BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 84/10 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. M344rz 2010 wird auf Kosten der Insolvenzverwalterin als unzul344ssig verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 500 200. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Geh366rsverletzung, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit den j344hrlichen Berichten der Insolvenzverwalterin zu sehen sein soll, liegt nicht vor. Das Ver-fahren l344uft seit mehr als f374nf Jahren, ohne dass ein erkennbarer Fortschritt erzielt ist. Die Aktivit344ten der Verwalterin haben sich in dieser Zeit im Wesentli-chen auf die Beantragung und Entnahme von Vorsch374ssen auf ihre Verg374tung 2 - 3 - beschr344nkt. Bei dieser Sachlage kann an der Rechtm344337igkeit des Verlangens des Insolvenzgerichts, Zwischenrechnung zu legen, kein vern374nftiger Zweifel bestehen. Mit dem Verweis auf unergiebige j344hrliche Berichte, mit deren Inhalt sich das Beschwerdegericht wegen des Fehlens der von der Verwalterin grund-los verweigerten Zwischenrechnungslegung nicht zu befassen brauchte, kann sich diese einer Rechnungslegung nicht entziehen. Die Angemessenheit des Zwangsgeldes wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 20.01.2010 - 10 IN 347/03 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.03.2010 - 6 T 212/10 -
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