BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/13 vom 3. April 201 4 in de r Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richter in Möhring am 3. April 201 4 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. November 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 16 . September 2013 und 30. September 2013 aufgehoben. Das Insolvenzgeric ht wird angewiesen, der Gläubigerin die bea n- tragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erte i- len. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert wird auf 3.667,10 Gründe: I. Über das Vermö gen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröf f- net. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse, meldete zuletzt eine Forderung über 3.667,10 e- 1 - 3 - rungsanteilen zur Tabelle an. Die Forderung wurde, wobe i der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde am 14. November 2011 rechtskräftig Restschuldbefre i- ung erteilt. Die Gläubigerin beantragt die Erteilung einer vollstreckbare n Ausfert i- gung des Tabellenauszugs. Dieses Begehren haben die Vordergerichte abg e- lehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Rechtsschutzziel weiter. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerd e ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen den Rechtsgrund der Forderung aus unerlaubte r Handlung dürfe die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenau szugs nicht erteilt werden. Wolle der Gläubiger wegen einer solchen widersprochenen Forderung vollstr e- cken, müsse er zuvor auf Feststellung klagen. Ein auf den Rechtsgrund der Forderung bezogener Widerspruch des Schuldners könne nur unbeachtlich sein, wenn wegen des Rechtsgrunds bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vo r- liege. 2 3 4 - 4 - III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläub i- gerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfert i- gung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Recht s- grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat. 1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre For derungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des I n- solvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anme l- dung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensa n- sprüche gegen den Sc huldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21). a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch besei tigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. D ezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründe te Forderungen von der Teilnahme 5 6 7 - 5 - an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil ander n- falls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolven z- gläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7). b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabe l- le einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vol l- streckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nic ht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzve r- fahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderun g steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9). c) Wen n ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuwe i- sen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlic hkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Res t- schuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Vorausse tzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorli e- 8 9 - 6 - gen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 ). d) Der Widerspruch des Schul dners kann sich gegen die Anmeldung in s- gesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 2 4/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als so l- che von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung he r- rührend leisten wollen . In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f ; MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK - InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm - InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, 4. Aufl., § 178 Rn. 5 ; aA Pape, ZV I 2014, 1, 6 ). 2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Insolvenzverwalter gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erte i- len . a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzglä u- biger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Fo r- derung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach 10 11 12 - 7 - § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erh e- ben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entg e- gen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der T a- belle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurte il beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm - InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK - InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape , ZV I 2014, 1, 6 f ) . b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Han d- lung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Ei n- tragung in der Tabel le die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonst i- gen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabe lle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsich t- lich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln , NZI 2012, 682, 683; Graf - Schlicker, InsO, 3. Aufl., 13 14 - 8 - § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Va llender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller - Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f). bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu beha n- deln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - I X ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8) . Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gege n die Einor d- nung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Han d- lung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als s olcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begang e- nen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst. cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung b leibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschul d- befreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger g e- mäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vol l- streckung betreiben. Der Tab ellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung b e- schränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten. 15 16 - 9 - dd) Dieses Verständnis liegt au ch der neueren Rechtsprechung des S e- nats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben wo r- den ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Wide r- spruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln , NZI 2012, 682, 683; FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn . 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 3 02 f; Hain , ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92). ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nich t unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtr e- tungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die F orderung des Gläubigers als "unvollkommene Verbindlichkeit" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Fo r- 17 18 - 10 - derung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vol l- streckungsklausel abzusprechen. c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausferti gung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung g e- gen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 , aaO ; vom 10. Oktober 2013 , aaO ). Im Rahmen dieser Klage ist sodann fest zustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Res t- schuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs - und Beweislast für d as V orlieg en dieses Rechtsgrund s trägt der Gläubiger. 3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen 19 20 - 11 - ( LG Stuttgart , Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm - ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12). Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vo rinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 30.09.2013 - 97 IN 252/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 04.11.2013 - 6 T 215/13 -
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