BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 85/14 vom 30. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein G e- heimhaltungsinteresse des zur Ausku nft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und erfo r- derlichenfalls glaubhaft zu machen (im Anschlus s an Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100). BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - OLG Karlsruhe AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 durch d en Vorsitzende n Richte r Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schi l- ling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familien - senats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Antrags gegners verworfen. Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Au s- kunftserteilung im Rahmen eines Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unte r- halt s . Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbesc hluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Erwerbseinkommen in der Zeit von Jan u- ar 2012 bis August 2013 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der mona t- lichen Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers und de r in diesem Zeitraum abgegebene n kompletten Einkommensteuererklärung en sowie der ergangenen Einkommensteuerbescheide zu belegen . Seine Beschwerde, deren Zulässigkeit der Antragsgegner unter anderem damit begründet hat, ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Gehei m- ha l tung seiner persönlichen Daten zu haben, hat das Oberlandesgericht wegen 1 2 3 - 3 - Nichterreichens der Beschwerdesumme verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antrag s- gegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erforder t (§ 574 A bs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssa ch e grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der B e- schwer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Beschwer degericht hat hierzu ausgeführt, da ss der Aufwand für die Erteilung der geschuldeten Auskunft auf nicht mehr als 150 sei . F ür die gesonderte Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses g e- nüg e der vom Antragsgegner geltend gemachte allgemeine Hinweis auf die Vertraulichkeit seiner Gehalts mitteilungen und einen allgemeinen, auf sein Pe r- sö nlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten - und Geheimnisschutz nicht. Denn die unterhaltsrechtlichen Auskunftspflichten regelten gerade Sachverha l- te, in denen dem Auskunftsverpflichteten unter bestimmten Voraussetzung en die Offenlegung von Information e n von Gesetzes wegen zuzumuten sei. b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtspr e- chung und begründen keinen Zulassungsgrund. 4 5 6 7 - 4 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegen stands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen G e- heimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten a b- z ustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 10 mwN). Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerde führers für die Bemessung des Rechtsmittelintere s- ses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein b e- sonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darl egen und erforderl i- chenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von de n ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in e i- ner Weise Geb rauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen I n- teressen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte ( vgl. Senatsb e- schluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN). bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschl uss des Beschwerdeg e- richts nicht zu beanstanden. Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte sowie zur Vorlage der Gehaltsmitteilung en und der Einkommensteuererklärung en bzw. - b escheide für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2013 einen Betrag von 600 übersteigt, sieht ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde so, da sie maßgeblich auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt. 8 9 10 11 - 5 - Dass das Beschwerdegericht für ein - die Beschwer erhöhendes - G e- heimhaltungsinteresse de n bloßen Hinweis des Antragsge gners auf die Ve r- tra u lichkeit von Gehaltsmitteilung en und einen allgemeinen, auf sein Persö n- lichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten - und Geheimschutz nicht hat ausreichen lassen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Allein der U m- stand, dass die betreffenden Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk "vertra u- lich" versehen sind, vermag ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gege n- über dem Auskunftsberechtigten nicht zu begründen. Vielmehr soll dadurch r e- gelmäßig sichergestellt werden, dass die Gehaltsmitteilung dem Arbeitnehmer und nicht etwa einem Dritten im Betrieb zugeht. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach die Auskunftsverpflichtung den Arbeitsplatz des Antragsgegners gefährden könne, ist nicht nachvollziehbar. Für die Hergabe der Gehaltsbescheinigung an die Antragstellerin bedarf es der Einbe ziehung des Arbeitgebers nicht. 12 - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Re chtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiburg, Entsche idung vom 19.12.2013 - 39 F 2338/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.02.2014 - 18 UF 4/14 - 13
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