BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 85/12 vom 7. Februar 201 3 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fische r und Dr. Pape am 7. Februar 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juni 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. August 2012 wird auf Ko s- ten des weiteren Betei ligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7. 2 00 t- gesetzt. Gründe: I. Am 9. August 2011 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder b estellt. Die Schuldnerin ist langfristig erkrankt und bezieht ein monatliches Krankengeld . Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 hat der Treuhänder beim Insolvenzgericht beantragt, d as pfändbare Arbeitsei n- kommen der Schuldnerin zu berec hnen . D em Krankengeld der Schuldnerin sei de r Wert der von ihr unentgeltlich genutzten Immobilie, der auf anteilig 600 pro Monat festzusetzen sei , hinzuzurechnen. Die Schuldnerin ist diesem Antrag 1 - 3 - entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat ih n abgelehnt. Die sofortige B e- schwerde des Treuhänders ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwe r- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Treuhänder die Aufh e- bung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zusammenrechnung der von der Schuldnerin bezo genen Sozialleistungen und des Nutzungswerts der von ihr mitbew ohn ten I mmobilie. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Das Insolvenzgericht hat als besonderes Vollstreck ungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) gemäß § 850e ZPO über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners entsch ie den. In einem solchen Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486, Rn. 4; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZInsO 2012, 1260 Rn. 3; vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, ZInsO 2013, 98 Rn. 3). Gegen vollstreckungsrechtliche B e- schwerdeentscheidungen gemäß § 793 ZPO ist die Rechtsbe schwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen ist. Dies ist hier der Fall. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, B e- schluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, WM 2004, 1698, 1699; vom 12. März 2009 - IX ZB 1 93/08, ZInsO 2009, 885 Rn. 5 ff; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZInsO 2012, 1085 Rn. 15) ist die Entscheidung über di e Zula s- sung schon in dem Beschluss des Beschwerdegerichts zu tr e ffen, mit dem es 2 3 4 - 4 - über die sofortige Beschwerde entschieden hat. Eine nac hträgliche Entsche i- dung über die Zulassung kommt regelmäßig nicht in Betracht. Hiervon ausg e- nommen sind jedoch Fälle, in denen das Beschwerdegericht eine beschlossene Zulassung der Beschwerde versehentlich nicht in seine Entscheidung aufg e- nommen hat und si ch aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergibt, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur vers e- hentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen worden ist (BGH , Beschluss vom 12. März 2009, aaO Rn. 8 mwN). In diesen Fällen kann eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO erfolgen. b) Im Streitfall kann dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. Juni 2012 entnommen werden, dass die Entscheidung über di e Rechtsb e- schwerde nur versehentlich unvollständig geblieben ist und damit eine offenb a- re Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO vorg elegen hat . Das Beschwerdeg e- richt hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, soweit sich seine Entsche i- dung darauf bezieht, o b der Ehemann der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt, dass es sich bei Erlass seiner Entscheidung mit der Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde auseinandergesetz t hat. Die Formulierung : " soweit sich die vorliegende Entscheidung " im Tenor des Beschlusses lässt darauf schließen, dass im Übrigen die Rechtsbeschwerde zugelassen werden sollte . D ies ist in dem Berichtigungsbeschluss vom 3. August 2012 nachträglich g eschehen. Damit liegt e ine das Rechtsbeschwerdegericht bi n- dende (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nachträgliche Zulassung vor. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der weitere Beteiligte hat mit der nach Zu stellung des 5 6 - 5 - Berichtigungsbeschlusses am 13. August 201 2 am 17. August 2012 beim Bu n- desgerichtshof eingelegten Rechtbeschwerde die Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. D i e von dem weiteren Beteiligten vorsorglich beantragte Wiede r- einsetzung in die Fr ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist damit gege n- standslos . Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem äß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Recht s- mittelfristen ( BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 230; vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99, NJW - RR 2001, 211 ; vom 12. Fe b- ruar 2004 - V ZR 125/03, NJW - RR 2004, 712, 713 ). E twas anderes gilt a u s- nahm sweis e dann, wenn die Entscheidung als Grundlage für die Entschließu n- gen und das weitere Handeln der Verfahrensbeteiligten und für di e Entsche i- dung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist, insbesondere wenn die Partei erst durch die Berichtigung Kenntnis davon erlangt, da ss das Rechtsmittel au s- drücklich zugelassen ist (BGH, Ur teil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891, 893 ; Beschluss vom 12. Februar 2004, aaO ; vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 ; NJW 2004, 2389 ). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier gegeben . Das B e- schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerd e ausdrücklich nicht schon in dem Beschluss vom 14. Juni 2012 , sondern erst in dem nachfolgenden Be richt i- gungsbe schlu ss vom 3. August 2012 zugelassen . Die Rechtsbeschwerde kon n- te deshalb au s Sicht des weiteren Beteiligten erst nach Zustellung d ies es B e- schl usses wirksam eingelegt werden. 7 8 - 6 - III. In der Sache bleib t die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht meint, eine Zusammenrechnu ng der Einkü n fte der Schuldnerin mit dem Nutzungswert der Immobilie komme schon deshalb nicht in Betra cht, weil die Verwaltung und Benutzung d es Grundstücks schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Folge der Anordnung der Zwang s- verwaltung der Schuldnerin und ihrem Ehemann entzogen worden und auf den Zwangsverwalter übergegangen sei en . Dieser habe zu entscheiden, welche Nutzungen auf dem Grundstück stattfänden und ob der Schuldnerin und ihrem Ehemann die Nutzung des gesamten Anwesens überlassen bleibe. Ein Verwa l- tungs - und Verfügungsrecht hinsichtlich des Grundstücks gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs . 1 Satz 1 InsO habe der Treuhänder aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht erworben. 2. Diese Ausführungen halten der Rechtsbeschwerde nur im Ergebnis stand. Deren Auffassung, der anteilige Nutzungswert des Grundstücks stelle ungeachtet der Anordnung der Zwangsverwaltung sonstiges Einkommen der Schuldnerin dar, das mit ihren Einkünften zusammengerechnet werden müsse, um eine Gleichstellung von Schuldnern, die zur Miete wohnten, und von Schuldnern, die eine eigene Immobilie nu t z t en, zu erreic hen, kann der Recht s- beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Grundlage des Begehrens des Treuhänders ist zunächst § 850e Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Pfändung zusammenzurechnen. Zustä ndig für den Antrag ist nach § 850e Nr. 2 ZPO im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzg e- 9 10 11 12 - 7 - richt als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO). Die Vorausse t- zungen der Vorschrift des § 850e Nr. 2 ZPO sind jedoch nicht erfüllt. Grundv o- raussetz ung für eine Zusammenrechnung ist, dass die einzubeziehende Lei s- tung Arbeitseinkommen darstellt, also von einem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages als Entgelt für Arbeitsleistungen des Schuldners gezahlt wird. Der hier gegebene Fall, dass der Schu ldner mietfrei im eigenen Haus wohnt, ist damit nicht erfasst. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO, we l- che ein Zusammenrechnen von Arbeitseinkommen mit Ansprüche n auf laufe n- de Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erlaubt. Der Wohnvorteil stellt keine Sozialleistung dar. Eine Anwendung der Vorschrift des § 850e Nr. 3 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur Leistungen ein und desselben Arbeitgeb ers erfasst. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.02.2012 - 110 IK 66/11 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.06.2012 - 4 T 13/12 -
Full & Egal Universal Law Academy