BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/09 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 19. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Alt. 1 InsO) ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechts-beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob in dem Fall, dass der Schuldner vor Stellung des Insolvenzantrags seine urspr374nglich ausge374bte selbst344ndige wirtschaftliche T344tigkeit endg374ltig aufgegeben und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, das Insolvenzgericht des Ortes der urspr374nglichen T344tigkeit des Schuldners gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 2 InsO f374r das Insolvenzverfahren 366rtlich (und international) zust344ndig ist, wenn das Unternehmen immer noch im Han-delsregister eingetragen und glaubhaft gemacht ist, dass weitere Abwicklungs-ma337nahmen mit Au337enwirkung zur Vollbeendigung der wirtschaftlichen T344tig- 1 - 3 - keit erforderlich sind, stellt sich nicht. Abwicklungsma337nahmen mit Au337enwir-kung gibt es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und der eigenen Darstellung des Schuldners seit Erstellung der Bilanz f374r das Jahr 2005 im Jahr 2007 nicht mehr. Allein die noch ausstehende Schuldentilgung stellt keine Ab-wicklungsma337nahme dar. Andernfalls w344re f374r jedes Insolvenzverfahren, bei dem im Inland ans344ssige Gl344ubiger Forderungen anmelden k366nnen, auch ein inl344ndisches Insolvenzgericht zust344ndig. Denn die Er366ffnung eines Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen beantragt der Schuldner gerade deswegen, weil er zur Schuldentilgung nicht in der Lage ist, diese mithin aussteht. Einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu der tatrichterlich zu beurtei-lenden Frage, unter welchen Voraussetzungen Abwicklungsma337nahmen mit Au337enwirkung gegeben sind, bedarf es nicht. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gew344hrung effektiven Rechtsschutzes gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, die nach Auffassung des Schuldners in dem Verlust der Restschuldbefreiungsm366glichkeit nach deutschem Recht infolge der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland zu sehen sein soll, ist nicht gegeben. Die Ver- 2 - 4 - lagerung des Wohnsitzes des Schuldners in die Schweiz beruht auf dessen ei-gener Entscheidung. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 04.02.2009 - IN 11/09 - LG Hechingen, Entscheidung vom 19.03.2009 - 3 T 16/09 -
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