BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 83/12 vom 17. Oktober 201 3 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Ric hterin Möhring am 17. Oktober 201 3 beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2012 aufg e- hoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.800 festgesetzt. Gründe: I. In dem am 24. Juni 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des Schuldners meldete d ie Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenvers i- cherung, eine Forderung in Höhe von 1 . 876,18 e- gangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dieser Forderung w i- dersprach der Schuldner nur hinsichtlich des Rechtsgrundes de r vorsätzlich 1 - 3 - begangenen unerlaubten Handlung. Eine Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners erfolgte nicht. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte die Gläubigerin die Erteilung einer voll streckbaren Au sfertigung des Tabellenauszugs. Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 19. März 2012 ab gewiesen. Die da gegen gerichtete befristete Erinnerung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurüc kgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos gebli e- ben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde b e- gehrt die Gläubigerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Erteilung eines voll streckbaren Auszugs aus der Insolvenz tabelle. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573, 567 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen wo r- den ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übri gen zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er recht s- grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschw erde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwe r- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des B e- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, d enen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das 2 3 4 - 4 - Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassung s- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt g egen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12 , WM 2013, 1516 Rn. 5 mwN). Die angefochtene En t- scheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.05.2012 - 4 IN 55/05 - LG Mainz, Entscheidung vom 19.07.2012 - 8 T 102/12 -
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