ECLI:DE:BGH:2016:060416BXIIZB83.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 83/14 vom 6. April 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1893, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1698 a; VBVG §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 Satz 1 Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen. BGH, Beschluss v om 6. April 2016 - XII ZB 83/14 - LG Freiburg AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling b eschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Wert: 79 Gründe: I. Auf Antrag des Beteiligten (im Folgenden: Betreuer) hat das Amtsgericht die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 8. November 2012 bis 17. Dezem - ber 2012 auf 321,20 Antrag b ezüglich d es Zeitraums vom 18. bis 27. De zember 2012 hat es mit der Begründung abgelehnt, der Betroffene sei zwischen dem 10. und dem 17. De - zember 2012 verstorben; die Vergütung sei bei Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen nur bis zum To destag, der zugunsten des B e- treuers mit dem letztmöglichen Sterbetag angenommen werde, zu berechnen. Das Landgericht hat die zugelassene Beschwerde des Betreuers z u- rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen A n- trag weiter. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Betreuer zu Recht und mit zutreffender B e- gründung eine weitergehende Vergütung versagt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für den nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) festzusetzenden Vergütungsanspruch nicht darauf an, dass der Betreuer von dem Tod des Betroffenen erst am 27. De - zember 2012 Kenntnis erlangt hat. Nach den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm §§ 1 Abs . 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer nur eine Vergütung in der zuerkannten Höhe verlangen, weil ein entsprechender Anspruch allein für die Dauer der Betreuung besteht. Nach § 1908 d BGB endet die Betreuung grundsä tzlich durch ausdrückliche gerichtl i- che Entscheidung. Eine solche ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder den Ablauf der vom Ge - setz oder vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits fes tsteht (S e- natsbeschluss vom 14. Dezember 2011 XII ZB 489/10 FamRZ 2012, 295 Rn. 11 ). Dass der Todeszeitpunkt des Betroffenen zugleich den Endzeitpunkt für die nach den §§ 4, 5 VBVG pauschal zu bemessende Vergütun g darstellen soll , lässt sich auch den Gesetz esmaterialien zum Betreuungsrechtsänderungsg e- setz entnehmen. Danach ist die Vergütung für den letzten Monat der Betreuung taggenau bis zum Tod des Betroffenen festzusetzen (BT - Drucks. 15/2494 S. 34). Demgegenüber wird zwar vertreten, auch für den Ze itraum vom Tod des Betroffenen bis zur Kenntnis des Betreuers hiervon sei eine Vergütung nach den Pauschalsätzen des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes festz u- 3 4 5 6 - 4 - setzen . Denn der Betreuer dürfe die Betreuung nach den §§ 1908 i, 1893, 1698 a BGB bis zur Kenntnis von der Beendigung fortführen. Insofern sei im Gegensatz zu der Notgeschäftsführung nach § 1698 b BGB davon auszug e- hen, dass nicht nur einzelne Angelegenheiten erledigt worden seien, sondern die normale Betreuertätigkeit fortgeführt worden sei (L G Traunstein FamRZ 2010, 329; juris PK - BGB/Pammler - Klein § 1893 Rn. 16). Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Sie steht nicht damit in Einklang, dass die Pauschalvergütung nur für die Dauer der B e- treuung anzusetzen ist und dies n ach den Gesetzesmaterialien auch für den Fall der Beendigung der Betreuung durch den To d des Betroffe nen gilt. Da von ist auch der offensichtliche Gesichtspunkt erfasst , dass der Betreuer häufig nicht sogleich vom Tod des Be troffenen erf ahren hat und deshal b in Unkenntnis hiervon weiter tätig geworden ist . Insofern dürfte die zutreffende Erwägung zum Tragen gekommen sein, dass der Aufwand für eine in Unkenntnis des T o- des des Betroffenen ausge ü bte Betreuungstätigkeit regelmäßig hinter dem durchschnittlich en Betreuungsaufwand zurückbleibt. Denn anders als zu Le b- zeiten des Betroffenen können sich keine Veränderungen in dessen Leben s- verhältnissen mehr ergeben, die ein Tätigwerden des Betreuers erfordern. Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffen en zunächst weiter tätig wurde, ist deshalb insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen ( vgl. MünchKommBGB/ Fröschle 6. Aufl. § 5 VBVG Rn. 38). Über bloße Abwicklungstätigkeiten, d ie mit der Pauschalvergütung abg e- golten werden (OLG München Fa mRZ 2006, 1787; OLG Köln FG - Prax 2006, 163; OLG Dresden FamRZ 2006, 1483; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 5 VBVG Rn. 37), hinausgehende Tätigkeiten des Betreu ers sind aber nicht vorg e- tragen wor den. 7 8 - 5 - Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, es sei im Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu rechtfertigen, dass zwischen dem Tod des Betroffenen und der Kenntniserlangung des Betreuers hiervon erbrachte Betreuerleistungen unve r- gütet blieben, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Bloße Abwicklung s- tätigkeiten sind regelmäßig bereits durch die bis zum Tod des Betroffenen g e- schuldete Pauschalvergütung abgegolten. In besonderen Einzelfällen kann der Betreuer, der in der Annahme der Fortdauer der Betreuung nach dem Tod des Betroffenen noch weitergehend tätig wird, in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG eine Entschädigung erhalten. Da es in der Regel nicht lange da u- ern wird, bis d er Betreuer vom Tod des Betroffenen erfährt, ist es ihm möglich und zumutbar, hinsichtlich danach ausgeführter Tätigkeiten und der hierzu b e- nötigten Zeit einen Nachweis zu erbringen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass er zunächst keinen Anlass hatte, Aufzeichnungen über die aufgewendete Zeit anzufertigen . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 20.03.2013 - 132 XVII 133/12 - LG Freiburg, Entscheidung vom 22.01.2014 - 4 T 71/13 - 9
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