BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 84/11 vom 17. November 2011 i n dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pap e und die Richterin Möhring a m 17. November 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 w e rd en der B e- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 14. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 15. J uli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren , an das Insolvenz gericht zurückverwi e- sen. Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf 41.760,60 e- setzt. Gründe: I. Die weitere Be teiligte zu 1 (fortan: Verwalterin) ist Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über d as V ermögen der P . GmbH . Es gibt drei Parallelverfahren, die Gesellschaften der nämlichen 1 - 3 - Firmengruppe betreffen. Die V erwalterin hat beantragt, ihre Vergütung nebst Auslagen auf 61.731,25 fes t zusetzen . Am 15. Juli 2008 fasste das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - folge n den Beschluss : " In wird 1. das Verfahren schriftlich beendet; 2. die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt; 3. darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen a) die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis, b) eine eventuell abweichende Vergütungsregelung, von den Insolvenzgläubigern beim Insolvenzgericht schriftlich einz u- reichen sind bis zum 28.08.2008, andernfa lls wird nach Aktenlage en t- schieden. Außerdem wird mitgeteilt, dass a) die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt wurde und b) der vollständige Beschluss sowie weitere Unterlagen zur Schlus s- rechnung, die Tabelle sowie eventuell eingehende Wider sprüche auf der G e schäftsstelle zur Einsicht ausliegen. " Mit weiterem Besch luss vom 15. Juli 2008 setzte das Inso l venzgericht die Vergütung auf 51.094,66 n digung d er Schlussverteilun g wurde am 16. Juli 2008 im Interne t veröffentlicht. Der B e- schluss über die Festsetzung der Vergütung wurde der Schuldnerin und der Verwalterin zugestellt, jedoch nicht - auch nicht auszugsweise - veröf fen t licht . Am 28. August 2008 hat die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss eingelegt . Am 6. Okt o- ber 2008 hat sie hilfsweise Wiedereinse t zung in den vorigen Stand beantragt . D ie Verwalterin hat am 29 . März 2010 Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, ein e höhere Vergütung zu e rhalten . Das Landgericht hat die sofortige B e- 2 3 4 - 4 - schwerde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulä s sig verworfen . Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Hera b- setzung der Vergütung auf 9.334,06 i chen. II. D ie Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO aF statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 1 . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei unzulässi g, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden sei. Die Frist habe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO am dritten Tag nach der Veröffentlichung begonnen. Dass nicht der vollständige Vergütungsb e- schluss, sondern nur derjenige Beschluss v eröffentlicht worden sei, welcher die Mi t teilung über die Festsetzung enthalten habe, schade nicht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO könne der Beschluss auch auszugsweise veröffentlicht we r den; die festgesetzten Beträge seien gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffen t- lichen. Auch der Hinweis des Rechtspflegers, dass Einwendungen gegen eine eventuell abweichende Vergütungsregelung bis zum 28. August 2008 e r hoben werden könnten, ändere im Ergebnis nichts. Die Notfrist des § 569 ZPO sei als gesetzliche Frist nicht verlängerbar (§ 224 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden . Die Gläubigerin müsse sich das Verschulden i h- res Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), der e i- nem vermeidbaren, nicht unverschuldeten Rechtsirrtum u nterlegen sei. 5 6 - 5 - 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Veröffentlichung des Beschlusses vom 15. Juli 2008, in welchem die Fes t- setzung der Vergütung nur mitgeteilt wurde, hat die Frist zur sofortigen B e- schwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nicht in Lauf gesetzt. a) Gemäß § 6 Abs. 2 InsO beginnt die Frist zur Einlegung der sofortigen B e schwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Der Vergütungsbeschluss ist der Gläubigerin nicht zuges tellt worden. Zum Nachweis der Zustellung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO aber auch die öffentl i- che Bekanntmachung. Diese erfolgt durch eine zentrale und länderübergreife n- de , auch auszugsweise Veröffentlichung im Internet. Die Bekanntm a chung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage ve r- strichen sind (§ 9 Abs. 1 InsO). Für den Beschluss, in dem die Verg ü tung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt werden, or d- net § 64 Abs. 2 InsO zusätzlich die Zust ellung an den Verwalter, den Schul d ner und gegebenenfalls die Mitglieder des Gläubigerausschusses an. Die festg e- setzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. In der öffentlichen Bekanntm a- chung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der G e- schäftsstelle eingesehen werden kann. b ) Der Vergütungsbeschluss vom 15. Juli 2008 ist nicht veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung eines anderen Beschlusses - des Beschlusses vom 15. Juli 2008, in welchem die Aufhebung des Verfahrens angekünd igt worden ist - vermag die in § 64 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Veröffentlichung des Ve r gütungsbeschlusses nicht zu ersetzen. Die nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlu s- ses reicht hie rfür nicht aus. 7 8 9 - 6 - III . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; d a her ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da der Ausgangsb e- schluss noch nic ht veröffentlicht worden ist, macht der Senat von der Möglic h- keit G e brauch, die Sache unter Aufhebung auch dieser Entscheidung an das Inso l venzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185). Dieses wir d das Vorbringen beider Pa r- teien zu prüfen und zu bewerten haben. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 56 IN 238/02 - LG Flensburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 5 T 180/10 - 10
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