s o - fortige Beschwerde des Klgers. - 4 - II. Das gemû § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. zulssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Nach der im Streitfall noch geltenden Vorschrift des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. begann die Berufungsbegrndungsfrist mit der Einlegung der Berufung. Es war Aufgabe des Rechtsanwalts, die Wahrung dieser Frist durch Anordnung sorgfltiger Kontrollmaûnahmen zu sichern. Er hatte nach stndiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sein Kanzleipersonal anzuweisen, schon bei Absendung der Berufungsschrift das mutmaûliche Ende der Frist im Fr i - stenkalender zu notieren und den Vermerk zu berprfen, sobald das genaue Eingangsdatum bei Gericht bekannt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Febru ar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292). b) Die Begrndung des Wiedereinsetzungsantrags lût nicht erkennen, daû die Prozeûbevollmchtigte des Klgers in ihrer Kanzlei eine entspreche n - de allgemeine Anordnung getroffen hat. Erst die Beschwerdebegrndung en t - hlt eine entsprechende Behauptung. Diese kann jedoch nicht mehr berc k - sichtigt werden. Alle Tatsachen, die fr die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein kö n - nen, mssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorget ragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder erg n - zungsbedrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO geboten war, drfen nach Fristablauf vervollstndigt werden. Das Vorbringen zur Rechtfert i - gung des Wiedereinsetzungsantrags enthielt eine in sich geschlossene Da r - stellung, die aus sich heraus verstndlich war und die Notwendigkeit einer E r - - 5 - luterung oder Ergnzung nicht erkennen lieû (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679). Davon abgesehen ist es grundstzlich nicht mglich, mit der Beschwerde erstmals organisatorische Maûnahmen darzustellen, auf deren Fehlen der angefochtene Beschluû die Versagung der Wiedereinsetzung gesttzt hat (BGH, Beschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121). 2. Das Fehlen e iner allgemeinen Anordnung wre allerdings unsch d - lich, wenn der Klger glaubhaft gemacht htte, daû seine Prozeûbevollmc h - tigte im konkreten Fall ihrem Bropersonal eine hinreichend deutliche, unmi û - verstndliche Einzelweisung zur sofortigen Eintragung der Frist erteilt htte. Der Hinweis "F! VF vier Tage!" auf dem Berufungsschriftsatz besagt jedoch lediglich, in dieser Sache habe der bliche Fristenvermerk im Kalender zu e r - folgen. Er stellt nicht klar, zu welchem Zeitpunkt - zwingend schon in unmitte l - barem Zusammenhang mit der Absendung der Berufungsschrift - diese Anwe i - sung erfllt werden muû und lût damit Raum fr eine Handhabung in der Weise, daû die Eintragung erst nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung ber die Ei n legung der Berufung vorgenommen wird. 3. Der Klger trgt auûerdem mit der Beschwerde erstmals vor, die Handakte sei seiner Prozeûbevollmchtigten am 13. September 2001 aufgrund der Besttigung ber den Eingang der Berufung mit dem Empfangsbekenntnis vorgelegt worden. Dabei habe sie festgestellt, daû in der Handakte die vorli e - gende Frist nicht eingetragen gewesen sei und sich auch im Terminkalender kein Vermerk befunden habe. Deshalb habe die Rechtsanwltin der Angestel l - ten die Handakte zusammen mit dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis - 6 - vorgelegt und sie nochmals mndlich angewiesen, die Berufungsbegr n - dungsfrist und die Vorfrist sofort ordnungsgemû einzutragen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solches Vorbringen g e - eignet sein kann, glaubhaft zu machen, daû sich der vorausgegangene Org a - nisationsfehler hier nicht ausgewirkt hat und den Rechtsanwalt deshalb an der Fristversumung kein Verschulden trifft. Aus den oben zu 1 b genannten Gr n - den ist die neue Darstellung ebenfalls wegen Versumung der Zwei-Wochen- Frist (§§ 234 Ab s. 1, 236 Abs. 2 ZPO) unbeachtlich. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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