ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB83.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83 /15 vom 9. Juni 2016 in dem Nachlassi nsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 9. Juni 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 g e- gen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgeri chts Stuttgart vom 25. September 2015 werden auf Kosten der Beschwerdefü h- rer verwor fen. Der Schuldner wird, nachdem er seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2015 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten für verlustig erklärt. Der We rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 120.000 festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eröffnete mit B e- schluss vom 1. Januar 200 4 das Insolvenzverfahren über das Vermögen de s 1 - 3 - Schuldner s und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. D er S chuldner warf dem Insolvenzverwalter vor, er handele insolvenzzweckwi d- rig und unterlasse es, Gläubigerinteressen zu vertreten. Deshalb beantragte d er anwaltlich vertretene Schuldner beim Insolvenzgericht , einen Sonderinsolven z- verwalter hinsichtlich des nac h seiner Ansicht hervorgerufenen Gesamtsch a- dens (§ 92 InsO) zu bestellen. Das Insolvenzgericht gab dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Ste l- lungnahme und bestimmte daraufhin Termin für eine Gläubigerversammlung; einziger Tagesordnungspunkt war die " Anhörung der Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Anregung des Schuldnervertreters [...], einen So n- derinsolvenzverwalter zu bestellen " . Der Beschluss wurde öffentlich bekannt ge macht . In der am 22. September 2014 durchgeführten Gläubigerversam m- lu ng hielt de r Schuldner dar an fest, einen Sonderinsolvenzverwalter zu beste l- len. Sieben anwesende Gläubiger, darunter die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, s prachen sich für die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters aus. Vier anwesende Gläubiger lehnten die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht entschi e- den, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Hiergegen haben d er Schuldner sowie die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 Erinnerun g eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerungen zurückgewiesen. Daraufhin haben d er Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eing e- legt. Das Insolvenzgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig ang e- sehen und ih nen nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie als unzulässig ve r- worfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen d er Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ihr Begehren 2 3 - 4 - weiter, einen Sonderinsolvenzverwalter zu b estellen. Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen ; er ist inzwischen während des Recht s- beschwerdeverfahrens verstorben. II. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft. 1 . Nachdem der Schuldner seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen ha t, ist er des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde verlustig; dies ist klarste l- len d auszusprechen. 2. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind u n- statthaft. Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob ein Inso l- venzgläubiger beschwerdebefugt ist, wenn die Gläubigerversammlung b e- schlossen hat, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kommt es im Streitfall nicht an. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, we nn bereits die sofortige Beschwerde stat t- haft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirks a- mes Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, so lange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 4 5 6 7 - 5 - 2009, 553 Rn. 5; vom 7. Februa r 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, j e- weils mwN). b) So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unte r- liegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Se p- tember 2007 - IX ZB 239/06, nv ; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7 ) , noch enthä lt s ie a usdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen So n- derinsolvenzverwalter einzusetzen. aa) Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter zu b estellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung daher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Auch das Beschwerdegericht geht hie r- von aus. Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eine s von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts i n entspr e- chender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdeb e- fugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO). Dies kann auch weiterhin dah instehen. In jedem Fall setzt ein solches B e- schwerderecht eines einzelnen Gläubiger s voraus, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entsc heidung der 8 9 - 6 - Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines ei n- zelnen Gläubigers zu verwirklichen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 30. September 2010 aaO). Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Besc hluss der Gläub i- gerversammlung. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen . Ein förmlicher und wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung , einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen , setzt zum einen eine vom Insolvenzg e- richt einberufene und gel eitete Gläubigerversammlung voraus (§ 76 Abs. 1 InsO); zum anderen muss insbesondere die Tagesordnung öffentlich bekannt gemacht worden sein (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung gehört eine wenigstens schlagwo rtartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07 , ZIP 2008, 1030 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, ZIP 2011, 1626 Rn. 7). Trifft die Gläubigerversammlung einen Beschluss über einen Gegenstand, der bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht als Tagesor d- nungspunkt aufgeführt worden ist, ist dieser Beschluss der Gläubigerversam m- lung regelmäßig nichtig (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 aaO ). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gibt es i m Streitf all weder eine Bekanntmachung, dass die Gläubigerversammlung vom 22. Se p- tember 2014 über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu entsche i- den haben sollte, noch hat die am 22. September 2014 abgehaltene Gläubige r- versammlung förmlich beschlossen, d ass ein Sonderinsolvenzverwalter zu b e- stel len ist. Soweit sich Gläubiger bei der Abfrage durch das Insolvenzgericht zustimmend geäußert haben, erreichen im Ü brigen die zustimmenden Äuß e- rungen der anwesenden Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerd e- g erichts auch die von § 76 Abs. 2 InsO geforderte Summenm ehrheit nicht. Di e- 10 11 - 7 - se Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht zu beanstanden; die Rechtsbeschwerde greift sie auch nicht an. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich sch ließlich nicht deshalb ein Beschw erderecht der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 , weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - das Insolvenzgericht habe darauf hi n wirken oder hinweisen müssen, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sich dazu e r- klären, ob sie ei ne teilweise oder vollständige Entlassung des Insolvenzverwa l- ters beantragen wollen. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, 12 - 8 - weil weder Anlass zu einem solchen Hinweis bestand noch die Beteiligten einen solchen Antrag gestellt haben noch eine Gläubigerve rsammlung zu dieser Fr a- ge einberufen worden ist . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 5 IN 367/03 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2015 - 2 T 95/15 -
Full & Egal Universal Law Academy