BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/06 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 D, 184 Abs. 2, 247 168 Abs. 1 Satz 2, 247247 178, 180; InsO 247 8 Abs. 1 Erh344lt ein Verfahrensbeteiligter ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes gerichtliches Schriftst374ck nicht, so ist die Wiedereinsetzung in eine durch die Zustellung in Lauf gesetzte Notfrist nicht geboten, wenn ein lizenziertes Postunternehmen eine Ersatz-zustellung an der angegebenen Gesch344ftsanschrift, ohne dass dies von der Zustel-lungsempf344ngerin mitgeteilt worden w344re, nicht durch Einlegen in einen Briefkasten vornehmen kann und mangels Angabe des Zustellungsempf344ngers auch von einem nicht bei ihm unterhaltenen Postfach keine Kenntnis haben muss. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. April 2006 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte war nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom 25. Mai 2005 vom Folgetag bis zur Er366ffnung des Verfahrens am 1. August 2005 mitbestimmender vorl344ufiger Insolvenzverwalter. Das Insolvenzgericht hat auf seinen Antrag die Verg374tung f374r diese T344tigkeit einschlie337lich der Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern ohne Anh366rung der Schuldnerin auf 113.989,68 200 festgesetzt. Dieser Beschluss wurde am 12. Dezember 2005 im Internet ver366ffentlicht und am 13. Dezember 2005 durch Justizwachtmeister der 1 - 3 - Post, hier einer GmbH f374r Kurier- und Postdienstleistungen, zur Besorgung an die Schuldnerin 374bergeben. Mit einem am 25. Januar 2006 eingegangenen Schreiben an das Insol-venzgericht beantragte der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin Akteneinsicht und Aush344ndigung von Kopien von Verg374tungsantr344gen des "Insolvenzverwalters". Nach R374ckfrage 374bersandte das Insolvenzgericht der Schuldnerin am 1. Fe-bruar 2006 die erbetenen Kopien. 2 Am 24. Februar 2006 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Ge-sch344ftsf374hrer, zu Protokoll der Gesch344ftsstelle sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss vom 9. Dezember 2005 eingelegt. Am 27. Februar 2006 ist dieses Rechtsmittel f374r die Schuldnerin anwaltlich wiederholt und begr374ndet worden; hilfsweise hat die Schuldnerin wegen der verstrichenen Beschwerde-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Insolvenzgericht hat der Beschwerde aus Sachgr374nden nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Fristvers344umnis verworfen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihr Begehren auf Herabsetzung der Verg374tung weiter-verfolgt. 3 II. Die nach den 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und auch das rechtliche Ge- 4 - 4 - h366r der Rechtsbeschwerdef374hrerin vor Gericht, welches Art. 103 Abs. 1 GG garantiert, ist nicht in entscheidungserheblicher Weise beeintr344chtigt worden. 1. Das Amtsgericht muss Schuldner und Insolvenzgl344ubiger im Verfahren der Verg374tungsfestsetzung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters h366ren, weil die-se Personen von der Festsetzung in ihren Rechten betroffen und dagegen nach 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO auch beschwerdebefugt sind. Dies ist hier zu Lasten der Schuldnerin zun344chst unterblieben, vom Insolvenzgericht jedoch im Abhilfe-verfahren nachgeholt worden. Zweck der Geh366rsgew344hrung ist es nicht, die Verfahrensbeteiligten auf die anstehende Festsetzungsentscheidung aufmerk-sam zu machen und ihnen dadurch die Verfolgung von Entscheidungsbe-kanntmachungen nach 247 64 Abs. 2 Satz 1, 247 9 Abs. 1 und 3 InsO zu erleichtern. 5 2. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2003 (IX ZB 249/02, ZIP 2004, 332; vgl. ferner Beschl. v. 5. November 2009 - IX ZB 173/08, Rn. 5) offen lassen k366nnen, ob die 366ffentliche Bekanntmachung des Festset-zungsbeschlusses f374r den Schuldner die Frist der sofortigen Beschwerde auch dann in Lauf setzt, wenn er zuvor zu dem Verg374tungsantrag nicht geh366rt wor-den ist. Fraglich ist dies nicht, weil aus dem Inhalt der Bekanntmachung f374r den Schuldner die H366he der Festsetzungsbeschwer nicht ersichtlich ist, sondern nur deshalb, weil ohne einen entsprechenden Hinweis der Schuldner m366glicherwei-se jahrelang die Insolvenzbekanntmachungen beobachten muss, um gegen einen unangek374ndigt ergehenden Festsetzungsbeschluss fristgerecht Be-schwerde erheben zu k366nnen. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht hier zu Recht geltend, dass die vorbezeichnete Verfahrensfrage f374r den Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich gewesen sei. 6 - 5 - 3. Der Festsetzungsbeschluss ist der Schuldnerin gem344337 247 64 Abs. 2 Satz 1 InsO au337er der 366ffentlichen Bekanntmachung ordnungsgem344337 durch Aufgabe zur Post zugestellt und hierdurch die Beschwerdefrist gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F., 247 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Wochen nach der Auf-gabe in Lauf gesetzt worden. 247 8 Abs. 1 InsO in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) war im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden. Nach dieser Zustellung war die am 24. Februar 2006 erhobene sofortige Be-schwerde der Schuldnerin nach 247 569 ZPO verfristet. Die Rechtsbeschwerde r374gt dagegen ohne Erfolg M344ngel dieser Zustellung. Auch ihr hilfsweise gestell-ter Wiedereinsetzungsantrag ist vom Beschwerdegericht mit Recht abgelehnt worden. 7 a) Der von der Rechtsbeschwerde beanstandete Mangel, die Zustel-lungsanschrift sei von der Gesch344ftsstelle des Insolvenzgerichts entgegen 247 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht beurkundet worden (vgl. zum Adressenfehler insoweit BGHZ 73, 388, 390; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, NJW-RR 2001, 1361), liegt nicht vor. Der durch die Urkundsbeamtin der Ge-sch344ftsstelle unterzeichnete Vermerk 374ber den Zustellungsauftrag vom 13. Dezember 2005 nennt - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung der R374ge zutreffend entgegenh344lt - die Schuldnerin als Zustellungsempf344ngerin durch Bezugnahme auf die Zustellungsverf374gung der Rechtspflegerin und die Anlage des Zustellungsvermerks, in der ihre Firma und Gesch344ftsadresse angegeben sind. Das ist ausreichend, weil der Aktenvermerk gem344337 247 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch Bezugnahmen erg344nzt werden kann. 8 b) Es mag zwar sein, dass die Schuldnerin in die vers344umte Frist der sofortigen Beschwerde wiedereinzusetzen gewesen w344re, wenn die zugestellte 9 - 6 - Entscheidungsabschrift auf dem Postwege verloren gegangen w344re oder sonstwie ohne ihr Verschulden sie erst nach Ablauf der Notfrist des 247 569 ZPO erreicht h344tte (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3285). Die Gr374nde, mit denen das Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung der Schuldnerin nach 247 233 ZPO abgelehnt hat, sind nach diesem Ausgangs-punkt jedoch rechtlich bedenkenfrei. Die Schuldnerin ist im Verfahren unter ihrer Gesch344ftsanschrift aufgetre-ten, ohne darauf hinzuweisen, dass dort ein Briefkasten nicht vorhanden war, so dass Ersatzzustellungen nach 247 180 ZPO ausschieden und nur w344hrend der Gesch344ftszeit gem344337 247 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den Gesch344ftsr344umen durch 334bergabe an eine dort besch344ftigte Person vorgenommen werden konnten. Die Schuldnerin durfte nach 247 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 33 Abs. 1 des Postgeset-zes auch nicht davon ausgehen, dass jedes gerichtlich beauftragte lizensierte Zustellunternehmen Kenntnis von ihrem Postfach, welches sie in diesem Ver-fahren gleichfalls nicht mitgeteilt hatte, besa337 und eine Zustellung dort bewirken w374rde. 10 Die Schuldnerin hat au337erdem die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 ZPO vers344umt. Ihr Gesch344ftsf374hrer hatte nach seinem am 25. Januar 2006 beim Insolvenzgericht eingegangenen Akteneinsichtsgesuch damals bereits Kenntnis davon, dass ein Antrag auf Festsetzung der Verwalterverg374tung ge-stellt worden war. Schon mit diesem Wissensstand war das Hindernis gegen die Wahrung der Beschwerdefrist gem344337 247 234 Abs. 2 ZPO behoben. Denn es bestand jedenfalls danach f374r die Schuldnerin hinreichender Anlass, nach der 366ffentlichen Bekanntmachung eines m366glicherweise bereits ergangenen Fest-setzungsbeschlusses zu forschen. Diese Nachforschung h344tte der Schuldnerin die Kenntnis von der Ver366ffentlichung vom 12. Dezember 2005 verschafft, mit 11 - 7 - welcher der angefochtene Festsetzungsbeschluss vom 9. Dezember 2005 366f-fentlich bekannt gemacht worden war. Erg344nzend h344tte die Schuldnerin dann innerhalb der Nachholungsfrist Akteneinsicht nehmen und die sofortige Be-schwerde, wie geschehen notfalls gem344337 247 569 Abs. 3 ZPO zu Protokoll der Gesch344ftsstelle, f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig er-heben k366nnen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 09.12.2005 - 909 IN 501/05 - 2 - - LG Hannover, Entscheidung vom 19.04.2006 - 20 T 16/06 -
Full & Egal Universal Law Academy