BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 84/08 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 20. M344rz 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer das Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgl344ubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus 247 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff). 1 - 3 - Die H366he des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwer-de bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gl344ubigerin geltend gemach-ten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verl344ngerten Eigen-tumsvorbehalts), f374r dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter pr374fen und nach 247247 60, 92 InsO verfolgen sollte. 2 Ganter Kayser Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 46 IN 6/06 - LG L374neburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 3 T 36/08 -
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