ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB84.13.0 Berichtigt durch Beschluss vom 21. September 2016 Küpferle , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 84/13 vom 24 . August 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersA usglG §§ 5 Abs. 2, 17, 27; BetrAVG § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2; RückAbzinsV §§ 6, 6 a a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem End e der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775). b) Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von A l- tersversorgungsverpf lichtungen durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohni m- mobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Lei s- tungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzi nssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbila n- ziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - OLG Köln AG Brühl - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2016 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und die A n- schlussre chtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesg e- richts Köln vom 15. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwe rde verfahrens, an das Obe r- landesgericht zurück ver wiesen . Beschwe rdewert : 1.020 Gründe : I . D er 1939 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 15. Mai 1987 . Die Zuste llung des Scheidungsantrags erfolgte am 1 3 . November 2006 . D urch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2007 wurde die Ehe - insoweit 1 - 3 - rechtskräftig - geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Beide Ehegatte n haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 19 87 bis zum 3 1 . Oktober 2006 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- langt. Daneben hat der Ehemann aufgrund einer arbeitgeberfinanzierten Direk t- zusage ein betriebliches Anrecht bei der G. AG (Betei ligte zu 2 ) erworben , we l- ches auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist . Die G. AG hat im Januar 2012 eine erste Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Barwert des Ehe - zeitanteils der laufenden Rente zum Ende der Ehezeit mit 104.888,67 e- ge ben und einen Ausgleichswert von 52.444,34 rechnet hat. In dieser Ve r- sorgungsauskunft hat die G. AG darauf hingewiesen, dass sich der Wert des betrieblichen Anrechts seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 au f- grund der an den Ehemann laufend erbr achten Rentenleistungen deutlich ve r- ringert habe. Die G. AG hat die externe Teilung verlangt und vorgeschlagen, den Ausgleichswert nicht bezogen auf das Ende der Ehezeit, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Teilung zu ermitteln. Das Amts gericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute i n- tern geteilt und den Ausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei der G. AG dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein au f das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 200 6 bezogenes Anrecht in Höhe von 52.444 , 34 r- gungsausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wird. Ferner hat es die G. AG verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Geg en die Entscheidung zur externen Teilung haben sich beide Eheleute und die G. AG mit der Beschwerde gewendet. Der Ehemann und die G. AG haben beanstandet, dass eine auf das Ehezeitende bezogene Ermittlung des Ausgleichswerts den " Kapitalverzehr " unberücksi chtigt lasse, den der Rente n- 2 3 4 - 4 - bezug des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Folge habe. Die Ehefrau hat eine Verzinsung des Ausgleichswerts und einer von ihr zu wählende Zielversorgung, hilfsweise in der D eutsche n Rente n- versicherung Bund (Beteiligte zu 1) begehrt . Das Oberlandesgericht hat im Z u- ge des Beschwerdeverfahren s eine neue Versorgungsauskunft der G. AG ei n- geholt , die im Oktober 2012 erteilt wo rden ist und als Bewertungsstichtag den 31. Dezember 2012 zugrunde legt . Darin wird der Barwert des Ehezeitanteils der Versorgung mit 87.257,28 beziffert und ein en Ausgleichswert von 43.628, 64 vorgeschlagen . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Ehemanns und der G. AG hat es die angefochtene Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der G. AG zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. Dezember 20 12 bezog e- nes Versorgungsa nrecht in Höhe von 43.628,64 Versorgungsau s- gleichskasse begründet und die G. AG verpf lichtet wird, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau . Die Ehefrau ist der Auffassung, dass der " Werteverzehr " des Anrechts durch nachehezeitlichen Rentenbezug keine auf den Ehezeitanteil des Anrechts z u- rückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstelle und zu ihren Gunsten deshalb (mindestens) ein Anrecht mit dem vom Amtsgericht zuerkan n- te n Ausgleichswert zu begründen sei . D ie G. AG hat sich der Rechtsbes chwe r- de der Ehefrau ange schl ossen . Die G. AG macht mit ihrer Anschlussrechtsb e- schwerde geltend , dass nicht mehr auf den vom Oberlandesgericht gewählten Bewertungsstichtag am 31. Dezember 2012 abgestellt werden könne, weil die Rechtskraft der Entscheidung ü ber den Versorgungsausgleich durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau h in ausgeschoben worden sei und der " Wert e- 5 - 5 - verzehr " im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den zwischenzeitlich fort laufenden Rentenbezug des Ehemanns weiter fortschreite . Sie schlägt d a- her eine " offene " Tenorierung des Wertausgleichs vor. II . Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist schon deshalb das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anz u- wenden, weil in diese m Verfahren bis zum 31. Augu st 2010 im ersten Recht s- zug keine Endentscheidung ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 FGG - RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG). III. Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Besc hwe r- degericht. 1. Das Beschwerdegericht , dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 1578 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Der laufende nachehezeitliche Bezug einer Rente durch den Ausgleich s- p flichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung stelle eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Änd e- rung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar. Die fortlaufende Zahlung der Rente aus der kapitalbe zogenen betrieblichen Altersversorgung führe auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen Zuwachses um den Rechnungszins 6 7 8 9 - 6 - zu einem korrespondierenden Kapitalverzehr. Es liege daher auf der Hand, dass der fortlaufende Rentenbezug durch den Ausgleichspflicht igen den Eintritt einer tatsächlichen Veränderung nach Ehezeitende bewirke. Diese Veränd e- rung sei auch ehebezogen. Sie folge zwangsläufig aus den bereits in der Eh e- zeit gegebenen individuellen Verhältnissen der Beteiligten. In Anbetracht des Alters des Ehe manns sei es nicht nur zu erwarten gewesen, dass dieser mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2004 von der G. AG Verso r- gungsleistungen erhalten und sich deswegen der mit dem Ausgleichswert ko r- respondierende Kapitalwert seines Anrechts schon bei Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 vermindern würde, sondern auch der Kapitalverzehr durch die Rentenzahlung über das Ehezeitende hinaus sei schon in der Ehezeit angelegt gewesen. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sei für solche nach ehezeitlichen Veränderungen eröffnet, auf welche die unmittelbar Beteiligten - insbesondere der Ausgleichspflichtige - keinen Einfluss genommen hätten . Dieser nachehezeitlichen Veränderung sei dadurch Rechnung zu tr a- gen, dass lediglich der zeitnah zur Ents cheidung über den Versorgungsau s- gleich ermittelte Restkapitalwert unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsa t- zes zu teilen sei. Der gleiche Gedanke liege der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zugrunde, wonach ein Versorgungsausgleich bei einer fondsg e- b undenen Versorgung nicht mehr in Betracht komme, wenn das bei Ehezeite n- de vorhandene Fondsguthaben durch einen nachehezeitlichen Wertverlust auf N ull gesunken sei. Diese Rechtsprechung sei auf den Fall des Wertverzehrs durch fortlaufende Rentenzahlung unei ngeschränkt übertragbar, denn weder im Falle des Wertverlustes einer fondsbasierten Versorgung noch im Fall des Wertverzehrs einer kapitalgedeckten Versorgung könne von einer Mitverantwo r- tung des Ausgleichspflichtigen für die Verminderung des Ausgleichswer ts nach dem Ende der Ehezeit ausgegangen werden. - 7 - Die Teilung einer deckungskapitalbezogenen Versorgung, aus der b e- reits Leistungen erbracht würden , dürfe nicht zu einer "Überschreitung des D e- ckungskapitals" zu Lasten des Versorgungsträgers führen. Dem Versorgung s- träger könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass er vertragsgemäß die zum Kapitalverzehr führenden Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen Eh e- gatten erbracht habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Aufzehrung de r Versorgung durch nachehezeitliche Rentenzahlung unter dem Gesichtspunkt des Halbteilungsgrundsatzes schlechterdings niemals zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirken dürfe . Denn gerade weil der Werteverzehr eine berücksichtigungsfähige nac hehezeitliche Veränd e- rung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstelle, gelange der Halbte i- lungsgrundsatz bezogen auf das zum abweichenden Stichtag angesammelte Kapital zur Anwendung. Es seien für das Gericht genügend verfahrensrechtl i- che Möglichkei ten vorhanden, um möglichen Manipulationsversuchen des Au s- gleichspflichtigen, insbesondere in Bezug auf die Verfahrensdauer, begegnen zu können. Beim Rechtsfolgenausspruch sei grundsätzlich auf den Tag der En t- scheidung abzustellen. Ein abstrakt formulie rter T enor erscheine in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden Beei n- träc h tigungen bei der Vollstreckung nicht angängig. Bei der Ermittlung des mit dem Ausgleichswert korrespondierenden Kapitalwerts bezogen auf den 31. D ezember 2012 sei auch die dem Werteverzehr durch laufende Rentenza h- lung gegenläufige Entwicklung durch Verzinsung des jeweiligen Kapitalstandes in der Höhe des Rechnungszinses von 5,17 % berücksichtigt. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in all en Punkten stand. a) Allerdings ist das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht 10 11 12 13 - 8 - des Ehemanns bei der G. AG im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu b e- rücksichtigen ist. a a ) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellen die la u- fenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase alle r- dings keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar . (1 ) § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtag s- prinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erg e- ben. Führen diese rückwirkend zu ei ner anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Reg e- lung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entsch eidung zum Ve r- sorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertau s- gleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechu ng zum früheren Recht sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren - und nicht erst in einem Abänd e- rungsverfahren - berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenen t- scheidung eingetreten sind. Daraus folgt aber zugleich , dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant s ein können , welche ansonsten im Rahmen eines zuläss i- gen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berüc k- sichtigt werden m üssten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 29 f.). (2 ) Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG 14 15 16 - 9 - allein des halb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht - wie hier das betriebl i- che Anrecht des Antragsgegners - nicht dem Katalog des § 32 VersAusglG u n- terfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist. Der nachehezeitlich e Rentenbezug berührt die auf das Eh e- zeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht. Die laufenden Rente n- leistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Eh e- zeitende, sondern realisieren - im Gegenteil - das erworbene Anrecht; d urch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwe r- tet, er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezei t- ende noch innewohnte. Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf di e Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Verä n- derung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit e r- worbenen Versorgungsversprechens. Deshalb bedeutet auch die damit einhe r- gehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitant eil zurückwi r- kende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 33 ff.). b b) Das hier verfahrensgegenständliche betriebliche Anrecht ist nicht im Rahmen eines - im engeren Sinne - kapitalgedeckten Versorgungssystems e r- worben worden, sondern es handelt sich um eine rückstellungsfinanzierte D i- rektzusage. Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem ( ver meintlichen) "Verzehr" des Deckungskapitals bei einer in der Leistungsph a- se befind lichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend S e- nats beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff.). Unabhängig davon kann auch ein rückstellungsfinanziertes Anrecht , dessen Wert als Übertragungswert nach § 4 Ab s. 5 BetrAVG und damit als ve r- sicherungsmathematischer Barwert angegeben ist, nicht mehr ohne weiteres ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist. 17 - 10 - (1 ) Wi e der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat ( vgl. Senats b e- schluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff.) , käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgung s- trägers. Dieser muss aus dem erst noch auszugle ichenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, während gesetzliche E r- stattungs - oder Ausgleichsmechanismen außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu b e- legen , wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bunde sverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Ve r- träge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfre i- heit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich. Einen un zulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzl i- chen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem g e- schiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach d em Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungstr ä- ger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und ble i- be das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. Senats beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 46 f.) . Hier zu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß geg en das gesetzliche Lei s- 18 19 - 11 - tungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25) . Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Verme h- rung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquiv a- lenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören. Schon für die in §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien hat der Senat entschieden, dass den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Verso r- gungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzliche n Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden dürfen, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von D e- ckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (vgl. dazu auch BVerfG F a- mRZ 2014, 1259, 126 1 ff.) . Damit ist der Fall einer bereits laufenden Ina n- spruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrie b- lichen Altersversorgung vergleichbar (vgl. Senats beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 49) . Zwar gibt es keinen v erfa s- sungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Verso r- gungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; eine verfassungsrechtlich tragfähige Legitimation dafür, einem privaten Versor gungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weiterg e- hende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwands neutr a- len Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist, vermag der Senat demgegenüber aber nicht zu erkennen (vgl. auch Abschlussbericht der Ko m- mission " Strukturreform des Versorgungsausgleichs " S. 64 ff.) . 20 - 12 - (2 ) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direk t- zusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 71 ; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1 305 , 1 306 f. ). Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des A nrechts für den Verso r- gungsträger nicht kostenneutral durchgeführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht vertragsgemäße Leistu n- gen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzi e- rungsform d es Anrechts , sondern damit zusammen, dass der Wert des A n- rechts als stichtagsbezogener versicherungsmathematischer Barwert angeg e- ben ist (vgl. Glockner/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ). Ist der Barwert der Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidu ng über den Verso r- gungsausgleich niedriger als zum Ehezeitend e, ist auf Seiten des Versorgung s- trägers nur noch ein geringerer Erfüllungsaufwand zu erwarten und bei einem rückstellungsfinanzierten Anrecht nur noch dieser durch - entsprechend geri n- gere - Pen sionsrückstellungen abgebildet . b) Die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertmind e- rung des zu teilenden Anrechts ist grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzu gs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der S e- nat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorha n- denen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauen d auf den Zeitpunkt der mutmaßl i- chen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 55). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die externe Teilung kapitalgedeckter oder - wie hier - rückstellungsf i- nanzierter Anrechte übertragen . 21 22 - 13 - a a) Allerdings hat der Senat ausgesprochen, dass der laufenden Au s- za h lung einer Rente aus dem auszugleichenden Anrecht bei der externen Te i- lung durch den Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichswertes Rechnung zu trag en ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25). Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermitte l- ten Ausgleichswert extern auszugleich en und es im Gegenzug mit dem Au s- schluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718 ; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f. ) . b b) Diese Verfahrensweise vermag allerdings eine (vollständige) Au f- wandsneutralität des Versorgungsausgleichs nicht zu gewährleisten, weil die nachehezeitliche Weiterg ewährung der Rente aus d em ungekürzten Anrecht regelmäßig zu einer " Überzahlung " führt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung s- weise durch die Ersparnisse infolge des Verzicht s auf die nachehezeitliche Au f- zinsung des auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerts nicht aufgew o- gen w i rd . Dies verdeutlicht auch der vorliegende Fall. Nach den vom Verso r- gungsträger vorgelegten Berechnungen müsste die Versorgung des Ehemanns um monatlich 307,80 n- recht hälftig geteilt werden würde. Legt man den vom Versorgungsträger mit einem Rechnungszins von 5,17 % zum Ehezeitende am 31. Oktober 2006 e r- mittelten Ausgleichswert von 52.444,34 würde er sich durch den Verzicht auf die Aufzinsung des Ausgleichswert s rechnerisch Zinsen in monatl i- cher Höhe von 225,95 ersparen . Wertdifferenzen in solchen Größenordnu n- g en mögen im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden können, wenn sich der zeitliche Abstand zwischen dem Ende der Eh e- zeit und der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich 23 24 - 14 - in einem gewöhnlichen Rahmen hält, zumal sich der Versorgungsträger durch diese Verfahrensweise den Aufwand der Neuerteilung ei ner Versorgungsa u s- kunft zu einem entscheidungsnahen Bewertungsstichtag erspart. Liegt dagegen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung durch das Familieng e- richt ein längerer Zeitraum und macht der Versorgungsträger schon mit seiner ersten, auf da s Ende der Ehezeit bezogenen Versorgungsauskunft geltend, dass sich der versicherungsmathematische Barwert des Anrechts bei laufe n- dem Rentenbezug zwischenzeitlich deutlich vermindert habe , ist es aus Rechtsgründen nicht zu be an standen, wenn das Gericht - w ie im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht - den restlichen Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermitteln lässt. c) Demnach begegnet es im Ausgangspunkt keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht den Ausgleichswert des vo n dem Ehemann bei der G. AG erworbenen Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfa s- sung vorhandenen Restbarwert ableiten wollte. Gleichwohl kann die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht be stehen bleiben, weil sie in einem anderen wesentlichen Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht standhält. a a) Liegt der zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte Ba r- wert unter dem Barwert zum Ehezeitende, kann nur noch die Hälfte des in se i- nem Barwert geminderten Ehezeitante ils auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Das wird dem Halbteilungsgrundsatz gerecht, wenn sich die vom Ausgleichspflichtigen aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zugunsten der ausglei ch s- berechtigten Person ausgewirkt haben. Hat die ausgleichsberechtigte Person demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) Versorgung s- leistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der Halbte i- lungsgrundsatz durch den Au sgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vo r- 25 26 - 15 - handenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die g e- setzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, da ss Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senat sbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.). b b) Die Ehefrau hat in der Ehezeit Gegenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 2,4177 Entgeltpunkten und einem korrespon dierenden Kapitalwert von 13.815,41 erworben. Das Beschwerdegericht hat nicht erwogen, dieses Anrecht ganz oder teilweise nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen , w o- ran es insbesondere nicht durch eine (vermeintliche) Teilrechtskraft der ersti n- stanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Rentenanrechten gehindert g e- wesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folger ichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Ehefrau in unterhaltsrechtlicher Hi n- sicht zugutegekommen ist, dass der Ehemann seit dem Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2006 die ihm von der G. AG zugesagte betriebliche Altersverso r- gung in ungekürzte r Höhe bezieht. 27 - 16 - IV. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, weil noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren sind noch die folgenden Hinweise vera n- lasst : 1 . Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu e i- nem Bewertungsz eitpunkt einzu holen haben, der zeitnah zu seiner (erneuten) Beschlussfassung liegt. a) Be i der Neuberechnung des Ausgleichswerts werden grundsätzlich a l- le für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Gr ö- ßen auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sein. D ies gilt nicht nur für die bi o- metrischen Rechnungsgrundlagen, sondern bei rückstellungsfinanzierten Ve r- sorgungen folgerichtig auch für den angewendeten Rechnungszins. Die Te i- lungsordnung der G. AG sieht in Ziffer B. II. c) grundsätzlich die Heranziehung de r bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem Handelsgesetzbuch und damit die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG - Zins) vor. Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn ein betrieblicher Ve r- sorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts des künftigen Erfüllungsau f- wands aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung ve r- wendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 66 4/14 - juris Rn.17 ff.). b) Durch Artikel 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien - kreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 28 29 30 31 - 17 - 2016 (BGBl. I S. 396) sind die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für A ltersversorgungsverpflichtungen geändert und ist der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für die Diskontierung von A l- tersversorgungsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt worden (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 6 a RückAbzinsV). M it dieser Maßnahme so l- len die negativen Auswirkungen der aktuellen Niedrigzinsphase auf die Attrakt i- vität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar abgemildert werden (vgl. BT - Drucks. 18/7584 S. 149). Die Ausweitung des Betrachtungsz eitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes kann für die Bewertung von rückstellung s- finanzierten Anrechten im Versorgungsausgleich indessen nicht berücksichtigt werden , so dass die von der Deutschen Bundesbank weiterhin veröffentlichten Abzinsungs zinssätze für den Siebenjahreszeitraum (vgl. § 6 RückAbzinsV) auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung maßgeblich bleiben ( vgl. Kirchmeier FamRZ 2016, 956, 958; wohl auch Budi n- ger /Wrobel NZFam 2016, 420; aA Scholer FamRZ 201 6, 1250, 1251). aa) Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben führt zu einer nicht une r- heblichen Erhöhung des aktuellen handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für Pensionsrückstellungen (am 30. Juli 2016: 4,14 % beim zehnjährigen Glä t- tungszeitraum gegenübe r 3,47 % beim bisherigen siebenjährigen Glättungszei t- raum) und dazu, dass die Abzinsungssätze deutlich langsamer auf ein stic h- tagsbezogen niedriges Marktniveau fallen. bb) Der vom Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes u r- sprünglich gewählt e Siebenjahreszeitraum beruht auf einer langfristigen Zin s- beobachtung seit dem Jahr 1960 (vgl. Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Durch die Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durc h- schnittszinses sollte nach den Vorstellungen des Gese tzgebers ein hinreiche n- der Glättungseffekt erzeugt werden , der die nicht durch die Geschäftstätigkeit 32 33 - 18 - der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitig t und deshalb zu einer realitätsgerechten Bewertung der Pensionsverpflichtung führt (vgl. BT - Druc ks. 16/10067 S. 54). Es ist auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Beurteilung abweichen wollte. Die Neuregelung dient im Interesse der bilanzierenden U n- ternehmen allein der Abmilderu ng der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip oder die Fähigkeit der Unternehmen einz u- schränken, die von ihnen eingegangenen Pensionsverpflichtungen erfüllen zu können (vgl. BT - Drucks. 18/7584 S. 149) . Aus diesem Grunde dar f das bilanzi e- rende Unternehmen solche Erträge, die ihm aus dem geringeren Ansatz der Pensionsrückstellungen aufgrund der Ausweitung des Betrachtungszeitraums nach der Neufassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB entstehen ( sog. Unte r- schiedsbetrag nach § 253 Abs . 6 Satz 1 HGB) , gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB nicht ausschütten , so dass die jeweilige Entlastung beim Pensionsrüc k- stellungsaufwand das Unternehmen nicht verlassen soll. Damit hat der Geset z- geber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die Pensionsverpflichtungen die bish e- rige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält ( vgl. Budinger /Wrobel NZFam 2016, 420). cc) Im Übrigen hat der Senat be reits darauf hingewiesen, dass ein Ve r- sorgungsträger, der die mit der Absenkung des Rechnungszinses unter den - für ihn handelsbilanziell zulässigen - BilMoG - Zinssatz verbundenen Mehrb e- lastungen bei der externen Teilung nicht tragen will, die externe Teil ung als Ausgleichsform nicht wählen muss (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 46). 2. Der Senat verk e nnt nicht , dass eine inhaltliche Abweichung von der - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts 34 35 - 19 - zum Stichtag des Ehezeitendes vor liegt , wenn das Gericht den Ausgleichswert des Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vo r- handenen Restbarwert ableite t , um der Belastung des Versorgungsträgers durch den laufenden nachehez eitlichen Bezug der Versorgung aus dem ung e- kürzten Anrecht Rechnung zu tragen ( vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn . 56 ) . Diese Verfahrensweise hat gleichwohl nicht zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Eh ezeit vol l- ständig aufge geben wird. Deshalb bleibt es in Fällen der externen Teilung d a- bei, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist ( vgl. Senatsb e- schluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2 0 11, 1785 Rn. 21). Dadurch kann dem au s- gleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenvers i- cherung als Zielversorgung grundsätzlich durch § 76 Abs. 4 Sa tz 2 SGB VI g e- währleistet wird, wenn - wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Au s- gangsversorgung - der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist. Auch im Übrigen ist der Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs au f- rech tzuerhalten (vgl. Borth FamRZ 2016, 764, 766). Abweichung en vom g e- set z lichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sind nur in soweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind , um die Kosten neutralität des Versorgungsausgleichs für den V ersorgungsträger sicherzustellen . Daher beu r- teilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für e i- ne einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung ( vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreit et, nach der Bewe r- tung des Anrechts zum Ende der Ehezeit. 36 - 20 - 3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des B e- schwerdegericht s , wonach die von dem Versorgungsträger angestrebte " offene Tenorierung " aus Rechtsgründen nicht in Frage kommt. a) Gemäß § 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht in der Endentsche i- dung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kap i- talbetrages soll Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein ( Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 517; Johannsen/Henrich/Holzwarth F a- milienrecht 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 39; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 222 Rn. 11; Norpoth NZFam 2014, 673, 674; vgl. BT - Druc ks. 16/10144 S. 95). Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den al l- gemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. b) Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubig ers ausweist und Inhalt und U m- fang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vol l- streckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumi n- dest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vo llstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit , wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt we r- den kann (vgl. Senatsb eschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - 37 3 8 39 - 21 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.) . G emessen daran verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz bei der externen Teilung eine offene Tenorieru ng , welche für die betragsmäßige Festlegung des als Kapitalbetrag festzusetzenden Ausgleichswerts eine erneute versich e- rungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der En t- scheidung erforder t . Denn diese wäre für die Vollstreckungsorgan e selbst dann nicht ohne weiteres möglich, wenn sich die maßgeblichen Rechnungsgrundl a- gen aus dem Titel selbst ergeben würden; damit bliebe es letztlich dem Verso r- gungsträger überlassen, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags festzulegen. 40 - 22 - 4. Die Zurückver weisung der Sache gibt der Antragsgegnerin zugleich Gelegenheit zur Klarstellung, ob die gesetzliche Rentenversicherung als Zie l- versorgung ausgewählt werden soll , und zum Nachweis der erforderlichen Z u- stimmung de s Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu Sena tsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 19). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA - OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 - 41 ECLI:DE:BGH:2016:2109 16BXIIZB84.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 84/13 vom 21. September 2016 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 24. August 2016 wird wegen offensich t- licher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in das Rubrum als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die "Recht s- anwälte Dr. " und nicht die "Rechtsa n- wälte Dr. " aufzunehmen sind. Dose Klinkha mmer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 14.05.2012 - 31 F 308/06 VA - OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 UF 126/12 -
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