BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/10 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. M344rz 2010 wird auf Kosten der Treuh344nderin als unzul344ssig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 200. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Eine Geh366rsverletzung liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht die Begr374ndung f374r die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht ausgetauscht. 1 1. Die Auffassung der Treuh344nderin, zur Abrechnung im er366ffneten Ver-fahren nicht mehr verpflichtet zu sein, weil sich das Verfahren schon in der Wohlverhaltensphase befinde und eine Rechnungslegung deshalb erst am En- 2 - 3 - de dieses Verfahrensabschnitts verlangt werden k366nne, ist verfehlt. Das er366ff-nete Verfahren dauert noch an. Die Treuh344nderin unterliegt gem344337 247 313 Abs. 1 Satz 3, 247 58 Abs. 1 InsO weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. a) Die gerichtliche Aufsicht endet grunds344tzlich - sofern nicht der Verwal-ter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder 374ber die Aufhebung des Verfahrens hinaus weitere Pflichten zu erf374llen hat - erst mit der Aufhebung des Insolvenz-verfahrens (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 58 Rn. 28). Beendet ist das Insolvenz-verfahren erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist und das Insolvenzge-richt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat (247 200 Abs. 1 InsO). Erst dann erlangt der Schuldner die Verf374gungsbefugnis wieder und der Beschlag endet (Holzer in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 200 Rn. 5). Die Ank374n-digung der Restschuldbefreiung erfolgt zeitlich vor der Aufhebung des Insol-venzverfahrens (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 291 Rn. 17; Uh-lenbruck/Vallender, aaO 247 291 Rn. 32; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 291 Rn. 32). Entsprechend regelt 247 289 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass das Insol-venzverfahren erst nach Rechtskraft des Beschlusses 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird. Solange das Verfahren nicht aufge-hoben ist, beginnt die Wohlverhaltensphase nicht zu laufen. Neuerwerb, den der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt, f344llt nach den 247247 35, 36 InsO auch dann noch in die Masse, wenn bereits die Restschuld-befreiung angek374ndigt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, ZIP 2010, 1610 Rn. 4). 3 b) Hier ist eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 200 Abs. 1 InsO wegen der noch ausstehenden Schlussverteilung bisher nicht erfolgt. Die Treuh344nderin unterliegt deshalb weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts ge-m344337 247 58 Abs. 1 InsO. Ihre Weigerung, eine vollst344ndige Abrechnung des Kon- 4 - 4 - tos bezogen auf den 24. April 2008 vorzulegen, stellt eine schuldhafte Missach-tung der Aufsichtsbefugnisse des Insolvenzgerichts dar. Zwar hat das Insol-venzgericht im Anschluss an den Termin am 24. April 2008 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angek374ndigt und die Treuh344nderin f374r die Wohlverhaltens-phase bestimmt. Dies 344ndert nach obigen Grunds344tzen aber nichts an der Tat-sache, dass das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Alle pf344ndbaren Eink374nfte der Schuldnerin, die die Treuh344nderin vereinnahmt hat, sind noch Bestandteil der Insolvenzmasse. Ein Wechsel der Begr374ndung der Zwangsgeld-festsetzung, die einer erneuten vorherigen Androhung bedurft h344tte, liegt des-halb - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Die Treu-h344nderin muss weiter 374ber die Einnahmen im er366ffneten Verfahren Auskunft erteilen. 2. Die mit Beschluss vom 26. November 2007 erteilte Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung steht der am 24. April 2008 erfolgten Anordnung der Rechnungslegung entgegen der Ansicht der Treuh344nderin ebenfalls nicht entgegen. Die Zustimmung war auf die Schlussrechnung vom 20. November 2007 bezogen, die f374r die Gl344ubiger eine "Nullquote" vorsah. Dieser Schluss-rechnung hat die Treuh344nderin selbst die Grundlage entzogen, indem sie im Schlusstermin am 24. April 2008 angegeben hat, es sei inzwischen aufgrund monatlicher Zufl374sse ein Massebestand von mindestens 2.700,00 200 vorhanden. Per 31. M344rz 2008 wies das f374r die Schuldnerin gef374hrte Sonderkonto indes lediglich ein Guthaben von 59,70 200 aus. Es dr344ngte sich deshalb die Frage nach dem Verbleib der Masse auf. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 14.12.2009 - 10 IK 313/05 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 6 T 14/10 -
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