BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 85/03 vom 14. M344rz 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG 247247 14 Abs. 1, 69 e i.d.F. des Versor-gungs344nderungsgesetzes v. 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926 ff). Der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamten-rechtlicher Versorgungsanrechte f344llt auch dann nicht in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsfall bereits vor Beginn der 334bergangsphase nach 247 69 e BeamtVG eingetreten ist. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. M344rz 2003 dahin abge344n-dert, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 764,23 200, sondern 735,05 200 betr344gt. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur H344lfte. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet. Beschwerdewert: 500 200 Gr374nde: I. 1 Die Parteien haben am 17. M344rz 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. Juni 1941) ist dem Ehemann (An-tragsgegner; geboren am 28. Oktober 1937) am 28. September 2001 zugestellt worden. Bereits seit August 2000 bezieht die Antragstellerin eine gesetzliche - 3 - Rente wegen Erwerbsunf344higkeit; der Antragsgegner war als Beamter im Poli-zeidienst t344tig und bezieht seit November 1997 Pension. 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt f374r Besoldung und Versorgung Baden-W374rttemberg (LBV B.-W.; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach 247 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 761,31 200, bezogen auf den 31. August 2001, begr374ndet hat. 3 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV B.-W. hat das Ober-landesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - geringf374gig abge344ndert und den im Wege des Quasi-Splittings zu Gunsten der Antragstelle-rin auszugleichenden Betrag auf 764,23 200 erh366ht. Zudem hat es im Tenor aus-gesprochen, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibe vorbehalten. Dabei ist das Oberlandesgericht unter Zugrundelegung der Ausk374nfte der wei-teren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. M344rz 1961 bis 31. August 2001; 247 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der DRV Bund in H366he von monatlich 497,67 200 sowie des Antragsgegners beim LBV B.-W. unter Ber374cksichtigung der Absenkung des H366chstruhegehaltssatzes auf 71,75 % nach 247 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungs344nderungsgesetzes 2001 in H366he von monatlich 2.026,14 200 ausgegan-gen, jeweils bezogen auf den 31. August 2001. 4 Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV B.-W., mit der es geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungs344nderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs angewandt und seiner Berechnung einen unrichti- - 4 - gen Bemessungsfaktor f374r die dem Antragsgegner zustehende Sonderzahlung zugrunde gelegt. II. 5 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nur zum Teil begr374n-det. 6 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des 247 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungs344n-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgef374hrt und das f374r den Versorgungsausgleich ma337gebliche Ruhegehalt des Antragsgegners mit dem verminderten H366chstruhegehaltssatz von 71,75 % berechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 7 a) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass f374r die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beam-tenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrund-satz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschr344nkt der H366chstruhegehaltsatz von 71,75 % gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungs344nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926) ma337geblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versor-gungs344nderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der 334bergangspha-se nach 247 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der 334bergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschl374sse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256, 257 ff. bzw. 259, 260 f.; vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433; vom - 5 - 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529 sowie vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99). 8 Ziel des Versorgungs344nderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte 334bertragung der Reformma337nahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Renten-versicherung und zur F366rderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgeverm366-gens - Altersverm366gensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310 und das Gesetz zur Erg344nzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Renten-versicherung und zur F366rderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgeverm366-gens - Altersverm366genserg344nzungsgesetz/AVmEG - vom 21. M344rz 2001, BGBl. I 403) auf die Beamtenversorgung. Dazu soll schrittweise der Versorgungs-h366chstsatz nach 247 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abge-senkt werden. Die Absenkung hat im Jahr 2003 begonnen und soll s344mtliche Versorgungsempf344nger (Bestand und Zugang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbez374ge im Rahmen der n344chsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der 334bergangsregelung in 247 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zun344chst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpas-sungen die ruhegehaltsf344higen Dienstbez374ge durch die Anwendung eines An-passungsfaktors vermindert, w344hrend bei der achten Anpassung der Ruhege-haltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versor-gungsbez374ge gek374rzt, sondern lediglich k374nftige Zuw344chse abgeflacht. Die Ru-hegeh344lter werden bei zuk374nftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erh366ht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet wer-den die Versorgungen in einer gestreckten 334bergangszeit auf den neuen H366chstruhegehaltssatz nach 247 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufge- - 6 - zehrt wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261). 9 Tritt der Versorgungsfall w344hrend der 334bergangsphase nach 247 69 e BeamtVG ein, f344llt der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbe-trag) nicht unter den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abfla-chungsbetrag gegebenenfalls schuldrechtlich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Pr374fung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen f374r einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-schluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261; vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529 sowie vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99). 10 b) Dass der Antragsgegner hier zum Ehezeitende am 31. August 2001 und damit vor Beginn der 334bergangsphase bereits Versorgungsleistungen be-zogen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 11 Zwar wirkt sich der Wertausgleich vorliegend mit Rechtskraft der Ent-scheidung und damit vor Ende der 334bergangsphase unmittelbar auf die H366he des Ruhegehalts des Antragsgegners aus, da die ausgleichsberechtigte An-tragstellerin bereits Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erh344lt (247 57 Abs. 1 BeamtVG). F374r die Bestimmung des Wertes einer Versorgung ist allerdings das im Entscheidungszeitpunkt geltende Versorgungsrecht anzu-wenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Dadurch wird gew344hrleistet, dass der Wertausgleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung m366glichst nahe kommt (Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2003, 256, 258) und das Versorgungsanrecht dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur mit seinem wirklichen Wert zur Verf374- - 7 - gung steht. Bei der Entscheidung ist deshalb zu beachten, dass die Versorgung des Antragsgegners seit 1. Januar 2003 der Abflachung nach 247 69 e BeamtVG unterliegt und ihm der bei Ehezeitende noch geltende Ruhegehaltssatz von 75 % nicht dauerhaft zugute kommt. Da 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB f374r einen degressiven Abschmelzungsteil einer Versorgung keine geeignete Bewertung zur Verf374gung stellt (Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261 m.N.), unterliegt dieser Teil nicht dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. 12 c) Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin tats344chlich einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf ausdr374cklichen Antrag des Berechtigten durchgef374hrt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung hei337t, der schuldrechtliche Versor-gungsausgleich bleibe vorbehalten, ist dies lediglich deklaratorisch. Der An-spruch auf schuldrechtlichen Wertausgleich ergibt sich bei Vorliegen der F344llig-keitsvoraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz und ist nur noch von einem Antrag des Berechtigten abh344ngig (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 f Rdn. 22). 13 d) Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die f374r die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten H366chstversorgungssat-zes von 71,75 % in verminderter H366he - begr374ndet werden, in der gesetzlichen Rentenversicherung f374r die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zus344tzlich der Niveauabsenkung nach 247 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unter-schiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversi-cherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Antragsgegner unter Ver-sto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die H344lfte der ihm tats344chlich - 8 - zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen er-forderlich werden - was im Hinblick auf die gegenw344rtigen renten- und pensi-onsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie337end beurteilt werden kann -, m374s-sen diese gegebenenfalls der Ab344nderung nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben (vgl. Senatsbeschl374sse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256, 259 bzw. 259, 261 f.; vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433 f. und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529). 14 2. Allerdings wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg gegen den Bemessungsfaktor, den das Oberlandesgericht bei der Berechnung der dem Antragsgegner zustehenden Sonderzahlung angewandt hat. 15 Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass im Versorgungsaus-gleich der zur Zeit der Entscheidung f374r die Sonderzahlung geltende Bemes-sungsfaktor heranzuziehen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). F374r Versorgungsempf344n-ger in Baden-W374rttemberg ist nunmehr ein Faktor von 4,58 % monatlich ma337-geblich (vgl. 247 5 Abs. 2 des Gesetzes 374ber die Gew344hrung von Sonderzahlun-gen in Baden-W374rttemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694 - in der Fassung der 304nderungen durch Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. M344rz 2005 - GBl. S. 145). 16 3. Damit ergibt sich folgende Berechnung: 17 Das Ruhegehalt des Antragsgegners betr344gt 2.150,69 200 (2.866,20 200 ru-hegehaltsf344hige Dienstbez374ge x 71,75 % = 2.056,50 200 Ru-hegehalt + monatliche Sonderzuwendung in H366he von 2.056,50 200 x 4,58 % = 94,19 200). - 9 - Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung bel344uft sich auf 1.967,76 200 (2.150,69 200 x 36,68 in die Ehezeit fallende Dienstjahre : 40,09 gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltsf344hige Dienstzeit). 18 19 Der Versorgungsausgleich ist mithin in H366he von 735,05 200 (1.967,76 200 - 497,67 200 = 1.470,09 200 : 2) zu Gunsten der Antragstellerin durchzuf374hren. Hahne Bundesrichter Sprick ist auf Dienstreise Weber-Monecke und verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.2002 - 3 F 239/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 UF 157/02 -
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