BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/05 vom 9. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 54.491,34 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde k366nnen den Gr374n-den der Beschwerdeentscheidung sowohl das Beschwerdeziel als auch der ma337gebliche Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, noch hinreichend ent-nommen werden (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f; 156, 216, 217 f; BGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; jeweils zum Berufungsurteil; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101). Aus dem Zu-sammenhang ergibt sich, dass die Schuldnerin sich gegen die Er366ffnung des 2 - 3 - Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen wendet und dass das Beschwerdege-richt den Er366ffnungsgrund der Zahlungsunf344higkeit (247 17 InsO) auf der Grund-lage des in Bezug genommenen Gutachtens des Insolvenzverwalters vom 26. April 2004 und der Schreiben der Schuldnerin vom 18. November 2004 und 14. Januar 2005 als gegeben angesehen hat. Dies ist unter den Besonderhei-ten des vorliegenden Falles - die Zahlenst344nde als solche sind weitgehend un-streitig - noch ausreichend. 2. Die Anforderungen, die an die Liquidit344tsl374cke i.S. von 247 17 InsO zu stellen sind, und die Abgrenzung der Zahlungsunf344higkeit von der blo337en Zah-lungsstockung abzugrenzen ist, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04, WM 2005, 1468 ff, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 163, 134 vorgesehen). In Anwendung dieser Ma337st344be liegt - auch auf der Grundlage des tats344chlichen Vorbringens der Schuldnerin in ihren Schreiben vom 18. November 2004 und 14. Januar 2005 - Zahlungsunf344higkeit im Rechtssinne vor. 3 a) Das auf dem Hinterlegungskonto vorhandene Guthaben von ca. 73.000 200 reicht nicht ann344hernd aus, um die in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Januar 2005 aufgez344hlten f344lligen Verbindlichkeiten gegen374ber der Stadt- und Kreissparkasse D. (53.000 200), dem Finanzamt D. (63.720,02 200) und den 374brigen Gl344ubigern, soweit deren Verbindlichkeiten in der genannten Aufstellung von der Schuldnerin anerkannt worden sind, abzu-decken. Auf die in der Beschwerdeentscheidung noch zus344tzlich erw344hnten Verfahrenskosten und die Insolvenzverwalterverg374tung kommt es sonach nicht an. Die Auffassung der Schuldnerin, die Bankschulden seien au337er Ansatz zu lassen, weil sie von dem Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin "pers366nlich 374ber-nommen" w374rden, trifft nicht zu, solange diese nicht tats344chlich ausgeglichen 4 - 4 - sind. Dies wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Die des weiteren in der Anlage zum Schreiben vom 14. Januar 2005 als erfolgversprechend bezeichne-ten Einziehungsprozesse gegen Drittschuldner begr374nden zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Umst344nde, die eine alsbaldige vollst344ndige o-der fast vollst344ndige Beseitigung der Liquidit344tsl374cke der Schuldnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1471 f). b) Angesichts dieser Liquidit344tslage der Schuldnerin vermag die Rechts-beschwerde nicht darzulegen, dass die Einstellung der Verfahrenskosten und der Verwalterverg374tung in die Berechnung der Liquidit344tsl374cke durch das Be-schwerdegericht entscheidungserheblich geworden ist. 5 3. Da das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schuldnerin sei auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung zahlungsunf344hig gewe-sen, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung eines Er366ffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren mit dem Nachweis erreicht 6 - 5 - werden kann, dass ein Insolvenzgrund und Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, oder ob in einem solchen Fall nur eine Einstellung nach 247 212 InsO in Betracht kommt. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 01.06.2004 - 9 IN 1248/03 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2005 - 23 T 412/04 -
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