BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/13 vom 12. März 2015 in dem I nsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 aF Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzve r- fahren angemeldet haben ; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergä n- zung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234). BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - IX ZB 8 5/13 - LG Flensburg AG Flensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 12. März 2015 beschlossen: Auf die Rec htsb eschwer de der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be schluss der 5 . Zivil kam mer des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 201 3 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist . Die sofortige Beschwer de des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsge richts Flensburg vom 28. Februar 2013 wird zurüc k- gewiesen . Die K osten des Verfahrens der sofortige n Beschwerde werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Schuldner und die we i- tere Bete iligte zu 2 zu je ½ . Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners trägt die weitere Beteiligte zu 2 zu ½. Die außerg e- richtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 trägt der Schul d- ner. I m Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde t rägt der Schuldne r . - 3 - Der W ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Am 23. Mai 2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung d es Insolven z- verfahrens über sein Vermögen verbunden mit einem Antrag auf Rest schuldb e- freiung . Mit Be schluss vom 20 . Juni 2006 wurde das Verfahren eröff net. Am 10. Februar 2009 meldete die weitere Beteiligte zu 1 eine Fo rderung zur Inso l- venztabelle nachträglich an und benannte als Rechtsgrund eine vorsätzlich b e- gange ne unerlaub te Hand lung . Der Schuldner widersprach der Forderung in s- gesamt; vom Insolvenzverwalter wurde sie in voller Höhe bestritten. Mit S trafb e- fehl vom 15. Juni 2010 verhängte das Amtsgericht Flensburg gegen den Schuldner eine Gesamtg eldstrafe in Höhe v on 100 Tagessätzen wegen Ban k- rotts in zwei Fällen (§ 283 Abs . 1 Nr. 7 Buchst. b StGB) und Insolvenzve r- schlep pung . Der Strafbefehl , der für die Straftaten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB Einzelstrafen von 15 und 30 Tagessätzen fest setzte , wurde am 2. Juli 2010 rechtskräftig. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung, aber noch vor A b- schluss des Insolvenzverfahrens beabsichtigte das Insolvenzgericht, über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu entscheiden , und gab dem I n- sol venzverwalter und den G läubigern Gele genheit zur Stellungnahme . D ie we i- tere Beteiligte zu 1 beantragte , die Restschuldbefreiung zu versagen , und berief 1 2 - 4 - sich auf die strafrechtliche Verurteilung wegen Bankrotts . Die gerichtliche Fes t- stellung der v on ihr angemeldeten Forderung betrieb sie zu diesem Zeitpunkt und auch in der Folge nicht. Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Einen Versagungsantrag der weiteren Beteilig ten zu 2 hat es als unzulässig behandelt. Auf die sofortige B e- schwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen, die sofortige Beschwe r- de der weiteren Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerd e- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die weitere Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der insolvenzgerichtlichen Entscheidung erreichen. II . Die statthaft e ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen z u- lässig e ( § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist, und zur Wiederherstellung der Entsche i- dung des Insolvenzgerichts. 1 . Da s Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die weitere Beteiligte zu 1 sei nicht antragsbefugt. Versagungsanträge könnten nur die Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hätten und deren Forde rungen zur Tabelle festgestellt seien. Im F all des Bestreitens einer nicht titulierten Fo r- derung müss e zumindest die Erhebung der Feststellungsklage nach § 189 Abs. 1 InsO nachgewiesen werden können. Andernfalls könnte jeder eine nicht 3 4 5 - 5 - titulierte Forderung Anmeldende das Verfahrensziel der Restschu ldbefreiung zum Scheitern bringen, auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter zur Tabelle nicht anerkannt worden sei. 2 . Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis z um 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 10 3h EGInsO). D a- nach ist ü ber den Antrag auf Restschuldbefrei ung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Inso l- venzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlos sen werden kann . D en Beteiligten muss wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Vers a- gungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben wer den (BGH, Be schluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28 ; vom 22. April 201 0 - IX ZB 196/09, WM 2010, 1082 Rn. 9 ; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8 ). b) Nach § 290 Abs. 1 InsO in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von e i- nem Inso lvenzgläubiger beantragt worden ist und ein Versagungs grund vorliegt. Wer " Insolvenzgläubiger " ist, regelt die Vorschrift nicht näher. aa) Das Insolvenzgericht hat nicht darüber zu befinden , ob dem Gläub i- ger die angemeldete Forderung zusteht. Diese Au fgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 f InsO) und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO ; BGH, Beschluss 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447; vom 7. Dez ember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 200 7, 241 Rn. 7). Die Prüfung der A n- 6 7 8 9 - 6 - tragsbefugnis durch das Insolvenzgericht erstreckt sich deshalb nur auf die fo r- male Gläubigerstel lung und nicht auf die materielle B erechtigung. Dem en t- spricht § 290 Abs. 1 InsO nF, der mit B lick auf das Antragsrecht die bisherige Senatsrechtsprechung nachzeichnen soll (BT - Drucks. 17/11268 S. 26). Na ch dieser Rechtsprechung können Versagungsanträge von Gläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, B eschluss vom 22. Febr uar 2007 - IX ZB 120/05, WM 2007, 839 Rn. 2 f; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234 Rn. 3 ; vom 11. Oktober 2012, aaO Rn. 10 ). Ob die Forderung nach Prüfung im Schlus stermin an den Verteilungen teilnimmt, ist für die Antragsbefugnis unerheblich (BGH, Beschluss vom 8. O k tober 2009, aaO). bb) Die s gilt auch für bestritten e Forderungen. Es gibt keinen Grund, die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstel lung in diesem Fall von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf es nicht des Nachwei s es der Kl a- geerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO ( so aber AG Hamburg, ZInsO 2005, 1060 ; HmbKomm - InsO/Streck , 5. Aufl., § 290 Rn. 2; Schmidt/Henning, InsO , 18. Aufl., § 290 Rn. 17 ) . Erst Recht nicht erforderlich ist der Erfolg der Feststellungsklage oder der Nachweis der Beseitigung des Widers pruchs des Schuldners (so aber FK - InsO/Ahrens, 8 . Aufl., § 290 Rn. 189 f ; vgl. auch LG Hamburg, ZInsO 20 09, 2163, 2164 f ). (1) Nach § 1 Sat z 2 InsO soll der redliche Schuldner Gelegenheit erha l- ten, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Daraus folgt zwe i- erlei: Einerseits darf nur der redliche Schuldner auf die Erlangung der Res t- schuldbefreiung vertrauen. Andererseits bedarf es z um Schutz der von einer Restschuldbefreiung betroffe nen Gläubiger eines wirkungsvol len Verfahrens, in 10 11 - 7 - dem die Unr edlichkeit d es Schuldners geltend gemacht werden kann . B e- schränkungen dieses Gläubigerschut zes dienen der Verfahrensökonomie , nicht aber d em Schutz des Schuldners. Die ser ist nur mittelbar in seinem Vertrauen auf ein gesetz mä ßiges Verfahren geschützt . Das Erforder nis d es Versagung s- an trags ist deshalb nicht nur Ausdruck der Gläubigerauto nomie , sondern führt auch zu einer Entlastung des Insolv enzgerichts, das anderenfalls auch ohne Antrag zur Amtsermittlung verpflichtet wäre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die nach § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung soll verhindern, dass durch das Insolvenzgericht aufwendige Ermittlungen geführt werden müssen, die auf bloße Vermutungen gestützt sind (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5 ). Der Beschleunigung des Verfahrens dient schlie ß- lich, dass nach der hier maßgeblichen Rechtslage die Geltendmachung eines Versagungsantrags nach § 290 InsO (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 200 9, 64 Rn. 9 ff ) oder auch nur dessen Glaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 aaO) nach dem Schlusstermin nicht mehr möglich sind. (2) Ob die zur Stellung eines Vers agungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung schon aus der Forderungsanmeldung folgt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, beurteilt sich demnach nicht nach dem Intere s- se des Schuldners an der Erl angung der Restschuldbefreiung. Maßgeb lic h ist vielmehr, ob wei tere Voraussetzungen notwend ig sind, um eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung der Redlichkeit des Schuldners herbeiz u- führen, ohne die Gerichte übermäßig zu belasten. Dies ist auch für bestrittene Forderungen nicht der F all . Anhand der Forderungsanmeldung lässt sich die Befugnis zur Stellung eines Versagungsantrags für das Insolvenzgericht einfach und sicher beurte i- 12 13 - 8 - len. Die Beschränkung des Antragsrechts auf die am Verfahren teilnehm enden Gläubi ger trägt dazu bei, d ass die im Restschuldbefreiungsverfahren erforderl i- chen Entscheidungen zeitnah getroffen werden können, ohne den Schutz der von der Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger übermäßig zurückzudrä n- gen. Eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung de r Redlichkeit des Schuldners ist hingegen nicht möglich, wenn der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs für erforderlich gehalten wird . Der rechtskräftige Abschluss des Feststellungsprozesses müsste jeweils abgewartet werden. Insbesondere in massearmen Verfa hren ist e s dem Gläubiger auch nicht zumutbar , die gerichtl i- che Feststellung der bestrittenen Forderung unter Kostenaufwand zu betreiben , wenn und solang e es noch zur Restschuldbefreiung kommen kann. Letzteres gilt auch für den vom Beschwerdegericht geforderten Nachweis der Klageerh e- bung nach § 189 Abs. 1 InsO. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grü n- den als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Für eine rechts missbräuchliche Antra g- stell ung , etwa der Fall einer offe nsichtlich bereits erfüllten oder frei erfundenen 14 - 9 - Forderung, gibt es hier keinen zureichenden Anhaltspunkt . Der vom Insolven z- gericht mit Recht festgestellte Versagungsgrund folgt aus § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vor instanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 28.02.2013 - 56 IN 15/06 - LG Flensburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - 5 T 89/13 -
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