BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Erbin gegen den Beschluss der 19. Zi-vilkammer des Landgerichts K366ln vom 25. Februar 2004 wird als unzul344ssig verworfen. Die Erbin tr344gt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO statt-haft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 Grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechtssa-che, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungs-f344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann. Um dies ordnungsgem344337 darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu be-nennen sowie ihre Kl344rungsbed374rftigkeit und Bedeutung f374r eine unbestimmte Vielzahl von F344llen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausf374hrungen 2 - 3 - dazu erforderlich, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde dann zul344ssig, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederho-lung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte er-warten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chst-richterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGHZ 159, 135, 139). Eine derarti-ge Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden; sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der rechtli-chen Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses. Gleiches gilt f374r eine Diver-genz, also eine die Entscheidung tragende Abweichung der Beschwerdeent-scheidung von der Entscheidung eines h366her- oder gleichrangigen Gerichts (BGHZ 154, 288, 292 f). Objektive Willk374r oder eine Verletzung von Verfah-rensgrundrechten eines Beteiligten (vgl. BGHZ 159, 135, 139 f) behauptet die Rechtsbeschwerde schlie337lich ebenfalls nicht. 3 Erg344nzend sei bemerkt: Der Insolvenzgrund der 334berschuldung des Nachlasses (247 320 InsO) und das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs (247 2303 BGB) schlie337en sich nicht denknotwendig aus; denn der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles zugrunde gelegt (247 2311 BGB), w344hrend der Insolvenzgrund - der den Nachlass betrifft, w344hrend die Verh344ltnisse des oder der Erben au337er Betracht zu bleiben haben - im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens vorliegen muss (247 16 InsO). Im Insolvenzer366ffnungsverfahren gilt der Amt-sermittlungsgrundsatz (247 5 InsO; vgl. BGHZ 153, 205, 208). Liegt ein zul344ssiger 4 - 4 - Antrag vor, ist das Insolvenzgericht also weder an die von den Beteiligten vor-getragenen Tatsachen noch an ihre im Verfahren ge344u337erten Rechtsansichten gebunden. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 07.11.2003 - 72 IN 391/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 25.02.2004 - 19 T 279/03 -
Full & Egal Universal Law Academy