BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 83/13 vom 26. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, 236, 237 Reicht der Beschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem F amilienstreitverfahren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die von ihm unterschriebene, mit einer Begründung versehene und an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nebst Überstücken beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses im Zweifel gehalten, die B eschwerde an das gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständige Amtsgericht weiterzuleiten (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649). BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 83/13 - OLG Köln AG Bonn - 2 - Der XII. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- sc hluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesg e- richts Köln vom 1. Februar 2013 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die Frist en zur Ei n- legung und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 6. Se ptember 2012 gewährt. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Antragsgegnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfah - ren ratenfrei e Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Mennemeyer beigeordnet . Beschwerdewert: 4.898 . - 3 - Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwe r- de und begehrt die Wiedereinsetzung in die Beschwerde - und Beschwerde b e- gründungs frist. Das Amtsgericht hat mit dem der Antragsgegnerin am 18. September 2012 zugestellten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und der A n- tragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 161,82 , befristet auf zwei Jahre , zuge sprochen . Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der am 15. Oktober 2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin Verfahren s- kostenhilfe für die Durchführung de s Beschwerdeverfahrens beantragt . D as Beschwerdegericht hat ihr tei lweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt . D er B e- schluss ist der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2012 zugestellt worden . Mit Schriftsatz vom selben Tag hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsge g- nerin wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. D em Schriftsatz , der beim Oberlandesgericht am 19. Dezem - ber 2012 eingegangen ist, war eine an das Amtsgericht adressierte, von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unterschriebene Beschwe r- deschrift nebst Begr ündung mit entsprechenden Überstücken " zum Zwecke der Zustellung beigefügt " . Der Vorsitzende des Beschwerdesenats hat nach Vorlage dieses Schrif t- satzes am 19. Dezember 2012 eine Frist zur Wiedervorlage von einer Woche verfügt und dabei vermerkt: " ( Eingan g Beschwerde beim Amtsgericht Bonn?) " . Nachdem in der Wiedereinsetzungsfrist keine Beschwerde beim Amtsgericht 1 2 3 4 - 4 - eingegangen war, hat das Beschwerdegericht den Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fri st zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsg e- richts zu bewilligen, abgelehnt und ihre Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegn e- rin mit ihrer Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwe rde ist zulässig und begründet. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Gesetz es über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiw illigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 25 86 FamFG) anzuwe n- den. Zwar ist das Sche idungsverfahren noch vor dem 1. September 2009 i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG eingeleitet worden. Jedoch ist in der Folges a- che Versorgungsausgleich am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch ke i- ne Endentschei dung erla ssen worden, so dass gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG nicht nur auf dieses, sondern auch auf die hiermit im Verbund stehenden Scheidungs - und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttr e- ten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familie nsachen und in den A n- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwe n- den sind. 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i . V . m . §§ 238 Abs. 2 Satz 1 , 522 Abs. 1 Satz 2 u nd 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 5 6 7 - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Beschwerdegerichts, es sei zu einer Weiterlei tung der Beschwerde an das zuständige Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen, weshalb der Antragsgegnerin wegen der mittlerweile eingetretenen Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, verletzt die Antragsgegnerin in ihre m aus dem Rechtsstaatsprinzip abzule i- tenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Z u- gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb arer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsb e- schlu ss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 6 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Beschwe r- degericht hätte der Antragsgegnerin W iedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen und deshalb die Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen. a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Vorliegend sei die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb de r Wi e- dereinsetzungsfrist nachgeholt worden. Mit dem Zugang des VKH - Beschlusses bei ihre r Verfahrensbevollmächtigten am 18. Dezember 2012 sei das Hindernis zur Einlegung der Beschwerde entfallen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb bis spätestens zum 2. Janua r 2013 gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht Beschwerde einlegen müssen. Durch den Eingang des Schriftsatz es ihrer B e- vollmächtigten vom 18. Dezember 2012 beim Oberlandesgericht sei die B e- schwerde nicht wirksam eingelegt worden, weil es als Beschwerdeger icht hie r- für nicht der richtige Adressat sei. 8 9 10 11 - 6 - Das Beschwerdegericht sei auch nicht aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht gehalten gewesen, de n Beschwerdeschriftsatz an das Amtsg e- richt weite rzuleiten oder zumindest bei der Verfahrensbevollmächtig ten der A n- tragsgegnerin nachzufragen, ob die Beschwerde auch beim Amtsgericht eing e- legt worden sei. Dies gelte auch im Lichte der Entscheidung des Bundesg e- richtsh ofs vom 17. August 2011 (XII ZB 50/11). Danach bestehe eine Verpflic h- tung des Beschwerdegerich ts zur Weiterleitung einer bei ihm zu Unrecht eing e- legten Beschwerde an das zuständige Gericht, w enn die Unzuständigkeit " ohne Weiteres " erkennbar sei. Gerade das sei hier nicht der Fall gewesen. Die B e- schwerdeschrift sei - zutreffend - an das Amtsgericht Bonn adressiert gewesen, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass de r Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin § 64 Abs. 1 FamFG bekannt gewesen sei und sie diese Bestimmung auch im konkreten Fall habe beachten wollen. Es sei auch nicht davon auszu gehen gewesen, dass die Beschwerdeschrift versehentlich nur beim Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Der Beschwerdeschriftsatz sei Anlage zu einem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewes en. Hierfür sei das Obe r- landesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der ric h- tige Adressat gewesen. Die Beifügung sei " zum Zwecke der Zustellung " erfolgt. Auch das habe bei gleichzeitiger Beschwerdeeinlegung beim Amtsgericht Sinn gemac ht, weil die Zustellung der Beschwerdebegründung üblicherweise damit verbunden werde, dass vom Beschwerdegericht eine Erwiderungsfrist gesetzt werde. Es entspreche deshalb der Erfahrung des Beschwerdegericht s , dass die Beschwerdeschrift in derartigen Konst ellationen, in denen sich die Akte au f- grund vorangegangener Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe ohnehin bei ihm befunden habe, parallel sowohl beim Amtsgericht - zur Wahrung des § 64 Abs. 1 FamFG - als auch beim Beschwerdegericht - zur Z u- 12 - 7 - stellung und Fristsetzung - eingereicht werde. Es habe keinen Anlass gegeben, in diesem Fall von etwas anderem auszugehen. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Anders als in Fällen, in denen fristgebunde ne Rechtsmittelschriftsä t- ze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden, besteht zwar keine generelle Fürsorg e- pflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelg erichts , durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahme n eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts " ohne Weiteres " bzw. " leicht und einwandfrei " zu erkennen ist (Senat sbeschluss vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 Fa mRZ 2011, 1649 Rn. 22 ff.) . Ergreift das angerufene Gericht in diesem Fall keine fristwahrenden Maßnahmen, obgleich der Schriftsatz bei ihm so frühzeitig eingegangen ist , dass die fristgerechte Weiterle itung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres hätte erwartet werden k önnen , wirkt sich das Verschulden des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 22 ff. und zum umgekehrten Fall, dass das Rechtsmi t- tel beim Ausgangsgericht eingelegt worden ist vom 19. Dezember 2012 XII ZB 61/12 - FamRZ 2013, 4 36 Rn. 9 mwN ). bb) Gemessen hieran war das Beschwerdegericht gehalten, das Original der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten. 13 14 15 16 - 8 - D ie Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der Wiede r- einsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Einlegungsfrist gestellt und die bereits mit e i- ner Begründung versehene, an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift schuldhaft i.S.v. § 85 Abs. 2 ZPO beim Oberlandesgericht eingereich t . Bei or d- nungsgemäßer Verfahrensführung hätte sie bis zum Ablauf der Wiedereinse t- zungsfrist von zwei Wochen einerseits die Beschwerde beim Amtsgericht einl e- gen und andererseits beim Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in die B e- schwerdefrist beantragen müss en (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 15) . Anschließend hätte sie bis zum 18. Januar 2013 die Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht ein re i- chen und dort zugleich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschw e r- debegründungsfrist beantragen müssen . Das der Antragsgegnerin zuzurechnende Verschulden ihrer Verfahren s- bevollmächtigten wirkt sich wegen der unterblieben Weiterleitung indes nicht mehr aus. Zwar mag es sein, dass sich wegen der hier bestehenden, beso nd e- ren Anforderungen an das Verfahren seitens der Anwälte eine Übung herau s- gebildet hat, wonach diese die bereits mit einer Begründung versehene B e- schwerdeschrift sowohl beim Ausgangsgericht als auch beim Beschwerdeg e- richt ein reichen . Das ändert hingeg en nichts daran, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall gehalten war , d ie zutreffend an das Amtsgericht adre s- sierte Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterzuleiten. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach die be i ihm eingereichte Beschwerde schrift wegen der darin enthaltenen Begründung auch für das Rechtsmittelg ericht bestimmt gewesen und ein entsprechender Schriftsatz beim Amtsgericht eingegangen sei, spricht schon der Umstand, dass die Beschwerde nicht wie in diesem Fall zu erwarten an das Oberlandesgericht adressiert war. Außerdem hätte es dann nahegelegen, dass die Antragsgegnerin nicht 17 18 - 9 - nur, wie geschehen, Wiedereinsetzung in die Einlegungs frist, sondern auch in die am 18. Dezember 2012 bereits abgelaufe ne Begründungsfrist beantragt hätte . Hätte das Oberlandesgericht die bei ihm am 19. Dezember 2012 eing e- reichte Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weitergeleitet, wäre diese in der erst am 2. Januar 2013 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist beim Amtsg ericht eingegangen, so dass sich das Verschulden der Bevollmächtigten der Antrag s- gegnerin im Ergebnis nicht auswirkt. III. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. 19 20 - 10 - Soweit es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, k a nn der Senat selbst abschließend entscheiden (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil die hierfür erforderlichen Feststellungen g etroffen sind und die Frag e der U r- sächlichkeit des Verschuldens lediglich auf einer rechtlichen Bewertung beruht . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 06.09.2012 - 47 F 413/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2013 - 4 UF 197/12 - 21
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