ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB85.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. September 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird au f 514,08 Gründe: I. Am 27. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F . R . (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der weitere Beteili g- te zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolven z- gläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S . AG (nachfolgend: S . ) einen individuellen PIN - Code. Die Gl äubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfa h- 1 - 3 - rens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren. Darüber hinaus bestand die Mögl ichkeit, Teile der Verfahrensakte, in s- besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektr o- nische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssy s- tems wurde von der S . bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfa h- ren zuordenbarer Betrag von 17 1,36 s- rechnungslegung sind vom Verwalter 514,08 r- den. Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht des sen Vergütung auf 6.660,76 die Auslagen auf 2.272,63 uzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen 1.697,34 hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 514,08 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat ke i- nen Erfolg. Das Be schwerde gericht hat richtig entsc hieden. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streit i- gen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen 2 3 4 5 - 4 - gemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann ersta t- tungsfähig, wenn die Gläubige r, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich. Bei den Kosten für das Glä ubigerinformationssystem handel e es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die g e- s etzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspflicht . Dann dürf e er ohne deren Zustimmung der Masse keine we i- tergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht. 2. D ie E ntscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. a) Damit überprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV abg e- schlossene Verträge in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse e ntnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine " besonderen Aufg a- ben " vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann e s die festgesetzte Vergütung um de n zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2004 - I X ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27). 6 7 8 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformat i- onssystem aufgewandten Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der hiesige Rechtsbeschwerde führer ebenfalls Recht s- beschwerde führer war, sind die Kos ten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte Entscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Kayse r Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 17.02.2015 - 1514 IN 286/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.09.2015 - 3 T 179/15 - 9
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