ECLI:DE:BGH:2016:161116BIXZB85.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 85 /1 6 vom 16. N o vem ber 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer u nd Meyberg am 16. N o vem ber 201 6 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Der als " ZURÜCKWEISUNG - UN ZULÄSSIGKEIT - ANTRAG " bezeic h- nete Rechtsbehelf des Klägers vom 10. Oktober 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel wäre. Sie ist vorli e- gend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Ablehn ung von Richtern weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) noch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwe r- de zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss - wie hier - k einen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/16, NSW ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulassung der Rechts beschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der 1 - 3 - Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwer degericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Koblenz, E ntscheidung vom 02.09.2016 - 15 O 122/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.10.2016 - 4 W 526/16 -
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