BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 84/12 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6, 4 Buchst. b Für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinric h- tung des privaten Rechts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Geric h ten gegeben. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 6. Dezember 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 17.500 Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der I GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfa h- ren. Der in der Rechtsform eines Vereins gefü hrte Beklagte zieht als Zusatzve r- sorgungskasse des Baugewerbes auf der Grundlage eines Tarifvertrages Soz i- alkassenbeiträge bei Baubetrieben ein. Der Kläger verlangt von dem Beklagten gemäß § 130 InsO Erstattung seitens der Schuldnerin geleisteter Zahlungen in Höhe von 70.000 1 - 3 - Nach Rüge des Beklagten hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das A r- beitsgericht verwiesen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberl andesgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des B e- klagten, der unter Aufhebung der angefochtenen E ntscheidung die Wiederhe r- stellung des Erstbeschlusses beantragt. II. Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbeg ründet, weil es sich vorliegend um eine bürgerlich - rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob hi n- sichtlich der Parteien die Voraussetzungen de s § 2 Abs. 1 Nr. 6 i n Verbindung mit Nr. 4 Buchstabe b ArbGG gegeben seien. Denn der Kläger mache einen insolvenzrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung geltend, der im Verhältnis zu Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden s ei und eigenen Regeln folge. Dieser Würdigung stehe nicht der Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 27. September 2010 (GmS - OGB 1/09, BGHZ 187, 105) entgegen, weil diese Entscheidung au s- drücklich nur die Klärung des Rechtswegs für eine Klage eines Insolvenzve r- wa l ters gegen einen Arbeitnehmer betreffe. Dementsprechend begründe der 2 3 4 - 4 - Gemeinsame Senat seine Auffassung insbesondere mit dem durch den G e- setzgeber bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gewollten spezif i- schen Arbe itnehmerschutz, der von den Gerichten für Arbeitssachen in beso n- derer Weise gewährt werde. Diese Erwägungen träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil es sich bei dem Beklagten nicht um einen besonders schut z- würdigen Arbeitnehmer, sondern um eine von den Tarifvertragsparteien eing e- richtete Zusatzversorgungskasse handele. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich - rechtlicher Re chtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Recht s- handlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfec h- tungsrechtl iche Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ist generell ein bürge r- lich - rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Inso l- venzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz ge ltende allgemeine Regelungen ve r- drängt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 5). Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliege n- den Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist (BGH, aaO Rn. 6). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhof s geteilt (BFH, Beschluss vom 5. Se p- tember 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, 13 ; vgl. Kahlert ebendort, S. 2075 f; Schmittmann, EWiR 2012, 701; Tillmann AO - StB 2012, 327 f ). 5 6 - 5 - b) Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a- be b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerlich - rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtl i- chem oder unmittelbar wirtsc haftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknü p- fend weist § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitg e- bern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b den Arbeitsgerichten zu. Die vorliegende Streitigkeit fällt, weil es an einer B eteiligung des Klägers als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 i n Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. aa) Der Insolvenzverwalter ist nach Auffassung des Gemeinsamen S e- nats f ür Ansprüche aus dem Ar beitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzve r- fahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Vertragsarbeitgeber bleibt auch in der Insolvenz der Schuldner, der Insolvenzverwalter wird aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeb er. Da der Vertragsarbei t- geber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben kann, fallen sie dem Insolvenzverwalter zu (Beschluss vom 27. September 2010, GmS - OGB 1/09, BGHZ 187, 105 Rn. 16, 18). Für Anspr ü- che aus dem A rbeitsverhältnis ist der Insolvenzverwalter für die Dauer des I n- solvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbei tnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 9, 10). 7 8 - 6 - bb) Diese Würdigung kann mangels eines zwischen dem Kläger und e i- nem Arbeitnehmer anhängigen, im Arbeitsverhältnis wurzelnden Rechtsstreits auf die Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht übertragen werden. Vielmehr ist § 2 Abs. 1 Nr. 6 i n Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in dem von dem Kläger vo rliegend allein in seiner Eigenschaft als Insolven z- verwalter geführten Rechtsstreit nicht einschlägig. (1) Der Insolvenzverwalter übernimmt - wie seine Einstufung als aus dem Arbeitsverhältnis verpflichteter faktischer A rbeitgeber verdeutlicht - nach Au f- fassung des Gemeinsamen Senats die Arbeitgeberfunktion des Schuldners ausschließlich in der Rechtsbeziehung zu dessen Arbeitnehmern (aaO Rn. 18). Dieser Bewertung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich das Arbeitsrecht auf den Arbeitgeber nur in seine r Eigenschaft als Partner eines Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Begriff des Arbeitgebers in dieser Beziehung konstitutive B e- deutung entfaltet (MünchKomm - BGB/Müller - Glöge, BGB, 6. Aufl., § 611 Rn. 231). Soweit Rechtsstreitigkeiten lediglich äußerlich an die Arbeitgeberste l- lung des Schuldners anknüpfen, ohne dass dieser im Rahmen eines Arbeitsve r- trages konkrete Arbeitgeberaufgaben versieht , rückt der Insolvenzverwalter bei der Erhebung von Insolvenzanfechtungsansprüchen isoliert in die vermögen s- rechtli che Pflichtenstellung des Schuldners ein, ohne insoweit selbst Arbeitg e- ber zu werden. In einer solchen, durch keine besonderen Berührungspunkte mit dem Arbeitsverhältnis geprägten Verfahrenslage kann nicht die Tatsache au s- geblendet werden, dass der Insolve nzverwalter bei der Geltendma chung von Anfechtungsansprüchen nur in dieser Funktion tätig wird. (2) Nach Inhalt und Natur des streitigen Erstattungsanspruchs gegenüber einer Sozialkasse ist nicht das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern und folglich ni cht die darauf gegründete Arbeitgeberfunktion be rührt. 9 10 11 - 7 - Mit Hilfe von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG wird eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Blick auf individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Demgegenüber betreffen § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 ArbGG außerhalb des Arbeitsverhältnisses angesiedelte Streitigkeiten (K a lb in Henssler/Willemsen/K a lb, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rn. 65). B ei der nachträglich eingefügten, nicht originär arbeitsgerichtlichen Zuweisung des § 2 A bs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 6 ArbGG (vgl. GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 87) geht es ganz allgemein um die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Dabei knüpft die Zuständigkeitsr e- gel des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nur formal an die Arbeitgeberstellung an, funkt i- onal jedoch an den im Verhältnis des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung bestehenden, nicht durch Arbeitsverhältnisse aus gestalteten besonderen Pflic h- tenkreis. Darum übt der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang ohnehin vornehmlich vermögensrechtliche Rechte und Pflichten des Schuldners in de s- sen Funktion als Arbeitgeber aus . Ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners als Träger von Arbeitsverhältnissen betroffen , wird der Anfe c h- tungsanspr uch nicht arb eitsrechtlich überlagert oder umgestaltet. F olglich wird der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber tätig, wenn er von dem Schuldner an eine Sozialeinrichtung geleistete Beiträge auf der Grun dlage der §§ 129 ff InsO zurückfordert . (3) Überdies entnehmen der Gemeinsame Senat und das Bundesa r- beitsgericht der Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO, nach deren Inhalt Arbeitsve r- träge mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, einen maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt für den Überga ng der A rbeitgeberfunktion von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfec h- tungsansprüchen gegen Arbeitnehmer (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18; BAG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 Rn. 6 f). 12 13 - 8 - An vorliegendem Recht s streit ist der Kläger indessen nicht in seiner Rolle als faktischer A rbeitgeber beteiligt, weil die angefochtenen Zahlungen ihre Grun d- lage nicht in den von der Schuldnerin eingegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern in dem für sie maßgeb lichen - nach Verfahrenseröffnung weiter ve r- bindlichen - Tarifvertrag finden (vgl. BAG, Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 150/86, ZIP 1987, 727 , 728 ). Mit dem vorliegenden Rechtsstreit ist folglich ein korrigierender Eingriff in eine arbeitsrechtliche Lei stungsbeziehung (vgl. G e- meinsamer Senat, aaO Rn. 12) nicht verbunden. Ebenso wirkt der Kläger durch die Anfechtung von Beitragszahlungen nicht in sonstiger Weise auf zwischen der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern bestehende Arbeitsverhältnisse ein (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18). Deswegen geht es bei der Anfechtung von Beitragszahlungen nicht um eine Rechtsstreitigkeit des Arbeitgebers mit einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG) , sondern allein um den von dem Kläger als I nsolvenzverwalter erhobenen anfechtung s- rechtlichen Rückgewähranspruch. cc ) Die Zuweisung der vorliegenden Streitigkeit an die Zivilgerichte e r- scheint auch im Blick auf die anerkennenswerten Belange der Verfahrensbete i- ligten allein sachgerecht. Fü r insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherung s- träger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, B e- schluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998; zustimmend BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12, ZI P 2012, 2073 Rn. 13). Ein insolventer Arbeitgeber kann zum gleichen Zeitpunkt unter auch sonst ident i- schen Voraussetzungen Zahlungen zugunsten eines Sozialversicherungstr ä- gers und einer als Sozialeinrichtung g eführten Zusatzversorgungskasse bewi r- ken. Werde n diese gleichermaßen der Alterssich er ung dienenden Zahlungen 14 15 - 9 - angefochten, wäre es nicht interesse n gerecht, für daraus sich ergebende Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Rechtswege v orzusehen. Dies würde die tunlichst zu vermeidende Gefahr eines gespalte ten Rechtsweges bergen (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - GmS - OGB 1/09, ZIP 2009, 1687 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ist den Belangen der Verfahrensbeteiligten am ehesten gedient, wenn derartige Rechtsstreitigkeiten zwecks einer gleichförmigen Recht sanwendung unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konzentriert werden. Verfahrensrechtliche Erwägungen, die im Interesse der Arbeitnehmer eine Zuständigkeitszuweisung an die Arbeitsgerichte nahelegen mögen ( so Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 1 3), greifen mangels einer besond e- ren Schutzbedürftigkeit beider Parteien nicht durch. Im Übrigen ist nicht ersich t- lich , dass d e r Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Pers o- nen, dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten und dem Umstand, dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen Instanzen) vertreten lassen können, bei - 10 - der Insolvenza nfechtung von Beitragszahlungen an eine Sozial kasse Bede u- tung zukommen könnte . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.04.2012 - 11 O 30/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2012 - 5 W 18/12 -
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