BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 83/07 vom 20. Februar 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374-cken - als Familiensenat - vom 30. April 2007 aufgehoben. 2. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Be-rufungsbegr374ndungsfrist gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 24. Januar 2007 gew344hrt. 3. Der Beklagten wird als Beschwerdef374hrerin f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-walt Dr. Schott beigeordnet. Gr374nde: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kl344ger begehrt von der Be-klagten Ab344nderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs, R374ckzahlung zu-viel geleisteten Unterhalts sowie Feststellung, dass die Beklagte weiteren zuviel gezahlten Unterhalt zur374ckzuzahlen hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat unter Abweisung der Klage im 334brigen - den von den Parteien geschlossenen Unterhaltsvergleich teilweise abge344ndert und die Beklagte verurteilt, von dem 1 - 3 - ihr f374r die Zeit von Dezember 2004 bis Januar 2006 geleisteten nachehelichen Unterhalt 510,52 200 zur374ckzuzahlen; au337erdem hat es festgestellt, dass die Be-klagte verpflichtet ist, von dem ihr f374r die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2007 geleisteten nachehelichen Unterhalt 1.628,32 200 zur374ckzuzahlen. 2 Nachdem der Kl344ger am 27. Februar 2007 Berufung eingelegt hat, hat die Beklagte am 28. Februar 2007 angek374ndigt, gegen dieses ihr am 29. Januar 2007 zugestellte Urteil, soweit es sie zur R374ckzahlung von Unterhalt verurteilt und ihre Verpflichtung zur R374ckzahlung von Unterhalt feststellt, ihrerseits Beru-fung einzulegen. Zugleich hat sie f374r die Durchf374hrung dieser Berufung Pro-zesskostenhilfe beantragt. Sie hat dazu u.a. geltend gemacht, der Kl344ger habe - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - in der Zeit ab Juni 2005 nicht 666,36 200, sondern - nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung in H366he von 299,36 200 monatlich - nur (666,36 200 - 299,36 200 =) 367 200 monatlich Un-terhalt an sie gezahlt. In der Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnisse hat die Beklagte zwar (in der Rubrik C) angekreuzt, "Unter-haltsleistungen 205 vom getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten" zu bezie-hen; die H366he der Unterhaltsleistungen wird jedoch (in der Rubrik E "Bruttoein-nahmen") unter "andere Einnahmen" nicht angegeben. Das Oberlandesgericht hat die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29. M344rz 2007, zugestellt am 10. April 2007, abgelehnt, weil die (den vom Kl344ger gezahlten Unterhalt nicht ber374cksichtigenden) Eink374nfte der Beklagten und der bei ihr lebenden drei Kinder die angegebenen Ausgaben nur um rund 73 200 374berstiegen und deshalb nicht ausreichten, den Lebensbedarf der Familie zu decken; die dargelegten Verh344ltnisse seien mithin nicht nachzuvoll-ziehen. 3 - 4 - Am 19. April 2007 hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, ihr gegen die Vers344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren; zugleich hat sie die Berufung begr374ndet. Das Oberlandes-gericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 30. April 2007, formlos 374bersandt am 4. Mai 2007, abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Be-klagte mit ihrer am 4. Juni 2007 eingelegten Rechtsbeschwerde. 4 Auf ihren erneuten Antrag (vom 23. April 2007) hat das Oberlandesge-richt der Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die vom Kl344ger eingelegte Berufung und f374r die Durchf374hrung der von ihr vorsorglich eingeleg-ten Anschlussberufung gew344hrt. In diesem Antrag ist die Frage nach Unter-haltszahlungen des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten bejaht worden; der "Unterhalt von J. B. " ist sodann mit 367 200 beziffert worden. Das Ober-landesgericht hat der Beklagten daraufhin Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsver-teidigung gegen die Berufung des Kl344gers sowie f374r ihre Anschlussberufung gew344hrt. 5 II. Das Rechmittel hat Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie ist auch zul344ssig, da die Ab-lehnung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beklagte in ihrem Recht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs deshalb zur Sicherung einer einheitli-chen Rechsprechung geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 - 5 - a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelf374hrer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe be-antragt hat, bis zur Entscheidung 374ber den Antrag so lange als ohne sein Ver-schulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umst344nden vern374nftigerwei-se nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bed374rftigkeit rech-nen muss, weil er sich f374r bed374rftig i.S. der 247247 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unter-lagen ohne Verz366gerung 374ber sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden wer-den kann (vgl. Senatsbeschl374sse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.). 9 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen des 247 117 ZPO entspricht. Die Partei muss sich 374ber ihre wirtschaftlichen Verh344ltnisse unter Verwendung des zu diesem Zweck eingef374hrten Vordrucks vollst344ndig und in einer Weise erkl344ren, die die gerichtliche Pr374fung der Antragsvoraussetzungen erm366glicht. Wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, h344ngt deshalb die Wiedereinsetzung in eine vers344umte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf dieser Frist ihre wirtschaftlichen Verh344ltnisse vollst344n-dig und 374bersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelm344337ig die fristgerechte Vor-lage der Erkl344rung gem344337 247 117 ZPO mit l374ckenlosen Angaben gefordert (Se-natsbeschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252). 10 Dabei d374rfen die Anforderungen an die Darlegung der Bed374rftigkeit aller-dings nicht 374berspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu er- 11 - 6 - m366glichen, deutlich verfehlt w374rde. Deshalb d374rfen bei der Auslegung der Vor-schriften 374ber die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betrof-fene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht 374berzogen werden. So kann die Par-tei, auch wenn der Vordruck gem344337 247 117 ZPO einzelne L374cken enth344lt, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigef374g-ten Unterlagen, etwaige L374cken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden k366nnen (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062). So liegen die Dinge auch hier. Die Beklagte hat in dem gem344337 247 117 ZPO verwandten Vordruck unter Buchstabe C angegeben, vom Kl344ger Unter-halt zu erhalten; sie hat allerdings den vom Kl344ger geleisteten Betrag in den folgenden Angaben 374ber ihre Bruttoeinnahmen (Buchstabe E des Vordrucks) nicht aufgef374hrt. Die H366he des vom Kl344ger an die Beklagte gezahlten Unter-halts ergibt sich indes ohne weiteres aus der Begr374ndung des von der Beklag-ten eingereichten ersten Prozesskostenhilfegesuchs selbst. Darin hat die Be-klagte vorgetragen, der Kl344ger habe zwar aufgrund eines von den Parteien ge-schlossenen Unterhaltsvergleichs bis Mai 2005 Unterhalt in H366he von monatlich 666,36 200 geleistet. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich sei jedoch am 28. April 2004 in H366he von 299,36 200 eingestellt worden; der Kl344ger zahle seither nur noch Unterhalt in H366he von 367 200 monatlich. Hierauf st374tzt die Be-klagte auch ihre Berufung. 12 F374r sich genommen stellt, wie das Oberlandesgericht insoweit mit Recht bemerkt, der von der Beklagten ausgef374llte Vordruck deren Verh344ltnisse nicht 13 - 7 - nachvollziehbar dar. Die Unterhaltsleistungen des Kl344gers an die Beklagte wer-den in ihm jedoch nicht verschwiegen; sie sind lediglich betragsm344337ig nicht be-sonders aufgef374hrt. Damit enth344lt der von der Beklagten ausgef374llte Vordruck eine - offenkundige - L374cke; diese schlie337t sich jedoch, wenn die vom Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten verfasste Begr374ndung des Prozesskostenhilfe-gesuchs hinzugenommen wird. Diese Begr374ndung ist knapp und leicht 374ber-schaubar abgefasst, so dass sich dem Leser die von der Beklagten behauptete H366he der Unterhaltszahlungen des Kl344gers aus ihr - auch bei einer nur 374ber-schl344gigen Lekt374re - unmittelbar erschlie337t. Die Beklagte durfte deshalb erwar-ten, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung 374ber ihr Gesuch nicht nur die Angaben im ausgef374llten Vordruck, sondern auch die kurzgefassten und m374helos als solche erkennbaren Angaben 374ber die Unterhaltszahlungen des Kl344gers in der Begr374ndung ihres Prozesskostenhilfegesuchs zugrunde legen w374rde. Bei Ber374cksichtigung dieser Angaben h344tte das Oberlandesgericht der Beklagten - wie auch sp344ter zur Verteidigung gegen die Berufung des Kl344gers und zur Durchf374hrung ihrer Anschlussberufung geschehen - die Prozesskos-tenhilfe nicht mangels hinreichender Darlegung ihrer Bed374rftigkeit verweigern d374rfen. Die Beklagte musste deshalb bei Einreichung ihres Antrags auf Pro-zesskostenhilfe nicht mit dessen Ablehnung rechnen. Der angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache zu entscheiden und der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gew344hren. Da die Beklagte die Beru-fung zugleich mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht nur eingelegt, sondern 14 - 8 - auch begr374ndet hat, kann der Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung auch in die Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt werden (247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 24.01.2007 - 43 F 311/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 30.04.2007 - 5 UF 24/07 -
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