BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 84/09 vom 1. Juli 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 296 Abs. 1, 247 292 Abs. 2 Der Treuh344nder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgl344ubiger von Um-st344nden unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begr374nden k366nnen, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens 374bertragen worden ist. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 84/09 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser in der Wohlverhaltensphase Ein-k374nfte erheblichen Umfangs verschwiegen hatte. Die entsprechende Informati-on hatte der Beteiligte zu 1 aus einem Schreiben des Treuh344nders (Beteiligter zu 2) bezogen. Der Treuh344nder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lauten-den Schreiben an alle Gl344ubiger mitgeteilt und bemerkt, auf Antrag eines Gl344u-bigers sei insoweit wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. 1 - 3 - Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insol-venzgerichts ist ohne Erfolg geblieben. II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob ein Treuh344nder den Gl344ubigern Gr374nde, welche die Versagung der Restschuldbe-freiung rechtfertigen k366nnen, unmittelbar mitteilen darf, ist f374r die Wohlverhal-tensphase zweifelsfrei zu bejahen. Dies zeigt bereits die Regelung in 247 292 Abs. 2 InsO. Danach kann die Gl344ubigerversammlung dem Treuh344nder die Aufgabe 374bertragen, die Erf374llung der Obliegenheiten des Schuldners zu 374ber-wachen (Satz 1). In diesem Fall hat der Treuh344nder die Gl344ubiger unverz374glich zu benachrichtigen, wenn er einen Versto337 gegen diese Obliegenheiten fest-stellt (Satz 2). Ein solcher Auftrag der Gl344ubiger an den Treuh344nder wurde hier zwar nicht erteilt. Die Regelung des 247 292 Abs. 2 InsO zeigt aber, dass ein Zu-sammenwirken von Gl344ubigern und Treuh344nder in der Wohlverhaltensphase erlaubt ist, um den Gl344ubigern die f374r einen Versagungsantrag erforderliche Kenntnis von einem Versagungsgrund zu vermitteln. Der Treuh344nder in der Wohlverhaltensphase hat zwar auch Belange des Schuldners zu wahren. Eine absolute Neutralit344t sieht das Gesetz jedoch nicht vor. 3 - 4 - Ob diese Frage f374r das Insolvenzverfahren anders zu beantworten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zu-sammenhang angef374hrten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (ZInsO 2004, 1324) und Memmingen (RPfleger 2006, 667) betreffen insofern Sonder-f344lle, als dort Verst366337e gegen 247 45 Abs. 1 Nr. 3 und 247 43a Abs. 4 BRAO ange-nommen wurden. 4 Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die un-zul344ssige Initiierung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung die Unzul344ssigkeit des daraufhin gestellten Versagungsantrags nach sich zieht, stellt sich ebenfalls nicht. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2008 - 551 IN 411/02 - LG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2009 - 5 T 267/08 -
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