BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/05 vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 270, 34 Abs. 1, 247 26 Abs. 1 Satz 2 Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 85/05 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2005 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Am 4. Juni 2004 beantragte der Schuldner die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen unter Anordnung der Eigenverwaltung sowie Restschuldbefreiung. Zur Begr374ndung gab er an, zahlungsunf344hig zu sein, wie sich aus einem Gutachten vom 31. August 2002 ergebe. Dieses Gutachten war anl344sslich eines im Jahre 2001 von einer Gl344ubigerin gestellten, schlie337lich als unzul344ssig abgewiesenen Insolvenzantrags eingeholt worden. Eine Stundung der Verfahrenskosten beantragte der Schuldner ausdr374cklich nicht. Er erkl344rte, nach Er366ffnung des Verfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung werde seine Ehefrau einen Massekostenvorschuss leisten. Ein vom Insolvenzgericht 1 - 3 - eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein freies Verm366gen vor-handen sei. Das Insolvenzgericht forderte den Schuldner vergeblich auf, den vom Gutachter f374r eine Er366ffnung unter Bestellung eines Insolvenzverwalters als erforderlich bezeichneten Kostenvorschuss zu leisten. Zwischenzeitlich, am 14. September 2004, hatte eine Gl344ubigerin Insolvenzantrag gestellt und der Anordnung der Eigenverwaltung ausdr374cklich widersprochen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat das Insolvenzgericht die An-tr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbe-freiung und auf Anordnung der Eigenverwaltung zur374ckgewiesen (DZWiR 2005, 168). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit sei-ner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen unter Anordnung der Eigenverwaltung er-reichen. Einen Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Zwangsversteigerung eines Grundst374cks hat der Senat wegen fehlender Erfolgsaussicht im Endergebnis zur374ckgewiesen (Beschl. v. 7. Juli 2005, NZI 2006, 34). 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 34 Abs. 1 Fall 2 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Der Antrag des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Recht abgewiesen worden, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei und der Schuldner trotz Aufforderung den Massekostenvorschuss nicht gezahlt habe. 4 - 4 - Mit dem Einwand, der Vorschuss sei zu hoch berechnet worden, weil er die be-antragte Eigenverwaltung nicht ber374cksichtige, k366nne der Schuldner nicht ge-h366rt werden, weil die Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber die Eigenverwal-tung nicht angreifbar sei. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (247 6 InsO). Die Eigenver-waltung kann in dem Beschluss 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (247 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. 6 b) Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keine Eigenverwaltung anzu-ordnen, kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abwei-sung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (247 34 Abs. 1 Fall 2 InsO) angefochten werden. 7 aa) Gem344337 247 34 Abs. 1 Fall 2 InsO steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu, wenn die Abweisung wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens decken-den Masse erfolgt. Dieses Recht wurde ihm deswegen einger344umt, weil die Abweisung eines Er366ffnungsantrags mangels Masse in das Schuldnerverzeich-nis des zust344ndigen Insolvenzgerichts eingetragen wird (247 26 Abs. 2 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 121). Zur Meidung dieser Rechtsfolge kann der Schuld-ner etwa das Fehlen eines zul344ssigen Antrags, das Nichtvorliegen eines 8 - 5 - Er366ffnungsgrundes oder das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten de-ckenden Masse einwenden. bb) Eine 334berpr374fung der Entscheidung des Insolvenzgerichts, den An-trag auf Eigenverwaltung abzuweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu-l344ssig. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Ma337nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, erweitert dies die Rechtsschutzm366glichkeiten gegen374ber der einzelnen Ma337nahme nicht (HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 6 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 6 Rn. 8; AG K366ln ZIP 2005, 1975; Pr374tting, NZI 2000, S. 145, 147). Die - unanfechtbare - Entscheidung 374ber den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt gleichzeitig mit der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, wird dadurch aber nicht Teil dieser Entscheidung (Graf-Schlicker, InsO 247 270 Rn. 23; vgl. auch BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357 zum Verh344ltnis Er366ffnungsbe-schluss - Bestellung des Insolvenzverwalters). Mit Beschluss vom heutigen Ta-ge hat der Bundesgerichtshof deshalb entschieden, dass die Ablehnung der Anordnung der Eigenverwaltung nicht im Wege der sofortigen Beschwerde ge-gen einen Er366ffnungsbeschluss angefochten werden kann (IX ZB 10/05, z.V.b.). F374r die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags we-gen Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) kann nichts anderes gelten. Auch bei der Abweisung des Insolvenzan-trags einerseits, der Abweisung des Antrags auf Eigenverwaltung andererseits handelt es sich um gesonderte Entscheidungen, die der 344u337eren Form nach in einem Beschluss zusammengefasst werden k366nnen. 9 cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ebenso FK-InsO/Foltis, aaO Rn. 15; Uhlenbruck, ZInsO 2003, 821, 822) folgt das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwal- 10 - 6 - tung nicht aus 247 270 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit 247 34 InsO. 247 270 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist auf die allgemeinen Vorschriften "f374r das Verfah-ren". 247 34 InsO, der die Befugnis zur sofortigen Beschwerde gegen die Ent-scheidung 374ber einen Er366ffnungsantrag behandelt, wird von dieser Verweisung nicht erfasst. Vielmehr ist in den 247247 270 ff InsO genau geregelt, gegen welche Ma337nahmen die sofortige Beschwerde stattfindet. Es handelt sich um die Auf-hebung der Eigenverwaltung auf Antrag eines Gl344ubigers (247 272 Abs. 2 InsO) sowie um die vorzeitige Entlassung und die Verg374tung des Sachwalters (247 274 Abs. 1 in Verbindung mit 247247 59, 64 InsO). Auf eine sofortige Beschwerde nach 247 34 Abs. 1 oder 2 InsO hin wird das Vorliegen oder Fehlen der Er366ffnungsvor-aussetzungen 374berpr374ft, nicht die Entscheidung nach 247 270 InsO. Die Eigen-verwaltung stellt keine eigene Verfahrensart dar, die selbst344ndig beantragt und deren Ablehnung nach 247 34 InsO angegriffen werden k366nnte (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). c) Nach verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur soll der Schuldner im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags allerdings geltend machen k366nnen, der angeforderte, aber nicht gezahlte Vorschuss sei fehlerhaft berechnet worden (LG Traunstein NZI 2000, 439; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 34 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 34 Rn. 10, 16; Jaeger/Schilken, InsO 247 34 Rn. 15; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 34 Rn. 52; HambK-InsO/Schr366der, 247 34 Rn. 8; L374ke, ZIP 2001, 2189); denn die Vorschrift des 247 13 InsO sch374tze auch das Recht des Schuldners auf eine geordnete Abwicklung seines Verm366gens durch die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 6). Ebenso k366nnte inzident eine Pr374fung der Voraussetzungen f374r die Anordnung der Eigenverwal-tung gem344337 247 270 Abs. 2 InsO erfolgen. Die Anordnung der Eigenverwaltung nebst Bestellung eines Sachwalters (247 270 Abs. 3 InsO) verursacht regelm344337ig 11 - 7 - weniger Kosten als die Bestellung eines Insolvenzverwalters, wirkt sich also auf die H366he der Verfahrenskosten und damit auf den vom Insolvenzgericht anzu-fordernden Vorschuss (247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO) aus. Ist die Entscheidung 374ber die Anordnung oder Ablehnung der Eigenver-waltung nach 247 270 InsO jedoch einer 334berpr374fung durch das Beschwerdege-richt entzogen, gilt gleiches auch f374r die H366he des angeforderten Vorschusses, soweit diese von der Eigenverwaltung abh344ngt. Die Pr374fung, ob das Insolvenz-gericht zu Recht die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt hat, kann nicht dazu f374hren, dass das Beschwerdegericht einen geringeren Vorschuss anordnet, welcher eine Eigenverwaltung zwingend voraussetzt. H344lt das Insolvenzgericht die Voraussetzungen des 247 270 Abs. 2 InsO nicht f374r erf374llt und lehnt es des-halb ab, die Eigenverwaltung anzuordnen, kann nur die Gl344ubigerversammlung diese Entscheidung korrigieren (247 271 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). F374hrt die Ablehnung mittelbar zur Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, bleibt es bei dieser Entscheidung. Dem Schuldner, der die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Rest-schuldbefreiung (247 1 Satz 2 InsO) erreichen will, bleibt in einem solchen Fall die M366glichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen (247 4a InsO). Er kann nicht die Anordnung der Eigenverwaltung dadurch erzwingen, dass er ei-nen Vorschuss beschafft (oder - wie im vorliegenden Fall - in Aussicht stellt), der nur zur Deckung der geringeren Kosten einer Eigenverwaltung ausreicht. 12 d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verst366337t der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitende Garantie ef-fektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abw344gung 13 - 8 - und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der Gesetzgeber hat die endg374ltige Entscheidung dar374ber, ob dem Schuldner die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, der Gl344ubigerversammlung 374bertragen, nicht dem Schuldner selbst oder dem Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). Der Ausschluss eines Instanzenzuges ist daher nur konsequent. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 101 IN 2808/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2005 - 86 T 49/05 -
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