BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 84/06 vom 2. August 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 B, Fd, 520 Abs. 2 Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt bei Versendung eines Frist wahrenden Schriftsatzes per Telefax unmittelbar vor Fristablauf. BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06 - OLG Frankfurt AG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-nats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. M344rz 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig ver-worfen. Beschwerdewert: 70.309 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller hat gegen das ihm am 14. September 2005 zugestellte Verbundurteil am 14. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag wur-de die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 14. Dezember 2005 verl344n-gert. Die Berufungsbegr374ndung ging erst am 15. Dezember 2005 per Telefax beim Berufungsgericht ein. 1 Mit Schreiben vom 5. Januar 2006, das am gleichen Tag beim Beru-fungsgericht einging, beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist. Zur Begr374n-dung trug er vor, der Berufungsbegr374ndungsschriftsatz sei am 14. Dezember 2 - 3 - 2005 gegen 23.30 Uhr fertig gestellt und auf Seite 22 unterschrieben gewesen. Auf Seite 1 des Schriftsatzes sei unterhalb der Adresse des Berufungsgerichts vermerkt gewesen: "vorab per Telefax: 0561/912-288". Der Schriftsatz sei dann noch auf Vollst344ndigkeit der Seiten und die vorhandene Unterschrift kontrolliert worden. Auf den Zuruf des Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers "Fax-Nr. kontrolliert?" habe die 344u337erst sorgf344ltige Kanzleiangestellte Jutta B. geantwor-tet "ja in Ordnung!". Dann sei der erste Teil des Schriftsatzes in das Faxger344t gelegt und die auf der ersten Seite angegebene Faxnummer gew344hlt sowie die Starttaste bet344tigt worden. Das Faxger344t habe die eingelegten Seiten problem-los eingezogen, danach aber kein Freizeichen, sondern ein Besetztzeichen gemeldet. In der Annahme, dass der Faxempfang beim Berufungsgericht be-setzt gewesen sei, sei der W344hlversuch mehrfach wiederholt worden. Die ge-naue Anzahl der 334bermittlungsversuche k366nne nicht mehr angegeben werden, es d374rfte sich aber um mehr als drei Versuche handeln. Weil die Zeit inzwi-schen 204mehr als knapp223 geworden sei, sei die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer mit dem Briefkopf des Oberlandesgerichts verglichen worden, wo-bei festgestellt worden sei, dass aus nachtr344glich nicht mehr festzustellenden Gr374nden auf der Berufungsbegr374ndung statt der zutreffenden Endung "-2800" die falsche Endung "-288" aufgedruckt war. In gr366337ter Eile sei es dann gelun-gen, die zutreffende Nummer einzugeben und die Berufungsbegr374ndung erfolg-reich zu 374bermitteln, leider aber um etwa 15 Minuten zu sp344t. Die auf Seite 1 der Berufungsschrift aufgedruckte 334bermittlungszeit 1.04 Uhr sei nicht zutref-fend, weil das Ger344t nicht von Sommerzeit auf Winterzeit umgeschaltet gewe-sen sei; tats344chlich habe die 334bertragung um 0.04 Uhr begonnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers als unzul344ssig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der versp344tete Eingang der Berufungsbegr374n-dung sei auf ein Verschulden des Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstel- 3 - 4 - lers zur374ckzuf374hren, was dem Antragsteller gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-nen sei. Es k366nne dahinstehen, inwieweit Verz366gerungen bei der Fertigstellung der Berufungsbegr374ndung f374r die Fristvers344umung bedeutsam seien, weil der Antragsteller das Risiko dieses Umstandes trage, wenn sein Prozessbevoll-m344chtigter damit bis zur letzten Minute zugewartet habe. Nachdem der Schrift-satz "gegen 23.00 Uhr" in 374bertragungsf344higer Form fertig gestellt gewesen sei, sei noch gen374gend Zeit f374r die 334bermittlung verblieben. Denn f374r die 334bertra-gung der insgesamt 23 Seiten seien nicht mehr als zehn Minuten notwendig gewesen. Die Fristvers344umung sei deswegen darauf zur374ckzuf374hren, dass zu-n344chst die Anwahl 374ber eine falsche Telefaxnummer versucht worden sei. Zwar habe der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers seine Kanzleiangestellte gebeten, diese Nummer zu 374berpr374fen. Das entlaste ihn aber deswegen nicht, weil er sich sp344testens nach dem dritten erfolglosen 334bermittlungsversuch per-s366nlich davon h344tte 374berzeugen m374ssen, dass die richtige Faxnummer ange-w344hlt worden sei. Denn der Umstand, dass es trotz mehrerer Versuche nicht gelungen sei, eine Verbindung zum Oberlandesgericht herzustellen, habe bei dem Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers den Schluss nahe legen m374ssen, dass es daf374r einen anderen Grund habe geben k366nnen als eine St366-rung des Telefaxger344tes des Gerichts. Eine 334berpr374fung habe nach k374rzester Zeit den Fehler aufdecken und eine noch rechtzeitige 334bermittlung sichern k366nnen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. 4 - 5 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den An-spruch der Kl344gerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901). 1. Zwar durfte der Antragsteller bei der Erstellung und 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung die ihm daf374r einger344umte Frist bis zuletzt ausnutzen. Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muss aber sicherstellen, dass die Faxnummer des Empf344ngers zuverl344ssig festgestellt ist und ohne Schwierigkeiten darauf zu-r374ckgegriffen werden kann (BGH Beschl374sse vom 18. September 2003 - IX ZB 604/02 - NJW 2004, 516 und vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994, 2300). Will der Rechtsanwalt den Begr374ndungsschriftsatz erst kurz vor Ablauf der Frist per Telefax 374bermitteln, muss er besonders darauf achten, dass bei der 334bermittlung keine Fehler passieren. Insbesondere hat er die Telefaxnum-mer des Gerichts pr344zise einzugeben, zumal ein Fehler dabei den Vorwurf der Fahrl344ssigkeit rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 - XII ZB 18/01 - FamRZ 2003, 667). 7 - 6 - Bedient sich der Rechtsanwalt f374r diese nicht juristischen Aufgaben der Hilfe seines B374ropersonals, ist er nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs grunds344tzlich verpflichtet, f374r eine B374roorganisation zu sorgen, die eine 334berpr374fung der durch Telefax zu 374bermittelnden fristgebundenen Schrift-s344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernummern hin ge-w344hrleistet (Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 - VersR 1996, 778 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104; BGH Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275, 1276). 8 2. Der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers hat gegen diese be-sonderen Sorgfaltspflichten versto337en, indem er selbst die Berufungsbegr374n-dung erst am Tag des Fristablaufs gegen 23:30 Uhr fertig gestellt und in Kennt-nis dessen den dringend erforderlichen sofortigen Versand des Schriftsatzes an das Berufungsgericht nicht hinreichend sichergestellt hat. Weil dem Antragstel-ler dieses Verschulden seines Verfahrensbevollm344chtigten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 247 233 ZPO aus. 9 a) Dabei kann dahinstehen, ob allein die sehr sp344te Fertigstellung der Berufungsbegr374ndung ein Verschulden des Verfahrensbevollm344chtigten recht-fertigt. 10 Allerdings war die Berufungsbegr374ndung nach dem Inhalt der anwaltlich versicherten Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags nach schnellstm366gli-cher Durchsicht erst am letzten Tag der Frist gegen 23.30 Uhr fertig gestellt. Wie der weitere zeitliche Ablauf zeigt, w344re ihm eine rechtzeitige 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung selbst dann nicht gelungen, wenn er unverz374glich um 23:30 Uhr mit der Versendung des Schriftsatzes an die zutreffende Telefax-nummer des Berufungsgerichts begonnen h344tte. Denn der Verfahrensbevoll- 11 - 7 - m344chtigte des Antragstellers hat den Schriftsatz - wie sich aus den aufgedruck-ten Seitenangaben ergibt - in insgesamt f374nf Teilen an das Berufungsgericht 374bersandt. W344hrend die erste Seite nach dem in den Akten befindlichen Aus-druck um 1.04 Uhr beim Berufungsgericht eintraf, ging die letzte Seite erst um 1.36 Uhr dort ein. Selbst wenn der Schriftsatz - wie vom Antragsteller behaup-tet - wegen fehlerhafter Umstellung von der Sommer- auf die Winterzeit eine Stunde fr374her beim Berufungsgericht einging, ergibt sich aus dem Zeitaufdruck eine 334bertragungsdauer von 0.04 Uhr bis 0.36 Uhr, also von mehr als einer hal-ben Stunde. b) Jedenfalls ist der versp344tete Eingang der Berufungsbegr374ndung beim Berufungsgericht aber auf ein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollm344ch-tigten bei der Versendung der Berufungsbegr374ndung zur374ckzuf374hren. 12 Denn zutreffend sieht das Berufungsgericht ein Verschulden des Verfah-rensbevollm344chtigten des Antragstellers darin, dass dieser trotz der sehr weit fortgeschrittenen Zeit nicht sogleich einschritt, als die 334bertragung an die ange-gebene Telefaxnummer scheiterte. Weil der Rechtsanwalt wusste, dass die 334bermittlung - wenn 374berhaupt - nur knapp vor Fristablauf eingehen konnte, h344tte er alle Fehlerm366glichkeiten in seine 334berlegungen einbeziehen und des-wegen auch die eingegebene Telefaxnummer sogleich erneut kontrollieren 13 - 8 - m374ssen. Dabei h344tte er alsbald die fehlerhafte Eingabe festgestellt. Weil der Verfahrensbevollm344chtigte die Frist zur Berufungsbegr374ndung bewusst bis zu-letzt ausnutzte, beschweren die dadurch begr374ndeten besonderen Sorgfaltsan-forderungen den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise. Hahne Weber-Monecke Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne V351zina Dose Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 24.08.2005 - 74 F 661/00 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 28.03.2006 - 2 UF 373/05 -
Full & Egal Universal Law Academy