BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/08 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die f374r die Durchsetzung privat344rzt-licher Honorarforderungen erforderlichen Daten 374ber die Person des Dritt-schuldners und die Forderungsh366he mitzuteilen, besteht auch im Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen eines Facharztes f374r Psychiatrie, Psychothera-pie und Psychoanalyse. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 85/08 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 13. M344rz 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners wurde 374ber sein Verm366gen am 1. Dezember 2002 das Regelinsolvenzverfahren er366ffnet, in dem er Restschuldbefreiung be-gehrt. Der Schuldner ist Arzt f374r Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanaly-se. Die von ihm unterhaltene Facharztpraxis wurde zun344chst vom Insolvenz-verwalter fortgef374hrt. Im M344rz 2006 erfolgte die Freigabe des Praxisbetriebs. In seinem Schlussbericht teilte der Verwalter mit, der Schuldner sei w344hrend des gesamten Verfahrens nicht zur uneingeschr344nkten Mitwirkung bereit gewesen. Er habe sich geweigert, Ausk374nfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung 1 - 3 - von Privatpatienten zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen zur 334berpr374-fung zur Verf374gung zu stellen. Au337erdem habe er eine Krankentagegeldzahlung in H366he von 4.908,48 200 nicht angegeben. Vielmehr habe er diese Zahlung erst an die Masse abgef374hrt, nachdem der Verwalter von dritter Seite von ihr Kennt-nis erlangt habe. Im Hinblick auf diesen Bericht hat die Gl344ubigerin im Schluss-termin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung ver-sagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen und Ank374ndigung der Restschuldbefreiung gem344337 247 291 InsO. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 3 1. Privat344rztliche Honorarforderungen sind grunds344tzlich pf344ndbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGHZ 162, 187, 190; BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983). Der Schuldner ist im Insol-venzverfahren verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die f374r die Durchsetzung des Insolvenzbeschlags erforderlichen Daten 374ber die Person des Drittschuld-ners und die Forderungsh366he mitzuteilen. Zwar unterliegen auch diese Daten dem Arztgeheimnis; aufgrund des Zur374cktretens der 344rztlichen Schweigepflicht gegen374ber vorrangigen Belangen Dritter - im Insolvenzverfahren der Insolvenz- 4 - 4 - gl344ubiger - ist die eingeschr344nkte Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts der Patienten aber hinnehmbar (BGHZ 162, 187, 194). 5 Diese f374r die Mitwirkungspflichten eines Internisten im Insolvenzverfah-ren 374ber sein Verm366gen aufgestellten Grunds344tze gelten auch f374r den Schuld-ner und dessen Mitwirkungspflichten im Rahmen des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Hierzu ist eine weitere Sachentscheidung des Senats nicht geboten. Wird die Tatsache, dass ein Patient eine Facharztpraxis f374r Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse aufgesucht hat, den Gl344ubigern des betreffenden Arztes bekannt, belastet dies den Patienten nicht mehr, als wenn es sich um eine sonstige Facharztpraxis gehandelt h344tte. Das Bed374rfnis nach Offenlegung der Patientendaten gegen374ber dem Insolvenzverwalter hat Vorrang vor dem An-spruch des Patienten auf Schutz seiner Daten. Dies folgt aus dem vorrangigen Interesse der Insolvenzgl344ubiger an der Transparenz der Einnahmen ihres Schuldners (BGHZ 162, 187, 194). Folgte man demgegen374ber der Ansicht des Schuldners, k366nnte 374ber das Verm366gen eines Arztes, der ausschlie337lich Privat-patienten behandelt, 374berhaupt kein Insolvenzverfahren durchgef374hrt werden. 2. Das Beschwerdegericht hat ohne Zul344ssigkeitsrelevanz vors344tzliches Handeln im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Das h344lt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum zivilrechtlichen Vorsatzbegriff (BGHZ 151, 337, 343; weitere Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 247 276 Rn. 10 f). Das Beschwerdegericht hat weder ausdr374cklich noch stillschweigend einen Leitsatz des Inhalts aufgestellt, Vorsatz setze nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Es hat vielmehr angenommen, der Schuldner habe dieses Bewusstsein gehabt, weil er auch noch in Kenntnis der Entscheidung des Senats zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Daten seiner Privatpatienten - soweit dies f374r Zwecke des Insolvenzverfahrens erfor- 6 - 5 - derlich ist - entsprechende Ausk374nfte durchg344ngig verweigert habe. Im 334brigen w344re f374r 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch schon grobe Fahrl344ssigkeit ausreichend, von der hier zumindest auszugehen ist. 7 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verst366337t nicht gegen das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Geh366r. Das Gericht hat den Vortrag des Schuldners zum "Buchungsfehler" zur Kenntnis genommen, jedoch ersichtlich deshalb f374r unerheblich gehalten, weil der Schuldner den In-solvenzverwalter nicht von sich aus 374ber den bestehenden Anspruch auf das Krankentagegeld informiert hatte. - 6 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. Sie w344re nicht geeig-net, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 8 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 05.05.2007 - IN 265/02 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 13.03.2008 - 42 T 83/07 -
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