ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB85.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 85/17 vom 26 . Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1686 a) Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils üb er die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 XII ZB 345/16 FamRZ 2017, 378). b) Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn zu be fürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft mis s- brauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Ei n- fluss zu nehmen. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 85/17 - OLG München AG Rosenheim - 2 - Der XII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . Juli 2017 durch de n Vorsitzende n Richter D ose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts München vom 19. Januar 2017 aufgehoben, soweit der A n- tragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als Vater des im Juli 2004 geborenen betroff e- nen Kindes vom Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger Au s- kunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Den geschiedenen , gemeinsam sorgeberechtigt en Eltern ist die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Recht zur Beantragung von J u- gendhilfe und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Antragsgegner insoweit als Ergänzungspfleger bestellt worden. Das Kind, das zeitweilig bei den Großeltern väterlicherseits und bei der Mutter lebte, befindet sich i n ps y- 1 2 - 3 - chotherapeutischer Behandlung. Zwischen Antragsteller und Kind finden rege l- mäßige Umgangskontakte statt. Der Antragsteller hat vom Antragsgegner zunächst allgemein Auskunft über di e gesundheitliche Situation des Kindes begehrt. Das Amtsgericht Rechtspflegerin hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Diagnose, die zur psychother a peutischen Th e- rapie führte, sowie über Art und Umfang der Therapie zu erteilen. Dagegen ric h- tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , der die Wi e- der her stellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt . II. Die R echtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses , soweit das Oberlandesgericht eine Auskunftsv erpflichtung ausg e- sprochen hat, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandes gerichts ist der gesetzliche Au s- kunftsanspruch nach § 1686 BGB zu eng gefasst. Es frage sich, ob der A n- spruch außer gegen die Eltern auch gegen die Personen, die die tatsächliche Obhut innehaben, oder gegen den Inhaber des Sorgerechts gerichtet werden könn e . Da der Antragsgegner als Ergänzungspfleger für den Teilbereich G e- sundheitssorge zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang eine Therapie durchzuführen sei, sei er der richtige Adressat des Auskunftsanspruchs. Der Antragsgegner habe die Diagnose , aus der sich die Notwendigkeit der Psych o- therapie ergebe, und den Therapieverlauf mitzuteilen. Soweit der Antragsge g- 3 4 5 - 4 - ner darauf hinweise, dass aus Gründen des Kindeswohls keine Auskunft zu erteilen sei, weil zwischen den Eltern ein hochstreitiges Verhältnis bes tehe und die Inhalte des Therapieprozesses nicht von den Eltern instrumentalisiert we r- den sollten, stehe dies der Auskunft nicht entgegen. Der Umfang der Auskunft erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände a us der Privat - und Intimsphäre gehe, die bereits in den En t- scheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Das sei in Anbetracht des Alters des Kindes noch nicht der Fall. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Im Aus gangspunkt entspricht d er angefochtene Beschluss allerdings der nach dessen Erlass veröffentlichten Rechtsprechung des Senats. D a- nach kann § 1686 BGB m it Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befri edigung seines a us dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsint e- resses auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewä h- ren, die zwar nicht Elternteil , aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung ein em Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt in Betracht ( S e- natsb eschluss vom 14. Dezember 2016 XII ZB 345/16 FamRZ 2017, 378 Rn. 18 ff. ) . Die Auskunftspflicht trifft in er ster Linie die Person, die kraft des Sorg e- rechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist nach (teilweiser) Sorgerechtsentziehung regelmäßig der Vormund oder im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerech tsbefugnisse der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Dies gilt auch im Verhältnis des Pflegers zum anderen eigentlich zur 6 7 8 - 5 - Auskunft verpflichteten Elternteil, sofern dieser zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der La ge ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 XII ZB 345/16 FamRZ 2017, 378 Rn. 21 f.). Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner zutreffend als Anspr uchsgegner für den Auskunftsanspruch angesehen. Der Antragsgegner ist als Pfleger Inhaber der Gesundheitssorge und verfügt als solcher über die notwendigen Informationen. Der Antragsgegner kann auch nicht auf die insoweit nicht sorgeberechtigte Mutter als v orrangige Auskunft s- person verweisen. Die Mutter hat die Auskunft zu Recht verweigert. Denn s elbst wenn s ie Kenntnisse über die Psychotherapie des Kindes h ätte , unterl äge d e- ren Preisgabe nicht ihrer Entscheidung , sondern der Entscheidung des insoweit sorge berechtigten Antragsgegners . Dieser ist aufgrund der ihm obliegenden Gesundheitssorge auch allein be fugt , vom behandelnden Therapeuten Inform a- tionen zu erhalten und diesen etwa von der Schweigepflicht zu entbinden. Dementsprechend richtet sich der Auskunft sanspruch über die Psychotherapie des Kindes im vorliegenden Fall nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Antragsgegner . b) Das Oberlandesgericht hat der Sache nach zutreffend ein b erechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Auskunft ang enommen. Ein b e- rech tigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der Elternteil ke i- ne andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die pe r- sö n lichen Verhältnisse sein es Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln (Senatsb e- schluss vom 14. Dezember 2016 XII ZB 345 /16 FamRZ 2017, 378 Rn. 25 f. ). 9 10 - 6 - Im vorliegenden Fall scheidet eine Information durch das Kind selbst im Ra h- men der Umgangskontakte indessen entgegen der Auffassung des Antrag s- gegners schon deswegen aus, weil dieses aufgrund seines Alters ersichtlich noch nicht zu einer verlässlichen Information über die Therapie in der Lage ist und die Information das Kind zudem unnötig b elast en würde. Ob der Antragste l- ler das Kind, wie vom Antragsgegner vorgebracht worden ist, während des U m- gangs dennoch zur Therapie bef ragt hat , ist insoweit nicht erheblich. c) Die Rechtsbeschwerde rü gt indessen mit Recht, dass das Oberla n- desgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Ermittlungen einen Widerspruch der Auskunftserteilung zum Kindeswohl verneint hat . Das Oberlandesgeri cht hat insoweit ausgeführt , die Auskunfts verpflichtung erfahre lediglich eine B e- schränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat - und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fiel en. Damit hat es die Reichweite des in § 1686 BGB enthaltenen Kindeswohlvorbehalts und d er dementsprechenden gerichtlichen Amtsermittlungspflicht verkannt. Ein Widerspruch zum Kindeswohl kann vie l- mehr auch bei solchen Belangen eintreten, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein , wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt , insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (MünchKommBGB/Hennemann 7. Aufl. § 1686 Rn. 9). Wie d er Antragsgegner zu Recht rügt, hätte das Oberlandesgericht der geäußerten Befürchtung nachgehen müssen, dass der Antragsteller nach Erte i- lung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen w e rd e und bei dem psychisch labilen Kind ungeachtet der ihm entzogenen Gesun d- heitssorge einen Therapieabbruch provozier e . Entgegen der Auffassung der 11 12 - 7 - Rechtsbeschwerdeerwideru ng bedurfte es weitergehender Rügen der Recht s- beschwerde schon deswegen nicht, weil die Entscheidung auf einer unzutre f- fenden Beurteilun g des Kindeswohlvorbehalts in § 1686 BGB und somit auf e i- nem Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts beruht. d ) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit der A n- tragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist. Die Sache ist nicht entsche i- dungsreif, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Obe r landesgericht wird die Beteiligt en einschließlich des Kindes persönlich a n- zuhören und sodann erneut zu entscheiden haben , ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Au s- kunftsverpflichtung des Antragsgegners besteht . Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 30.11.2016 - 52 F 1141/16 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2017 - 12 WF 1816/16 - 13
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