ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB84.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 84/15 vom 22. September 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Hc, 234 Abs. 2 B, § 114 Abs. 1 Satz 1 Hat die Partei Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung einer Be r u fung beantragt, wird die Wiedereinsetzungsfrist nicht dadurch in Gang gesetzt, dass das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsve r- folgung hinweist und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellun g nahme gibt. BGH, Besc hluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Sc hoppmeyer a m 22. September 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. August 2015 im Kostenpunkt so wie insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand abgelehnt und die B e- rufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. D festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Gesellschaftsanteilen zur Masse des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der G . M . . Mit Urteil vom 4. September 2014 hat das 1 - 3 - Landgericht die Beklagten zur Rückgewähr von Gesellschaftsanteilen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2 014 zugestellt worden. Am 1. Dezember 2014 , einem Montag, hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung beantragt, mit welcher er im wesentlichen einen in erster Instanz nicht beschiedenen Hilfsant rag, bestehend aus einem Zahlungs - und eine m Festste l- lungsantrag , verfolgen wollte . Mit Beschluss vom 2. April 2015 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass " nach derzeitigem Streitstand " beabsichtigt sei, den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, weil der Senat " der vorläufig en Auffassung " sei, die beabsichtigte Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses . Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. April 2015 Stellung ge nommen . Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen . Dieser Beschluss ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten nicht vor dem 5. Juni 2015 zugestellt worden . Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Ber u- fung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereins etzung in den vor i- gen Stand wegen Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen di e- sen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit welcher di e- ser die Aufhebu ng des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung 2 3 4 - 4 - in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung erre i- chen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 A bs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO st atthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn der angefochtene Beschluss erschwert dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz unter Verstoß gegen die Verfahrensgrun d- rechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i Vm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er den Kläger beschwert. Das Berufungsgericht hätte d ie Wiedereinsetzung nicht wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO ablehnen dürfen. 1 . Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe scho n durch den am 24. April 2015 zugestellten Hinweisbeschluss Kenntnis davon erhalten, dass e r nicht mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen konnte. Nach einer Überlegungsfrist von längstens vier Tagen habe die Wiedereinse t- zungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begonnen. Darauf, dass über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschie den worden sei, komme es nicht an. Bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags sei die Frist längst abgelaufen gew e- sen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 6 7 - 5 - a ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 Ab s. 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine No t- frist oder eine Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzula s- sungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten . Di e Wiedereinsetzung muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. b) Eine mittellose Partei ist regelmäßig schon wegen ihr er Armut an der Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gehin dert. Hat sie beim zuständigen G e- richt fristgerecht einen vollständige n Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, kann sie zu nächst darauf vertrauen, alles ihr Zumutbare zur Behebung des Hindernisses unternommen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW - RR 2016, 507 Rn. 9) . Das in den fehlenden Mitteln liegende Hindernis wird durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe behoben. Wird der Antrag wegen fe h- lender Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, kann die Partei während eines auf drei bis vier Tage zu bemessenden Überlegungszeitraums en tscheiden, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen und durchfü h- ren will. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach Ablauf dieser Frist. c) Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhält die Part ei regelmäßig durch den Gerichtsbeschluss, mit welchem Prozesskostenhilfe versagt wird. Dies gilt jedoch nicht ausnahm s- los. Kann die Partei nach den gegebenen Umständen - etwa deshalb, weil sie ihrem Antrag die in § 117 Abs. 2 und 3 ZPO vorgeschriebene Erk lärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt hat - nicht 8 9 10 - 6 - mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen, kommt eine Wiederei n- setzung von vornherein nicht in Betracht. Muss die Partei aufgrund eines g e- richtlichen Hin weises mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs rechnen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zugang des Hinweises (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11 f ; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW - RR 20 10, 424 Rn. 4 f; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14, NJW - RR 2015, 703 Rn. 8 ). Wird der Partei dagegen eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben gesetzt, kann sie auf eine Bewi l- ligung vertrauen, wenn sie der Auflage nachkommt; andernfalls endet ihr rech t- lich geschütztes Vertrauen mit dem ergebnislosen Ablauf der gesetzten Frist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 12). Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgeric ht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (Kazele/Milger in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 234 Rn. 6). d) Im vorliegenden Fall gi ng es um die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, nicht um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Berufungsg e- richt hat mit Beschluss vom 2. April 2015 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Berufu ng gegen das landg e- richtliche Urteil - keine Aussicht auf Erfolg versprach. Es hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung sich auf den " derzeitigen " Strei t- stand b ezog und der Beschluss nur die " vorläufige " Auffassung des Senats wiede rgab. Zudem hat es dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme inner halb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses gegeben. Wäre die im ang e- griffenen Beschluss vertretene Auffassung des Berufungsgerichts richtig, hätte der Kläger nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und 11 - 7 - Berufung einlegen müssen. Mit Hilfe der Fristsetzung hätte das Berufungsg e- richt ihn zu einer für ihn sinnlosen Handlung - der ergänzenden Stellungna h- me - veranlasst und ihn dadurch von der zur Wahrnehmung seiner Interess en gebotenen Handlung - dem Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung - abg e- halten. Das kann nicht sein. Die Partei, die einen gerichtlichen Hinweis erhält, darf darauf vertrauen, dass dieser Hinweis das Verfahren fördert. Die Hinwei s- pflicht des § 139 ZPO die nt nicht dazu, die Partei in die Irre zu führen und ihr zu schaden. Dementsprechend führt d as Be folgen eines gerichtlichen Hinwei ses nicht dazu, dass die Partei nicht mehr gutzumachende Rechtsnachteile erleidet. Der Kläger konn te den Hinweis wie jede vernü nftige Partei dahingehend ve r- stehen, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und dass die Sache nach fristgerechtem Eingang seiner Stellung nahme nochmals beraten werden würde. Nachdem er Stellung genommen hatte, konnte er die endgültige Entschließung d es Gerichts abwarten , ohne einen Verschuldensvorwurf fürchten zu müssen . - 8 - III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist . Er wird aufgehoben; die S a- che wird zur erneuten Entsch eidung über die Wiedereinsetzung und die Ber u- fung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 23.10.2014 - 12 O 586/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 1 U 126/14 - 12
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