BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/03 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.487,45 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte war vom 12. Mai 2000 bis zum 21. M344rz 2001 vor-l344ufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren 374ber das eigene Verm366gen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verf374gungsverbot auferlegt. 1 Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des weiteren Beteiligten die Verg374-tung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zu- 2 - 3 - z374glich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 200, festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erh366hung der Verg374tung und der ihm zu erstattenden Auslagen. II. Die nach 247 7 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 3 1. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung des 247 8 Abs. 3 InsVV zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des (fr374heren) 247 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % f344llt nur einmal j344hrlich und nicht monatlich an. Die zus344tzliche H366chstgrenze von 500 DM je angefan-genen Monat der T344tigkeit des Verwalters soll ausschlie337lich vermeiden, dass sich bei gro337en Insolvenzmassen die H366he der Pauschale weit von den tat-s344chlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwer-def374hrers teilt der Senat nicht. 4 2. Zwar mag der weitere Beteiligte zum sog. starken vorl344ufigen Insol-venzverwalter nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, 247 22 Abs. 1 InsO bestellt 5 - 4 - worden sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht generell einen Verg374tungszu-schlag (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759 f). 3. Die Bemessung von Verg374tungszu- oder -abschl344gen gem344337 247 11 Abs. 1 InsVV unter Ber374cksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen W374rdigung des Leistungsbildes im Einzelfall. Der rechtlichen Nachpr374fung zug344nglich sind jedoch die Ma337st344be (Rechtsgrund-s344tze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Ver-waltert344tigkeit im Einzelfall gew374rdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsan-gemessenen Verg374tung (247 21 Abs. 2 Nr. 1, 247 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachpr374fbarer Ma337st344be bei der Festsetzung der Verg374tung im Einzelfall, f374hrt die Beanstan-dung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach 247 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurtei-lung die Gefahr einer Ma337stabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrunds344tze zur Konkretisierung des Ber374cksich-tigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltert344tigkeit zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt. 6 4. Zu Recht hat das Landgericht die unpf344ndbaren Anteile des Einkom-mens des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Be-rechnungsgrundlage abgezogen. Denn diese Anteile geh366ren nicht zur Insol-venzmasse (247247 35, 36 Abs. 1 InsO). Es handelt sich insoweit - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht um Aussonderungsgut. Der unpf344nd- 7 - 5 - bare Teil des Einkommens ist daher weder Bestandteil der Soll- noch der Istmasse. Er wird daher von 247 11 Abs. 1 InsVV nicht erfasst; welche Fassung nach der 334bergangsvorschrift in 247 19 InsVV anzuwenden ist, kann daher dahin-stehen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpf344ndbaren An-teile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine ande-re Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl. BGHZ 146, 165, 172 f). Dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter st344nde daher selbst dann keine h366here als die zuerkannte Verg374tung zu, wenn der von ihm begehrte Bruchteil von 31,25 % angesetzt w374rde. 5. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur 8 - 6 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366penick, Entscheidung vom 08.01.2003 - 34 IK 9/00 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 124/03 -
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