BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/11 vom 17. November 2011 i n dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pap e und die Richterin Möhring a m 17. November 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 w e rd en der B e- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 14. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 15. J uli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren , an das Insolvenz gericht zurückverwi e- sen. Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf 41.760,60 e- setzt. Gründe: I. Die weitere Be teiligte zu 1 (fortan: Verwalterin) ist Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über d as Vermögen der P. GmbH & Co . Es gibt drei Parallelverfahren, die Gesellschaften der nämlichen Firme n- 1 - 3 - gruppe betreffen. Die Verwalter in hat beantragt, ihre Vergütung nebst Auslagen auf 68.575,71 festzusetzen . Am 15. Juli 2008 fasste das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - folgen den Beschluss : " In wird 1. das Verfahren schriftlich beendet; 2. die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt; 3. darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen a) die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis, b) eine eventuell abweichende Vergütungsregelung, von den Insolvenzgläubigern beim Insolvenzgericht schriftlich einz u- reichen sind bis zum 28.08.2008, andernfa lls wird nach Aktenlage en t- schieden. Außerdem wird mitgeteilt, dass a) die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt wurde und b) der vollständige Beschluss sowie weitere Unterlagen zur Schlussrec h- nung, die Tabelle sowie eventuell eingehende Wider sprüche auf der G e- schäftsstelle zur Einsicht ausliegen. " Mit weiterem Besch luss vom 15. Juli 2008 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung auf 51.094,66 er Schlussverteilung wurde am 21. Juli 2008 im Interne t veröffentlicht. Der B e- schluss über die Festsetzung der Vergütung wurde der Schuldnerin und der Verwalterin zugestellt, jedoch nicht - auch nicht auszugsweise - veröf fentlicht . Am 28. August 2008 hat die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss eingelegt . Am 6. Okt o- ber 2008 hat sie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . D ie Verwalterin hat am 29 . März 2010 Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, ein e höhere Vergütung zu e rhalten . Das Landgericht hat die sofortige B e- 2 3 4 - 4 - schwerde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzuläs sig verworfen . Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Hera b- setzung der Vergütung auf 9.334,06 II. D ie Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO aF statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 1 . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei unzulässi g, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen eingelegt wo r- den sei. Die Frist habe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO am dritten Tag nach der Veröffentlichung begonnen. Dass nicht der vollständige Vergütungsbeschluss, sondern nur derjenige Beschluss v eröffentlicht worden sei, welcher die Mitte i- lung über die Festsetzung enthalten habe, schade nicht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO könne der Beschluss auch auszugsweise veröffentlicht werden; die fes t- gesetzten Beträge seien gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentl i- chen. Auch der Hinweis des Rechtspflegers, dass Einwendungen gegen eine eventuell abweichende Vergütungsregelung bis zum 28. August 2008 erhoben werden könnten, ändere im Ergebnis nichts. Die Notfrist des § 569 ZPO sei als gesetzliche Frist nicht verlängerbar (§ 224 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung kö n- ne nicht gewährt werden . Die Gläubigerin müsse sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), der einem vermeidbaren, nicht unverschuldeten Rechtsirrtum u nterlegen sei. 5 6 - 5 - 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Veröffentlichung des Beschlusses vom 15. Juli 2008, in welchem die Fes t- setzung der Vergütung nur mitgeteilt wurde, hat die Frist zur sofortigen B e- schwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nicht in Lauf gesetzt. a) Gemäß § 6 Abs. 2 InsO beginnt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Der Vergütungsbeschluss ist der Gläubigerin nicht zuges tellt worden. Zum Nachweis der Zustellung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO aber auch die öffentl i- che Bekanntmachung. Diese erfolgt durch eine zentrale und länderübergreife n- de , auch auszugsweise Veröffentlichung im Internet. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage ve r- strichen sind (§ 9 Abs. 1 InsO). Für den Beschluss, in dem die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt werden, or d- net § 64 Abs. 2 InsO zusätzlich die Zust ellung an den Verwalter, den Schuldner und gegebenenfalls die Mitglieder des Gläubigerausschusses an. Die festg e- setzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. In der öffentlichen Bekanntm a- chung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der G e- schäftsstelle eingesehen werden kann. b ) Der Vergütungsbeschluss vom 15. Juli 2008 ist nicht veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung eines anderen Beschlusses - des Beschlusses vom 15. Juli 2008, in welchem die Aufhebung des Verfahrens angekünd igt wo r- den ist - vermag die in § 64 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses nicht zu ersetzen. Die nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses reicht hierfür nicht aus. 7 8 9 - 6 - III . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da der Ausgangsb e- schluss noch nicht veröffentlicht worden ist, macht der Senat von der Möglic h- keit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung auch dieser Entscheidung an das Insol venzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185). Dieses wird das Vorbringen beider Pa r- teien zu prüfen und zu bewerten haben. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Flensburg, Ent scheidung vom 15.07.2008 - 56 IN 291/02 - LG Flensburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 5 T 181/10 - 10
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