ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 84/17 Verkündet am: 20. Juni 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 1381 a) Mit de r Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmis s- brauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungsko ntrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belast e- ten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe un d die mit der ehelichen Rolle n- verteilung einhergehenden Dispositionen über Ar t und Umfang seiner Erwerbst ä- tigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 8. Oktober 2014 XII ZB 318/11 FamRZ 2014, 1978 und vom 27. Februar 2013 XII ZB 90/11 FamRZ 2013, 770). b) Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüb erzahlungen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - OLG Köln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 . Juni 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Ne dden - Boeger, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 10. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts Köln vom 9. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als der Antra gsgegner auf die Beschwerde der Antra g- stellerin zur Zahlung eine s höheren Betrages als 7.218,23 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Novembe r 2014 verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde z urückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurück ver wie sen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: A . Die Beteiligten streiten um Zu gewinnausgleich und dabei insbesondere um die A uslegung und die Wirksamkeit ihr es Ehevertrags . D ie 19 55 geborene Antragsteller in und der 19 52 geborene Antragsge g- ner heirateten am 8 . September 1989 ; a us der Ehe ist eine im Jahr 1991 geb o- rene Tochter hervo rgegangen. Der Antrags gegner ist seit 1986 als niedergela s- sener Arzt in eigener Praxis erwerbstätig. Die Antrags tellerin hat nach A b- schluss der Höheren Handelsschule zwischen 1974 und 1985 bei einem Ve r- sandhändler gearbeitet. Nach Beendigung dieses Beschäf tigungsverhältnisses nahm sie im Herbst 1986 ein Studium zur Produktdesignerin auf. Während der Ehezeit kümmerte sich die Antragsgegnerin um die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung. Sie schloss im Jahr 1997 das vor der Ehe begonnene Stud i- um ab und war zeitweise auf Basis einer geringfügigen versicherungsfreien B e- schäftigung in der Arztpraxis des Ehemanns tätig. Seit 2008 bezieht sie ein e Rente wegen Erwerbsminderung. Zwei Wochen vor ihrer Eheschließung am 25. August 1989 hatten die Beteiligten ei nen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen . Dieser sah unter anderem bei einer Ehedauer von weniger als zehn Jahren de n Au s- schluss des Versorgungsausgleichs und d en vollständigen Verzicht auf nac h- ehelichen Unterhalt vor . Die Vereinbarungen über den Ausschluss des Verso r- gungsausgleichs und de n Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sollten im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes gegenstandslos werden . Ferner enthielt der Ehevertrag Bestimmungen zu r Modifikation des gesetzlichen Güterstands. Danach sollte b etriebliches Vermögen, zu dem auch die von dem Antragsge g- ner " geführte Arztpraxis einschließlich der gesamten Einrichtung und eines e t- 1 2 3 - 4 - waigen Good Will " gerechnet wurde, bei der Ermittlung des Anfangs - und des Endvermögens außer Ansatz bleiben. Wege n der güterrechtlichen Behandlung eines von dem Antragsgegner kurz vor der Eheschließung erworbenen und vol l- finanzierten Hausgrundstücks enthielt der Ehevertrag in Nr. I Ziff. 1c) die Reg e- lung , es solle " bei der Ermittlung des Endvermögens der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks für die Berechnung eines etwaigen Zugewin n- ausgleichsanspruchs der zukünftigen Ehefrau nur zur Hälfte ang e- setzt werden, wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich ei n- getragenen Belastungen aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten abzuziehen sind " . Die Eheleute trennten sich im Jahr 2005 . Mit einem am 20. März 2009 zugestellten Antrag leitete die Antragstellerin ein Verfahren auf vorzeitigen Au s- gleich des Zugewinns ein. Der Güterstand der Zugewinngewinngemei nschaft wurde durch rechtskräftigen B e schluss des Amtsgerichts vom 6. Mai 2009 au f- gehoben. D ie Ehe der Beteiligten wurde auf den am 28. Juni 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch B es chluss des Amtsgerichts vom 16. Juni 2011 rechtskräftig seit dem 12 . November 2011 geschieden . Im Scheidungs - verbund wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, die Folgesache nac h- ehelicher Unterhalt geregelt und die Verpflichtung der Antrags tellerin ausg e- sprochen, d as als Ehewohnung genutzte Hausgrundstück des Antrags gegners zu räumen. I m Versorgungsausgleich wurde dabei insoweit rechtskräftig zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärzteve r- sorgung im Wege interner Teilung zugunsten der Antragstellerin ein auf den 31. Mai 2006 bezogenes Anrecht in monatlicher Höhe von 354,48 übertragen. In die Gegenrichtung wurde zulasten der Versorgung der Antragstellerin bei der DRV Bund im Wege interner Teilung ein auf den 31. Mai 2006 bezogenes A n- recht der gesetzlichen Renten versicherung in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten 4 5 - 5 - auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen . In der zuvor aus dem Scheidungsverbund abgetrennt en Folgesache Zugewinnausgleich wurde der Antragsgegner durch weiteren Be schluss des Amtsgerichts vom 7. Mai 2014 auf einen of fenen Teilantrag der Antragstellerin rechtskräftig zur Zahlung eines Zugewinnausgle ichsbetrages in Höhe von 50.000 In dem vorliegenden , am 11. November 2014 rechtshängig gewordenen güterrechtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zunächst einen weiteren Z u- gewinnausglei chsbetrag in Höhe von 75.077,46 D er Antrag s- gegner ist dem Antrag entgegengetreten. Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die Antragstellerin in der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt hat und dass aufseiten des Antragsgegners kein Anfangsvermögen zu berücksic h- tigen ist. Das für den Zugewinnausgleich maßgebliche aktive Endvermögen des Antragstellers besteht im Wesentlichen aus einem in zwei Lebensversicheru n- gen angesammelten Kapitalvermögen i n Höhe von insgesamt 102.514,08 und aus dem Hausgrundstück, welches an dem für die Berechnung des Zuge - winnausgleichs maßgeblichen Stichtag einen Verkehrsw ert von 287.500 t- te. Auf dem Hausgrundstück lasteten am Berechnungsstichtag durch eine Grundschuld gesicherte restliche Finanzi erungsv erbindlichk eiten in einer Höhe von 135.786 Die Beteiligten streiten in erster Linie darum, ob diese Belastu n- gen mit Blick auf die Regelung in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags bei der Ermit t- lung des Ausgleichsanspruchs vom vollen oder vom hälftigen Wert der Immob i- lie abzusetzen sind. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung eine s weiteren Ausgleichsbetrag es in Höhe von 7.218,23 nebst Zinsen verpflichtet und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sich be ide Beteiligte mit der Beschwerde gew andt . Der Antragsgegner hat we i- terhin die vollständige Abweisung des Nachforderungsantrags begehrt, wä h- 6 7 - 6 - rend die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz zuletzt noch die Zahlung e i- nes weiteren Zugewinn ausgleichs in Höhe von insgesamt 41.164,73 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewi e- sen und der Antragstellerin auf ihre Beschwerde im Wesentlichen antragsg e- mäß einen weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 41. 164,72 nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrag s- gegners, der sein zweitinstanz liches Begehren weiterverfolgt. B . Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgen de ausgeführt: Der grundsätzlichen Berücksichtigung der dinglichen Belastung des Haus grundstücks in Höhe von 135.786 diese Grundschuld am Berechnungsstichtag Praxisschulden des Antragsge g- ners in gleicher Höhe gesichert worden seien, während sich aus dem Eheve r- trag ergebe, dass der Wert der Arztpraxis einschließlich der entsprechenden Verbindlichkeiten im güterrechtlichen Ausgleich nicht zu berücksichtigen sei. Tatsächlich hätten diese Schulden einen privaten Ursprung gehabt, weil der Antragsgegner wie bei Abschluss des Ehevertrags auch beabsichtigt aus rein steuerlichen Gründen di e kurz vor der Eheschließung durch den Haus - 8 9 10 11 - 7 - erwerb veranlassten Darlehensverbindlichkeiten über das sogenannte Zwei - Konten - Modell formal in Praxisverbindlichkeiten umgewandelt habe, um in den Genuss des Abzugs der Zinsbelastungen als Betriebsausgaben zu ge langen. Folgerichtig enthalte der Ehevertrag daher die Bestimmung, dass dinglich ges i- cherte Verbindlichkeiten unabhängig vo m Schuldgrund abzuziehen seien. E s könne dahinstehen, wie die ehevertragliche Vereinbarung zur A n- rechnung dinglicher Belastungen a uf den Immobilienwert auszulegen sei. W enn die Ansicht des Amtsgerichts zutr äfe , dass die zum Berechnungsstichtag val u- tierenden Grundschulden in voller Höhe vom hälftigen Grundstückswert abz u- ziehen seien , würde die Klausel einer Ausübungskontrolle am Maßst ab des § 242 BGB nicht standhalten. Denn d ie tatsächlichen ehelichen Lebensverhäl t- nisse seien von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Leben s- planung grundlegend abgewichen, was in Bezug auf die Altersvorsorge der A n- tragstellerin zu einer evid ent einseitigen und unzumutbare n Lastenverteilung geführt habe . Dies erfordere eine Vertragsanpassung dergestalt, dass die auf der Immobilie ruhenden Belastungen von dem vollen Wert des Objektes in A b- zug zu bringen seien und erst der sodann verbleibende We rt hälftig im Zug e- winnaus gleich berücksichtigt werde. Bei Vertragsschluss seien die Beteiligten erkennbar davon ausgegangen, dass im Falle der Kinderlosigkeit der Ehe sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin (nach Abschluss ihres Studiums) einer auskömmlichen E r- werbstätigkeit nachgehen würden und im Falle von Trennung und Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich sein könnte. Hinsichtlich des Hau s- grundstücks sei der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt des Ver tragsschluss es davon ausgegangen, dass seine kurz vor der Eh e- schließung erworbene und vollfinanzierte Immobilie innerhalb von zehn Jahren abgezahlt sein würde. Dies korrespo ndiere mit den Vorstellungen der Antra g- 12 13 - 8 - stellerin, dass ihr nach zehn Jahren im Fall e von Trennung und Scheidung über den Zugewinnausgleich zumindest ein Viertel des Werts der Immobilie zuko m- men werde. Abgesehen davon sei auch mit der Geburt der gemeinsamen Toc h- ter im Jahr 1991 eine Abweichung von der bisherigen Lebensplanung eingetr e- ten, weil die Antragstellerin durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung daran gehindert worden sei, ihr Studium zeitnah abzuschli e- ßen. Durch die Geburt der gemeinsamen Tochter seien nach den ehevertragl i- chen Bestimmungen zwar der wechselseit ige Unterhaltsverzicht als auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinfällig geworden; die ehevertragl i- chen Modifikationen zum Güterrecht seien davon aber unberührt geblieben. Eine von der Lebensplanung abweichende tatsächliche Entwicklung der bei Abschluss des Ehevertrags prognostizierten wirtschaftlichen Situation in Bezug auf die Abzahlung der Darlehensverbindlichkeiten habe sich einerseits aus der ungünstigen Zinsentwicklung infolge der Wiedervereinigung und and e- rerseits aus einer nach unten zu korrigierenden Gewinnerwartung bezüglich der Praxiseinkünfte ergeben. Dies habe dazu geführt, dass die Immobilie nicht i n- nerhalb des anvisierten Zeitraums von zehn Jahren lastenfrei gewesen sei. Es führe zu keiner anderen Beurteilung, wenn der Antragsgegn er nunmehr ei n- wende, es sei keineswegs geplant gewesen, die Antragstellerin nach zehn Ja h- ren in den Genuss eines lastenfreien Hauses kommen zu lassen, sondern die Vereinbarung des Schuldenabzuges unabhängig vom Schuldgrund habe auch der Sicherung künftiger Praxisinvestitionen dienen sollen. Nach diesem Plan habe der Antragsgegner die Immobilie zwar als Kreditsicherungsmittel für Pr a- xisinvestitionen einsetzen können, was aber für den Zugewinnausgleich nicht bedeute, dass er weiterhin die Privilegierung des S chuldenabzugs für dinglich gesicherte Verbindlichkeiten für sich hätte in Anspruch nehmen können. Denn w egen der ehevertraglichen Regelung, nach der sowohl der Wert der Arztp raxis als auch die originäre n Praxisschulden im Zugewinnausgleich außer Ansatz 14 - 9 - ble iben, könne die Verflechtung von Hausfinanzierungsverbindlichkeiten und originären Praxisschulden nicht allein zu Lasten der Antragstellerin gehen. Auch wenn der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Sche i- dungsfolgenrechts gehöre und folglich unt er erleichterten Bedingungen einer ehevert raglichen Disposition unterliege , k önne anderes gelten, wenn ein eh e- zeitlicher Vermögenszuwachs in einer Ehe mit dem Ehetyp der Alleinverdiene r- ehe und klassischer Rollenverteilung stattgefunden habe oder wenn eine Fun k- tionsäquivalenz zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnau s- gleich bestehe. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner habe wie bei Freib e- ruflern nicht unüblich nur im " gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrahmen " Altersvorsorge in den klassi schen Regelsicherungssystemen betrieben. Er habe während der Ehezeit zwischen 1989 und 2006 lediglich durch Zahlung von " Mindestbeiträgen " Anwartschaften beim Versorgungswerk der Ärzte aufgebaut. Im Scheidungsverbundverfahren seien der Antragstellerin hier aus lediglich A n- wartschaften in Höhe von monatlich 354 ,48 e- tracht der gehobenen Lebensverhältnisse der Ehe in Relation zur siebzehnjä h- rigen Ehezeit gering sei. Im Übrigen habe der Antragsgegner Altersvorsorge durch private Vermögensbildung betrieben. Mit der Übertragung der hälftige n ehezeitlichen Versorgungsanrechte des Antragsgegners aus der " Mindestve r- sorgung " für Ärz te un d der über das Güterrecht gewährleisteten Beteiligung an den beiden privaten Lebensversicherungen seien indessen weder die von der Antragstellerin durch die gele bte Rollenverteilung erlittenen Versorgungsnac h- teile in der Ehezeit kompensiert noch die zum Zeitpunkt des Ehevertrag s- schlusses vorgesehene Beteiligung an der privaten Altersversorgung des A n- tragsgegners realisiert worden. Ohne die klassische Rollenverteil ung hätte die Antragstellerin voraussichtlich im Jahr 1991 ihr Studium abgeschlossen. Dann wäre sie voraussichtlich bis zum Ende der Ehezeit erwerbstätig geblieben und hätte bei voraussichtlich überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten im 15 - 10 - Schnitt jährl iche Renten anwartschaften in Höhe von 1,38 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaften können. In der Ehezeit hätte sie somit bei einer vierzehnjährigen E rwerbstätigkeit insgesamt 19,32 Entgelt - punkte erwerben können. Die daraus am Ende der Ehezeit resul tierende Rente von 504,83 Höhe von 354 ,48 l- ständig kompensiert worden. Auch die Beteiligung am Lebensversicher ungsk a- pital in Höhe von rund 50.000 entspreche nicht de r zum Zeitpunkt des Eh e- ve r tragsschlusses vorgesehenen Teilhabe der Antragstellerin an der privaten Altersvorsorge des Antragsgegners. Ein wesentlicher Baustein der Altersve r- sorgung habe in der Immobi lie bestanden. Würden die gesamten dinglichen Belastungen von der Hälfte des Verkehrswerts abgezogen, fiele die Immobilie im Endvermögen des Antragsgegners nur mit einem Vermögenswert in Höhe von 7.964 eitig zulasten der Antragstellerin von der gemeinsamen Vorstellung der Eheleute beim A b- schluss des Ehevertrags ab, innerhalb von zehn Jahren über eine lastenfreie Immobilie zu verfügen. Es sei interessengerecht, der fehlgeschlagenen Finan z- planung der Ehele ute dadurch Rechnung zu tragen, dass die vorliegenden din g lichen Belastungen nicht nur vom hälftigen, sondern vom vollen Grun d- stückswert in Abzug zu bringen sei en . Es ergebe sich daher ein Zugewinn des Antrag sgegners in Höhe von 182.329,45 welchem d ie Antragsteller in die Hälfte, mithin 91.164,72 e. Da ein Teilbetrag von 50.000 bereits tituliert sei, stünden der Antragstellerin noch 41.164, 72 Die Zugewinnausgleichsforderung sei weder verjährt noch verwirkt. Ohne Erfolg be rufe sich der Antragsgegner auf ein Lei stungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB, weil die Antragstellerin im Jahr 2008 Kranken - und Arztunterlagen unterdrückt habe, aus denen sich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergeben hätte , und ihr aus diesem Grund e ein überhöhter Ehegattenunterhalt zugespr o- 16 - 11 - chen worden sei. Dem stünde schon die Rechtskraft der jeweiligen unterhalt s- rechtlichen Entscheidungen entgegen, weil auf § 1381 BGB keine Korrektur rechtskräftiger gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen außerhalb eines Rechts - mit tels gestützt werden könne. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 1 . Das Beschwerdegericht ist insoweit für die Rechtsbeschwerde gün s- tig davon ausgegangen, dass der Ehevertrag vom 25 . August 1989 der Wir k- sam keitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB standhält. Gegen diese Beurte i- lung lassen sich vor dem Hintergrund der nach den Feststellungen des B e- schwerdegerichts von den Beteiligten bei Vertragsschluss angestrebten par t- nerschaftlichen Doppelverdienerehe keine rechtlichen Bedenken erheben, z u- mal der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und der Ausschluss des Verso r- gungsausgleichs mit der bei Vertragsschluss für möglich gehaltenen Geburt eines gemeinsamen Kindes gegenstandslos werden soll ten . D amit gewährlei s- te ten die Regelungen des Ehevertrags im Kernbereich des Scheidungsfolge n- rechts demjenigen Ehegatten, dem die Aufgaben der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung übertragen werden würden, einen nachehelichen Schutz vor ehebedingten Ei nkommenseinbußen und Teilhabe an den in der Ehezeit erwo r- benen Versorgungsanrechten. Der verfahrensgegenständliche Zugewinnau s- gleich ist einer ehevertraglichen Disposition ohnehin am weitesten zugänglich. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragstell erin erinnert gegen die Wirksamkeit des Ehevertrags nichts. 17 18 - 12 - 2 . Nicht bedenkenfrei sind demgegenüber die Erwägungen des B e- schwerdeg erichts zur Ausübungskontrolle. Soweit die Regelungen eines Ehevertrags der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem G e- sicht spunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Maßgeblich ist insowei t, ob sich im Zei t- punkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Sche i- dungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt ( vgl. Sena tsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 XII ZB 318/11 FamRZ 2014, 1978 Rn. 22 ff. und vom 17. Juli 2013 XII ZB 143/12 FamRZ 2013, 1543 Rn. 22; Se natsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 34 mwN). Das kommt insbesondere dann in Betracht , wenn die einvernehmliche (v gl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 XI I ZB 318/11 FamRZ 2014, 1978 Rn. 24) Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die be i- den Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Leben s- planung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nacht eile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht ang e- messen kompensiert werden. Weicht die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung ab, können auch die Grundsätze der St örung der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB) Anwendung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 XII ZB 90/11 FamRZ 2013, 770 Rn. 19 ) . Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die abwe i- chende Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht auf einer Entsche i- dung der Eh eleute, sondern auf einer von beiden Beteiligten unbeeinflussten Veränderung von Umständen außerhalb von Ehe und Familie beruht ( vgl. Sanders Statischer Vertrag und dynamische Vertragsbeziehung S. 287 ff.; 19 20 - 13 - Sanders FF 2013, 239, 242 ; Münch NJW 2015, 288, 28 9 ; vgl. auch Se natsurteil vom 25. Januar 2012 XII Z R 139/09 FamRZ 2012, 525 Rn. 39 ) . a) Das Beschwerdegericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, wie die im Rahmen der Modifikation des gesetzlichen Güterstands vereinbarte B e- stimmung zur Anrechnu ng dinglicher Belastungen auf den Wert der Immobilie des Antragstellers auszulegen ist. Soweit das Beschwerdegericht eine Ausl e- gung der Klausel dergestalt für möglich gehalten hat, dass die zum Berec h- nungsstichtag valutierenden Grundschulden in voller Höhe vom hälftigen Grundstückswert abzuziehen seien, ist dieses für die Rechtsbeschwerde günstige Auslegungsverständnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu u n- terstellen (vgl. auch BGH Urteil vom 5. Mai 2003 II ZR 50/01 NJW - RR 2003, 1196, 1197). b) D er weitergehenden Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Anrechnungsklausel bei diesem Auslegungsverständnis zu einem güterrechtl i- chen Ausgleichsergebnis führen würde, welches einer Ausü bungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB nicht standh alte , verma g der Senat nicht beizutreten . Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der grundsätzlichen Kernbereichsfe r- ne des Zugewinnausgleichs, dass sich eine Berufung auf eine wirksam verei n- barte Gütertrennung oder auf sonstige wirksame Modifikationen des gesetzl i- ch en Güterstands nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen wird (Senatsbeschl uss vom 8 . Oktober 2014 XII ZB 318/11 FamRZ 201 4 , 1978 Rn. 35 ; Senatsurteile vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 35 und vom 17. Oktober 2007 XII ZR 96/05 FamRZ 2008, 386 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Hat einer der Ehegatten durch eine von der ursprünglichen Leben s- planung abweichende einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensve r- hältnisse ins besondere durch die Übernahme von Haushaltsführung und Ki n- 21 22 23 - 14 - derbetreuung Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersversorgung erlitten, wird diesem Umstand systemgerecht durch den Versorgungs ausgleich Rec h- nung getragen. Führt der Versorgungsausgleich zu ei ner Halbteilung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, besteht für eine Ausübungskontrolle bezüglich der Vereinbarungen zum Güterrecht rege l- mäßig kein Anlass mehr, und zwar auch dann nicht, wenn die ehebedingten Versorgungsnac hteile des haushaltsführenden Ehegatten durch den Verso r- gungsausgleich nicht vollständig kompensiert werden konnten und der erwerb s- tätige Ehegatte in der Ehezeit zusätzlich zu seinen Versorgungsanrechten ein zur Altersversorgung geeignetes Privatvermögen a ufgebaut hat (vgl. Senatsb e- schluss vom 8. Oktober 2014 XII ZB 318/11 FamRZ 201 4 , 1978 Rn. 29 und Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 36). Freilich hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach angedeutet, dass es in Fällen der sogenannten Funktionsäquivalenz von Versorgungs - und Z u- gewinnausgleich besondere Sachverhaltskonstellationen geben könnte, in d e- nen ein " Hinübergreifen " auf das andere vermögensbezogene Ausgleichssy s- tem im Rahmen der Ausübungskontrolle in Betra cht gezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 XII ZB 318/11 FamRZ 201 4 , 1978 Rn. 30; Senatsurteile vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 35 f. und vom 26. Juni 2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 110) . D iese Erwägungen haben solche Fälle im Blick, in denen ein hau s- halt s führender Ehegatte, der zugunsten der Familienarbeit auf die Ausübung einer versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit verzichtet hat, im Falle der Scheidung im Versorgungsausgleich keine Kom pensation für seine Nachteile beim Aufbau von Versorgungsvermögen erlangt, weil der erwerbstätige Ehega t- te aufgrund seiner individuellen Vorsorgestrategie keine nennenswerten Ve r- sorgungsanrechte erworben, sondern seine Altersvorsorge bei vereinbarter G ü- 24 - 15 - ter trennung (oder sonstigen Modifikationen des gesetzlichen Güterstands) auf die Bildung von Privatvermögen gerichtet hat. In solchen Fällen kann es im Ei n- zelfall geboten erscheinen, dem h aushalt s führenden Ehegatten zum Ausgleich für die entgangenen Versorgun gsanrechte einen modifizierten Zugewinnau s- gleich zu gewähren, der einerseits durch den zum Aufbau der entgangenen Versorgungsanrechte erforderlichen Betrag und andererseits durch die geset z- liche Höhe des Ausgleichsanspruchs beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2 014 XII ZB 318/11 FamRZ 2014 , 1978 Rn. 31) . bb) Gemessen daran ergeben sich im vorliegenden Fall keine ausre i- chenden Anknüpfungspunkte für eine Korrektur der zum Güterrecht getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen im Wege einer ri chterlichen Ausübungsko n- trolle . Sie lässt sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdegericht meh r- fach hervorgehobenen Umstand herleiten, dass der Antragsgegner nur " Mi n- destbeiträge " zum berufsständischen V ersorgungswerk entrichtet habe. (1) Nach de n Bestimmungen de r Satzung der Nordrheinischen Ärzteve r- sorgung (im Folgenden: SNÄV) in de n für die Ehezeit maßgeblichen Fassung en vom 16. Dezember 1958 (MBl. NW 1958, Sp. 2645) und vom 23. Oktober 1993 ( MBl. NW 1994, S. 79) leisten niedergelassene Ärzte an d as Versorgungswerk eine allgemeine Versorgungsabgabe ; d iese wird in Höhe von 14 v.H. der Ei n- künfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Geschäftsjahres erhoben (§ 20 SNÄV) . F ür niedergelassene Ärzte, die zur kassenärztlichen Tätigkeit zugela s- sen sind, k ann die Versorgungsabgabe auch in Höhe von 7 v.H. der kasse n- ärz t lichen Umsätze erhoben werden (§ 22 SNÄV). Als Bemessungsgrundlage für den auf der jährlichen Beitragszahlung beruhenden Erwerb von Steig e- rungszahlen dient die " durchschnittliche Versorgungsab gabe " nach § 26 Abs. 1 SNÄV . Diese wurde im Zeitraum zwischen 1989 und 200 3 berechnet, indem die in dem betreffenden Geschäftsjahr eingegangenen gesamten Versorgungsa b- 25 26 - 16 - gaben durch die Anzahl der Mitglieder geteilt w orden ist , welche die Verso r- gungsabgabe ge leistet haben ; seit dem Jahr 2004 entspricht die durchschnittl i- che Versorgung sabgabe dem Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 159 SGB VI ) multipliziert mit dem Fa k- tor 0,1892. Ausweislich der zum Versorgungsaus gleich erteilten Versorgung s- auskunft der Nordrhei nischen Ärzteversorgung vom 24. November 2010 hat der Antragsgegner in den Jahren von 1989 bis 1993 bei jährlichen Versorgung s- abgaben in annähernd gleichbleibender Höhe von rund 7.000 durchgehend Beiträge geleistet, die nur knapp unter der jeweiligen durchschnittlichen Verso r- gungsabgabe nach § 26 SNÄV lagen. Erst im Zeitraum seit 1994 sanken die Beitragszahlungen des Antragsgegners erkennbar ab und bl ie ben teilweise deutlich hinter der durchschnitt lichen Versorgungsabgabe nach § 26 SNÄV z u- rück. Dies rechtfertigt aber für sich genommen noch nicht ohne weiteres den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass das von dem Antragsgegner in der berufsständischen V ersorgung aufgebaute Vorsorgevermögen im Hi n- blick auf die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse während der Ehe unverhäl t- nismäßig gering gewesen sei. Denn s oweit die Beiträge zum Versorgungswerk einkommensabhängig (bzw. umsatzabhängig) erhoben werden, spiegelt sich in der indivi duelle n Beitragsbelastung grundsätzlich die wirtschaftliche Leistung s- fähigkeit des Mitglieds in den betreffenden Geschäftsjahren wider. Abweiche n- de Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen ; es kommt darauf aber auch nicht an. Der Antragstel ler hat durch seine Beitragszahlung in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht in monatlicher Höhe von 708,95 Angesichts dieser Größenordnung konnte das geteilte V ersorgungs vermögen beim Ärzteversorgungswerk auch in Relation zu der rund siebzehnjährige n Ehezeit durchaus die den primären Versorgungs systemen obliegende Funkt i- on erfüllen, dem Versorgu ngsberechtigten eine selbständige (Basis - ) Absich e- 27 - 17 - rung für den Fall von Alter oder Invalidität zu bieten . Für ein über die Halbte i- lung der berufsständischen Versorgungsanrechte hinausgehendes " Hinübe r- greifen " auf das güterrechtliche Ausgleichssystem im Weg e richterlicher Au s- übungskontrolle besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Funktionsäqu i- valenz kein Raum. ( 2 ) Darüber hinaus tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts schon nicht die Annahme , dass aufseiten der Antragstellerin überhaupt eh eb e- dingte (und nicht anderweitig kompensierte) Nachteile beim Aufbau einer A l- tersversorgung entstanden sind . (a) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verfügte die Antra g- stellerin über ein ehezeitlich erworbenes V ersorgungs vermögen mit einem ko r- r espondierenden Kapitalwert von 66.296 ,71 berufsständischen Versorgungsanrechten mit einem korrespondierenden Kap i- talwert von 61.131 nach der internen Teilung verbleibenden A n- rechten der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem korrespondierenden Kapi talwert von 5.16 5,71 Das Beschwerd e- gericht hat demgegenüber eine hypothetische Versorgungsbiographie der A n- tragstellerin entwickelt, in der sie ihr vor der Ehe aufgenommenes Studium zur Produktdesignerin bis zum Jahre 19 91 hätte abschließen und im Anschluss d a- ran eine versorgungsbegründende Berufstätigkeit hätte ausüben können . I n diesem Zusammenhang hat das Beschwerdegericht seiner Berechnung einen durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde gel egt, diesen Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum bis zum E n- de der Ehezeit übertragen und auf diese Weise ein fiktives ehezeitliches Ve r- sorgungsanrecht in Höhe von 19,3200 Entgeltpunkten ermittelt; g egen diese n Ansatz zur Bemessung ehebed ingter Versorgungsnachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. auch S e- 28 29 - 18 - natsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 50 und Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 XII ZB 90/11 FamR Z 2013, 770 Rn. 32 ) . Nach d e r vom Beschwerdegericht entwickelten hypothetische n Verso r- gungsbiographie hätte die Antragstellerin ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung somit ein V ersorgungs vermögen mit einem korrespondiere n- den Kapitalwert von 110 . 399 ,89 (entspricht 19,3200 * 5.714,2800) bilden kö n- nen . Im Vergleich zum tatsächlichen Versorgung svermögen in Höhe von 66.296,71 sich somit am Ende der Ehezeit rechnerisch ein Verso r- gungsnachteil mit einem Kapitalwert von 44.103,18 darstellen . (b) Allerdings beschränkt sich die Teilhabe der Antragstellerin am Ve r- mögensaufbau des Antragsgegners unter den hier obwaltenden Umständen nicht auf die ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte, sondern ihr kommen über den modifizie rten Zugewinnausgleich zusätzlich die beiden kapitalbildenden Lebensversicherungen und wenngleich in streitigem Umfang auch das Immobilienvermögen des Antragsgegners zugute. A uch das aufgrund der Ehe erlangte Vermögen kann ehebedingte Versorgungsnachte ile kompensieren ; das gilt nur dann nicht, wenn der mit den Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Privatvermögen hätte aufbauen können ( vgl. Senatsbeschluss vom 2 9. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2014, 629 Rn. 3 1) . Derartige Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts ergibt sich für die Antragstellerin selbst bei einer für sie ungünstigen Auslegung der strei tigen Anrechnungsklausel in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags ein Zug e- winnausgleichsanspruch in einer rechnerischen Mindest höhe von 57.218,23 der mit einem Teilbetrag von 50.000 u- gunsten der Antragstellerin tituliert worden ist. Ein ehebedingter Vermö gense r- werb in dieser Größenordnung dürfte dazu geeignet sein, den Nachteil der A n- tragstellerin beim Aufbau der Altersversorgung nahezu vollständig auszugle i- 30 - 19 - chen , auch wenn man dabei berücksichtigt, dass der mit ei nem Kapitalbetrag von 44.103,18 Versorgungsnachteil auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2006 bezogen ist. (3) Werden die ehebedingte n Versorgungsnachteile der Antragstellerin durch den Vermögenszuwachs im (modifizierten) Zugewinnausgleich indessen tatsächlich kompensiert, kann eine w eitergehende Anpassung der güterrechtl i- chen Regelungen des Ehevertrags entgegen der Ansicht des Beschwerdeg e- richts auch nicht mit der enttäuschten Erwartung der Antragstellerin auf eine (höhere) Teilhabe am Immobilienvermögen gerechtfertigt werden . Dies gi lt selbst dann, wenn beide Beteiligte bei Vertragsschluss im Jahre 1989 überei n- stimmend davon ausgegangen sein sollten, dass das Hausgrundstück innerhalb des anvisierten Zehnjahreszeitraums abbezahlt sein und der Antrags tellerin dann über den Zugewinnausg leich ein Viertel des Werts der lastenfreien Imm o- bilie für ihre Altersvorsorge zugutekommen werden würde. Denn mit der A n- passung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt de r Rechtsmissbrauch s- kontrolle ( § 242 BGB ) sollen allein ehebedingte Nachteile ausgegl ichen werden. Sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig komp ensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich (entgangene) ehebedingte Vorteile zu gewä h- ren und ihn d adurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe un d die mit der eh e- lichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 XII ZB 318/11 FamRZ 201 4 , 1978 R n. 26 und vom 27. Februar 2013 XII ZB 90/11 FamRZ 2013, 770 Rn. 22; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 XII ZR 165/04 FamRZ 2007, 974 Rn. 28) . 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, d ass dem Antragsgegner keine recht s- 31 32 - 20 - hemmenden oder rechtsvernichtenden Einwendungen gegen die Zugewin n- ausgle ichsforderung zur Seite stehen. a) Di e Forderung ist nicht verjährt. Die Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung ist gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Das gilt auch in den Fällen eines erfolgreichen Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zug e- winngemeinschaft (klarstellend MünchKomm BGB /Ko ch 7. Aufl. § 1378 Rn. 37; BeckOG K/Siede BGB [Stand: Mai 2018] § 1378 R n. 72). Z war besteht der Normzweck des § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, einem besonderen familiären Näheverhältnis Rechnung zu tragen, welches den Gläubiger während des B e- stehens der Ehe davon Abstand nehmen lassen könnte , zur Durchsetzung se i- nes Anspruch s g erichtlich gegen den Schuldner vorzugehen (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1986 VI ZR 148/86 FamRZ 1987, 250) . Dabei handelt es sich aber lediglich um das gesetzgeberische Motiv, das keinen unmittelbaren tatbestandlichen Niederschlag im Gesetz gefunde n hat . D as Gesetz stellt für die Anwendbarkeit von § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB ersichtlich aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf das formale Kriterium der fortbestehenden Ehe und nicht auf die konkreten Verhältnisse zwischen den Eheleuten ab . Die Vo r- sc hrift kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn die Beziehungen zw i- schen den Beteiligten zerrüttet und bereits zum Gegenstand gerichtlicher Aus - einandersetzungen geworden sind ( vgl. BGH Urteil vom 25. November 1986 VI ZR 148/86 FamRZ 1987, 250 , 251 ; vgl. auch BGHZ 7 6 , 293, 295 = FamRZ 1980, 560 f. ) . Auch nach der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene n Reform des Verjährungsrechts lässt sich dem Gesetz nichts dafür entnehmen, dass es für die Anwendbarkeit des § 207 BGB auf die Intensität der Beziehung zwischen den Beteiligten ankommen könnte, so dass für eine von der Recht s- beschwerde reklamierte teleologische No rminterpretation kein Raum ist. 33 34 - 21 - b) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdeg e- richt entschieden , dass die Nachforderung vo n Zugewinnausgleich im vorli e- genden Fall nicht dem Einwand der Verwirkung (vgl. dazu auch Senatsb e- schluss vom 7. Februar 2018 XII ZB 338/17 FamRZ 2018, 681 Rn. 20 f.) u n- terliegt . Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts mehr. c ) Im Ergebni s ist d em Beschwerdegericht auch in seiner Beurteilung beizutreten , dass der Antragsgegner die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht wegen (angeblich ) überzahlten Unterhalts nach § 1381 Abs. 1 BGB ve r- weigern kann. aa) Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der S chuldner die Erfüllung der Au s- gleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht in beso n- ders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur von Ergebnissen, die sich aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleich s- anspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die U n- billigkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten p auschalisierenden und schematischen Berec h- nungssystem ergibt. Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Lei s- tungsverweigerungsrecht aus § 1381 Abs. 1 BGB nur dann zu, wenn die G e- währung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde ( vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 2 7 7/12 FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN und Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 125/12 FamRZ 2013, 1954 Rn. 27). bb) Dab ei entspricht es einer verbreiteten Auffassung in der obergerich t- lichen Rechtsprechung und im Schrifttum , dass in der Entgegennahme von nicht geschuldetem Unterhalt durch den Ausgleichsberechtigten ein gegen das 35 36 37 38 - 22 - Vermögen des Ausgleichspflichtigen gerichtet es Fehlverhalten zu sehen sein kann, welches eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen grober U n- billigkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB in Höhe des überzahlten Unterhalts rechtfe r- tigt ( vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 106, 107; OLG Köln FamRZ 1998, 1370, 1 372; O LG Celle FamRZ 1981, 1066, 1069 f.; MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1381 Rn. 29, 34; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1381 Rn. 5a ; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trenn ung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 881; Büte Zugewi nnausgleich bei Eheschei dung 5. Aufl. Rn. 316; Reinken FamFR 2013, 412 ) . Dies soll vor allem deshalb gelten, weil der Au s- gleichspflichtige , der Unterhalt aufgrund einer lediglich vorläufigen und später aufgehobenen gerichtlichen Regelung oder aufgrund einer unwirksamen Unte r- halts vereinbarung geleistet hat , sein en auf § 812 BGB gestützte n Rückford e- rungsanspruch gegen den Ausgleichsberechtigten häufig nicht durchsetz en kann , wenn sich dieser auf den Wegfall der B ereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft (vgl. Schulz/Hauß Vermögensausein andersetzun g bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 881; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 316 ) . cc) Ob dieser Ansicht uneingeschränkt gefolgt werden kann (kritisch Be ckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] § 1381 Rn. 35; Staudinger/Thiele [20 17] BGB § 1381 Rn. 10; P rütting/Wegen/Weinreich BGB 13. Aufl. § 1381 Rn. 15), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden . (1) D enn die (angeblich) überhöhten Unterhaltsansprüche sind der A n- tragstellerin in gerichtlichen Hauptsacheverfahren rechtskräftig zu gesprochen worden . Sofern eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung nicht durch Pr o- zessbetrug (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB) erwirkt worden ist , kommt ein auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteter Schadenersatzanspruch nur aus nahmsweise nach § 826 BGB im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen 39 40 - 23 - Ausnützung eines als unrichtig erkannten Titel s in Betracht . Dies er Schadene r- satzanspruch setzt nicht nur voraus, dass der Berechtigte Kenntnis von der U n- richtigkeit des Titels hatte , sond ern es müssen besondere Umstände hinzutr e- ten, welche die Annahme überhöhter Unterhaltszahlungen durch den Berechti g- ten i n besondere m Maß e als unredlich und geradezu unerträglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 IVb ZR 29/85 F amR Z 1986, 794, 796 und vom 19. Februar 1986 IVb ZR 71/84 FamRZ 1986, 450, 452) . Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist damit die Rechtskraft d er g e- richtlichen Unterhaltsentscheidung vor einer Durchbrechung geschützt, kommt dem Gedanken der Rechts sicherheit und damit auch dem Vertrauen des B e- rechtigten, den aufgrund des Titels vereinnahmten Unterhalt entschädigungslos behalten zu dürfen der Vorrang gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit zu. Di e- se Wertung ist auc h im Rahmen der Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen , so dass eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Unterhaltsüberzahlung nicht in Betracht kommt, wenn und soweit die Rechtskraft einer gerichtlichen Unterhaltsentscheidung der Rückforderung von Unterhalt entgegensteht (so wohl auch Staudinger/Thiele [2017] BGB § 1381 Rn. 17) . Kann der Ausgleichspflichtige wegen einer une r- laubte n Handlung des Ausgleichsberechtigten trotz des Vorliegens einer rechtskräftigen Unterhaltse ntscheidung ausnahmsweise Schadenersatz wegen des vom Gericht zu Unrecht festgesetzten Unterhalt s verlangen, kann er diese Forderung beziffern und damit gegen den Zugewinnausgleichs anspruch au f- rechnen, zumal die Entreicherungsproblematik bei deliktischen Rückford e- rungsansprüchen n ach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB ohnehin keine Rolle spielt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1986 IVb ZR 71/84 FamRZ 1986, 450, 451). Ein Anwendungsbereich für § 1381 Abs. 1 BGB kann sich in den Fällen der deliktischen Unterhaltsrückforderung allen falls im Zusammenhang mit der 41 - 24 - Behandlung des auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteten Schade n- ersatzanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Ausgleichsbilanz ergeben. Da der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts bereits im Zeitpunkt der Überzahlung entsteht, muss dieser Anspruch wegen solcher Unterhaltszahlu n- gen, die vor dem Stichtag für d ie Berechnung des Zugewinns (§§ 1384, 1387 BGB) geleistet worden sind, einerseits als Forderung im aktiven End vermögen des Ausgleichspflichtigen und and ererseits als Verbindlichkeit im passiven End vermögen des Ausgleichsberechtigten bilanziert werden; insoweit gilt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nichts anderes als für den Anspruch auf Zahlung von Unterhalts rückstände n , die vor dem Berec h- nungsstichtag entstanden sind (vgl. dazu Senatsurteil e vom 6. Oktober 201 0 XII ZR 10/09 FamRZ 20 11, 25 Rn. 36 und BGHZ 156, 105, 109 = FamRZ 2003, 1544, 1545 ; OLG Hamm NJW - RR 1992, 580, 581 f. ; OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945). Die Einbeziehung d er Forderung in die Ausgleichsbilanz kann nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Schadenersatza n- spruch des Ausgleichspflichtigen durch die wertentsprechende Erhöhung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung wirtschaftlich vollständig entw ertet wird. Dieses Ergebnis wird gerade bei deliktischen Ansprüchen zwischen den Eh e- gatten oftmals als grob unbillig angesehen und insoweit eine Korrektur über § 1381 BGB für möglich gehalten (vgl. dazu Staudinger/Thiele [2017] BGB § 1381 Rn. 17 mwN; Jaege r FPR 2005, 352, 353 f.). Andererseits ist allerdings zu bedenken, dass sich die Zahlung des überhöhten Unterhalts in vielen Fällen bereits auf die Zugewinnausgleichsberechnung ausgewirkt hat, weil der Au s- gleichspflichtige sonst weitergehendes Vermögen hät te aufbauen können und der Ausgleichsberechtigte durch die Unterhaltszahlung in der Lage versetzt worden ist, eigenes Vermögen zu erhalten oder auch zu bilden (vgl. BeckOGK/ Siede [Stand: Mai 2018] § 1381 Rn. 35). - 25 - (2) Eine r weiteren Erörterung bedarf dies indessen nicht, weil im vorli e- genden Fall f ür einen Anspruch des Antragsgegners auf Rückzahlung von U n- terhalt aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung unabhäng ig d a- von, dass der Antragsgegner schon die Höhe des vermeintlich überzahlten U n- terhalts nicht schlüssig dargelegt hat keine hinreichenden Anhaltspunkte b e- stehen . Soweit sich der Antragsgegner allein auf die unterlassene Vorlage m e- dizinischer Unterlagen a us dem Jahr 2008 stützt, hat die Antragstellerin unw i- derlegt vorgetragen, jedenfalls vom Inhalt des im Zuge des Rentenbewill i- gungsverfahrens für die Deutsche Rentenversicherung Bund erstatteten Gu t- a chtens des Sachverständigen Dr. E. überhaupt erst im Jahre 2015 Kenntnis erlangt zu haben. Im Übrigen lässt der Inhalt dieser Unterlagen keinen Wide r- spruch zu den Feststellungen des im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 25. Juni 2007 erkennen, wonach die Antragstellerin aufgrund einer psychischen Erkra n- kung in Form einer Somatisierungsstörung bei depressiver Grundstimmung noch für die Dauer eines Jahres nicht in der Lage gewesen sei, nennenswerte gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben. Für die Fo lgezeit ist schon nichts d a- für ersichtlich, dass die Antragstellerin trotz der im Juli 2008 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichwohl davon ausgegangen sein könnte, durch Ausübung einer Berufstätigkeit höhere Erwerbseinkünfte erzielen zu k ö n- nen. III. Die angefochtene Entscheidung kann jedenfalls mit der gegebenen B e- gründung nicht in vollem Umfang Bestand haben , sondern unterliegt der Au f- hebung , soweit das Beschwerdegericht der Antrags tellerin auf ihre Beschwerde 42 43 - 26 - einen höheren restli chen Zugewinnausgleichsanspruch als die vom Amtsgericht rechnerisch unstreitig ermittelten 7. 21 8,23 . Insoweit kommt es streitentscheidend darauf an, ob die Anrechnung s- klausel in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags entweder darauf zielt, i m Endvermögen des Antragsgegners (nur) die hälftige Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und den auf ihr ruhenden Belastungen anzusetzen oder ob sie wie das Amtsgericht meint dahingehend auszulegen ist, dass im aktiven Endve r- mögen des Antr agsgegners die Hälfte des Verkehrswerts seiner Immobilie, im passiven Endvermögen demgegenüber die dinglich gesicherten Verbindlichke i- ten in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der streitigen Anrec h- nungsklausel lässt beide Auslegungsmöglichke iten zu. Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwe r- degericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Festste l- lungen g etroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt 44 - 27 - (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2014, 629 Rn. 5 1; BGH Urteil vom 12. Dezember 1997 V ZR 250/96 NJW 1998, 1219 mwN). D iese Voraussetzungen liegen hie r schon deshalb nicht vor, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens schon einmal angeordnete, aber schließlich nicht durchgeführte Vernehmung des beurku n- denden Notars zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Die Sach e ist daher im Umfang der Aufhebung an das Beschwe rdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 17.04.2015 - 227 F 382/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - II - 10 UF 85/15 -
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